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Pressemitteilung
T-25/05;
T-21/05;
T-20/05;
T-19/05;
T-18/05;
T-11/05;
Verkündet am: 
 19.05.2010
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
In den Rechtssachen betreffend das Kupfer-Installationsrohr-Kartell ermäßigt das Gericht die ursprünglich gegen IMI verhängte Geldbuße auf 38,556 Millionen Euro und die ursprünglich gegen Chalkor verhängte Geldbuße auf 8,2467 Millionen Euro
Leitsatz des Gerichts:
In den Rechtssachen betreffend das Kupfer-Installationsrohr-Kartell ermäßigt das Gericht die ursprünglich gegen IMI verhängte Geldbuße auf 38,556 Millionen Euro und die ursprünglich gegen Chalkor verhängte Geldbuße auf 8,2467 Millionen Euro

Die Kommission hat die ununterbrochene Beteiligung von IMI am Kartell nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen und bei der Festsetzung des Betrags der Geldbußen von IMI und Chalkor gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen
Mit Entscheidung vom 3. September 2004 verhängte die Kommission Geldbußen in einer Gesamthöhe von 222,3 Millionen Euro gegen sieben Gesellschaften für deren Beteiligung an einem Kartell auf dem Markt für Kupfer-Installationsrohre. Das Kartell bestand im Wesentlichen darin, den Wettbewerb zum einen durch ein System der Zuteilung von Produktionsmengen und Marktanteilen und zum anderen durch die Festsetzung von Preiszielen und Preiserhöhungen zu beschränken. Der Kommission zufolge gab es drei, unterschiedliche Produkte betreffende Gruppen von Vereinbarungen zwischen diesen Gesellschaften, nämlich die „SANCO-Vereinbarungen“, die „WICU- und Cuprotherm-Vereinbarungen“ und die „umfassenderen europäischen Vereinbarungen“.

Sechs der sieben betroffenen Unternehmen, die Wieland-Werke AG (mit einer Geldbuße von 27,84 Millionen Euro), die IMI-Gruppe (44,98 Millionen Euro), die Boliden-Gruppe (32,6 Millionen Euro), Outokumpu (36,14 Millionen Euro), Chalkor (9,16 Millionen Euro) und die KME-Gruppe (67,08 Millionen Euro) haben beim Gericht beantragt, ihre jeweilige Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen.

In seinen heute erlassenen Urteilen bestätigt das Gericht die gegen vier Unternehmen (Wieland-Werke, Boliden, Outokumpu und KME) verhängten Geldbußen und weist die Widerklagen der Kommission auf Erhöhung der Geldbußen ab.

Allerdings
hat die Kommission nach Feststellung des Gerichts die Beteiligung der IMI-Gruppe am Kartell zwischen dem 1. Dezember 1994 und dem 11. April 1996 nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen. Folglich betrug die Dauer der von IMI begangenen Zuwiderhandlung nicht elf Jahre und fünf Monate, sondern zehn Jahre und einen Monat. Das Gericht stellt daher fest, dass die Erhöhung der Geldbuße dieser Gesellschaft von 110 % auf 100 % herabzusetzen ist.

Außerdem hat die Kommission bei der Berechnung der Geldbußen von Chalkor und IMI gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

Insbesondere hat die Kommission einen Fehler begangen, indem sie es unterlassen hat, die Nichtbeteiligung von Chalkor und IMI an den SANCO-Vereinbarungen zu berücksichtigen. Sie hat deren Geldbußen nämlich in derselben Art und Weise berechnet wie die der Gesellschaften, die an diesen Vereinbarungen beteiligt waren. Um diesem Fehler abzuhelfen, ist nach Auffassung des Gerichts der Ausgangsbetrag der Geldbuße dieser beiden Gesellschaften um 10 % herabzusetzen.

Somit setzt das Gericht den Betrag der Geldbuße von Chalkor auf 8,2467 Millionen Euro und den von IMI auf 38,556 Millionen Euro fest.

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HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen.
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