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Pressemitteilung
T-457/05; T-456/05; T-452/05; T-448/05; T- 446/05;
Verkündet am:
28.04.2010
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro, die gegen fünf Unternehmen wegen ihrer Beteiligung an Kartellen auf den Märkten für Industriegarne verhängt worden sind Leitsatz des Gerichts: Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro, die gegen fünf Unternehmen wegen ihrer Beteiligung an Kartellen auf den Märkten für Industriegarne verhängt worden sind Es setzt allerdings den ursprünglichen Betrag der Geldbuße gegen Belgian Sewing Thread wegen ihrer Zusammenarbeit bei der Untersuchung von 980 000 auf 856 800 Euro herab. Mit Entscheidung vom 14. September 2005 hat die Kommission gegen bestimmte Hersteller Geldbußen wegen wettbewerbswidriger Beteiligung an Kartellen auf den Märkten für Industriegarne verhängt. Die Kommission hat Beweise ermittelt, die es ihr erlaubten, drei Kartelle festzustellen. Das erste Kartell betrifft den Industriegarnmarkt im Vereinigten Königreich und wurde nicht geahndet, weil insoweit für die Verhängung einer Geldbuße Verjährung eingetreten war. Das zweite Kartell – an dem Oxley Threads (Vereinigtes Königreich), Cousin Filterie (Frankreich) und Amann & Söhne (Deutschland) von Mai 1998 bis zum 15. Mai 2000 beteiligt waren – betrifft den Markt für Garne für die Automobilindustrie im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Das dritte Kartell – an dem Belgian Sewing Thread (BST-Belgien), Amann, Gütermann (Deutschland) und Zwicky (Schweiz) von Januar 1990 bis September 2001, was die drei erstgenannten Unternehmen anbelangt, bzw. von Januar 1990 bis November 2000, was Zwicky anbelangt, beteiligt waren – betrifft den Markt für Industriegarne in den Benelux- und den nordischen Ländern. Für die beiden letztgenannten Märkte warf die Kommission den Garnherstellern vor, sie hätten an regelmäßigen Zusammenkünften teilgenommen, um sich über Preiserhöhungen oder Zielpreise zu verständigen, sensible Informationen über Preistarife oder den verschiedenen Kunden in Rechnung gestellte Preise auszutauschen, die Unterbietung der Preise des etablierten Lieferanten zu vermeiden und die Kunden aufzuteilen. Die Kommission belegte die gesamtschuldnerisch haftenden Amann und Cousin mit einer Geldbuße von 4,89 Millionen Euro. Außerdem belegte sie Amann wegen ihrer Beteiligung am Kartell auf dem Markt für Industriegarne in den Benelux- und den nordischen Ländern mit einer weiteren Geldbuße von 13,09 Millionen Euro. Oxley wurde zur Zahlung von 1,27 Millionen Euro verurteilt. Ferner verhängte die Kommission Geldbußen in Höhe von 0,98 Millionen Euro gegen BST, in Höhe von 4,02 Millionen Euro gegen Gütermann und in Höhe von 0,17 Millionen Euro gegen Zwicky. Mit ihren beim Gericht erhobenen Klagen haben die Unternehmen entweder die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission oder die Herabsetzung der Höhe ihrer Geldbußen beantragt. Das Gericht weist zunächst das Vorbringen der Unternehmen zurück, das auf die Nichtigerklärung der Entscheidung gerichtet ist. Sodann weist das Gericht zum Antrag von BST auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße darauf hin, dass die Höhe der Geldbuße verringert werden kann, wenn ein Unternehmen während der Untersuchung kooperiert hat. Im vorliegenden Fall war BST ursprünglich eine Ermäßigung um 20 % gewährt worden, weil sie der Kommission Beweismittel geliefert hatte, die ihr beträchtlich dabei halfen, die Zuwiderhandlungen festzustellen. Außerdem hat das Unternehmen den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Vorwürfe stützt, nicht bestritten. Das Gericht befindet, dass die Ermäßigung um 20 % unzureichend ist, da die Kommission häufig auf die von BST übermittelten Unterlagen Bezug nimmt, was die Wichtigkeit dieser Beweismittel belegt. Das Gericht verweist darauf, dass Amann, Gütermann und Zwicky eine Ermäßigung der Höhe ihrer Geldbuße um 15 % gewährt wurde, obwohl die Kommission ihre Kooperation im Vergleich zu der von BST als „nutzlos“ ansah. Das Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass der Unterschied zwischen der Ermäßigung für BST und derjenigen für die übrigen drei Unternehmen sachwidrig gering ist, da die letztgenannten Unternehmen im Lauf des Verwaltungsverfahrens keine besonderen Anstrengungen unternommen haben. Demgemäß gewährt das Gericht BST eine zusätzliche Ermäßigung um 10 % zu der ursprünglichen, von der Kommission bereits gewährten Ermäßigung um 20 % und setzt den Betrag der Geldbuße auf 856 800 Euro fest. Für Amann, Cousin, Oxley, Gütermann und Zwicky bestätigt das Gericht die Entscheidung der Kommission und erhält die verhängten Geldbußen der Höhe nach aufrecht. _______________________________________________________________________ HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden. HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Organe der Union für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |