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Pressemitteilung
T-16/04;
Verkündet am:
02.03.2010
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Das Gericht weist die gegen die Gültigkeit der Richtlinie über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten gerichtete Klage von Arcelor ab Leitsatz des Gerichts: Das Gericht weist die gegen die Gültigkeit der Richtlinie über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten gerichtete Klage von Arcelor ab Die Nichtigkeitsklage wird als unzulässig abgewiesen, und der Schadensersatzantrag wird als unbegründet zurückgewiesen Die Richtlinie über ein System für den Hande mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft1 wurde angenommen, um auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen, vor allem von CO2, hinzuwirken. Ihr liegen die Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und dem Kyoto-Protokoll zugrunde. Die Richtlinie bestimmt, dass die Betreiber der in ihrem Anhang genannten Anlagen im Rahmen des Emissionshandelssystems ihre Treibhausgasemissionen mit den ihnen von den Mitgliedstaaten nach nationalen Zuteilungsplänen zugeteilten Zertifikaten decken müssen. Gelingt es einem Betreiber, seine Emissionen zu senken, kann er die überschüssigen Zertifikate an andere Betreiber verkaufen. Umgekehrt kann der Betreiber einer Anlage, von der überhöhte Emissionen ausgehen, die erforderlichen Zertifikate von einem Betreiber erwerben, der über Überschüsse verfügt. Im Anhang der Richtlinie sind die Arten von Anlagen aufgeführt, die von der Richtlinie betroffen sind, u. a. bestimmte Feuerungsanlagen zur Erzeugung von Energie sowie zur Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung bestimmte Anlagen wie die Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl. Arcelor, die seit ihrem Zusammenschluss mit Mittal im Jahr 2006 zum führenden Stahlerzeuger weltweit geworden ist, hat beim Gericht Klage erhoben und zum einen die Nichtigerklärung einiger Artikel der Richtlinie und zum anderen den Ersatz des ihr durch den Erlass der Richtlinie entstandenen Schadens beantragt. Sie macht geltend, die Anwendung dieser Bestimmungen auf Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl verstoße gegen mehrere Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere gegen das Eigentumsrecht, die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Gleichbehandlungsgrundsatz, die Niederlassungsfreiheit und den Grundsatz der Rechtssicherheit. Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Nichtigkeitsklage als unzulässig ab. Es erinnert hierzu daran, dass eine juristische Person wie eine Gesellschaft gegen die Rechtsakte der Gemeinschaft Klage erheben kann, die sie unmittelbar und individuell betreffen. Das Gericht stellt jedoch fest, dass Arcelor von der Richtlinie weder individuell noch unmittelbar betroffen ist. Die Richtlinie gilt nämlich generell und abstrakt für alle Marktteilnehmer im Sinne des Anhangs, einschließlich derjenigen des Sektors der Herstellung von Roheisen oder Stahl, und ist nicht geeignet, die tatsächliche und rechtliche Situation von Arcelor aus dem Kreis der übrigen Marktteilnehmer herauszuheben. Anschließend weist das Gericht auch den Schadensersatzantrag von Arcelor zurück. Es befindet insoweit, dass Arcelor nicht dargetan hat, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit dem Erlass der Richtlinie einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Eigentumsrecht, die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Gleichbehandlungsgrundsatz, die Niederlassungsfreiheit oder den Grundsatz der Rechtssicherheit begangen hat, der die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen könnte. Das Gericht erinnert insbesondere daran, dass der Gerichtshof bereits festgestellt hat2, dass die Richtlinie nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, da die durch die Nichteinbeziehung des Chemiesektors und des Nichteisenmetallsektors in den Anwendungsbereich der Richtlinie verursachte unterschiedliche Behandlung durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist. Nach Auffassung des Gerichts verstößt auch der Umstand, dass die Richtlinie den Marktteilnehmern nicht die Möglichkeit garantiert, die zugeteilten Zertifikate auf eine andere, rentablere Anlage in einem anderen Mitgliedstaat zu übertragen, nicht gegen den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit. Die Richtlinie belässt den Mitgliedstaaten einen hinreichend weiten Ermessensspielraum, um ihnen die Anwendung der Richtlinie im Einklang mit der Niederlassungsfreiheit zu ermöglichen. Selbst wenn die nationalen Rechtsvorschriften dadurch, dass sie keine Möglichkeit vorsehen, Zertifikate frei zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten belegenen Anlagen zu übertragen, nicht mit der Niederlassungsfreiheit im Einklang stünden, könnte demnach eine solche Beschränkung nicht allein deshalb der Richtlinie zugeschrieben werden, weil diese eine solche Praxis der Mitgliedstaaten nicht ausdrücklich verbietet. _____________________________________________________________________________ HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden. HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |