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Pressemitteilung
C-440/07 P;
Verkündet am:
03.02.2009
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Herr Ruiz-Jarabo schlägt vor, das Urteil, mit dem Schneider Schadensersatz für zwei Arten von Schäden zugesprochen wurde, die dem Unternehmen durch das rechtswidrige Verbot des Zusammenschlusses mit Legrand entstanden waren, teilweise aufzuheben Leitsatz des Gerichts: Herr Ruiz-Jarabo schlägt vor, das Urteil, mit dem Schneider Schadensersatz für zwei Arten von Schäden zugesprochen wurde, die dem Unternehmen durch das rechtswidrige Verbot des Zusammenschlusses mit Legrand entstanden waren, teilweise aufzuheben Die Gemeinschaft müsse Schneider nur in Höhe der Kosten Schadensersatz leisten, die dem Unternehmen aufgrund seiner Teilnahme an der Wiederaufnahme des Verfahrens zur Kontrolle des Zusammenschlusses entstanden sind. Das Unternehmen Schneider ist in der Herstellung und im Verkauf von Erzeugnissen und Systemen in den Sektoren Elektrizitätsverteilung, industrielle Prozesssteuerung und Automatisation tätig, während Legrand sich mit Elektrogeräten für Niederspannungsanlagen befasst. Die beiden französischen Gesellschaften teilten der Kommission am 16. Februar 2001 ein Vorhaben mit, das darin bestand, dass Schneider im Wege des öffentlichen Aktientauschangebots die Kontrolle über Legrand erwirbt. Die Kommission richtete am 3. August 2001 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Schneider, in der sie feststellte, dass durch den Zusammenschluss eine beherrschende Stellung auf einer Reihe von nationalen Einzelmärkten begründet werde. Nach Abschluss des öffentlichen Aktientauschangebots erließ die Kommission am 10. Oktober 2001 eine Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurde, da er eine beherrschende Stellung begründen werde, durch die ein wirksamer Wettbewerb auf einigen nationalen Einzelmärkten erheblich behindert würde, und zudem eine beherrschende Stellung auf mehreren französischen Einzelmärkten verstärke. Da Schneider einen Zusammenschluss vollzogen hatte, der erst im Nachhinein für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde, erließ die Kommission am 30. Januar 2002 eine zweite Entscheidung, mit der sie Schneider aufgab, sich binnen einer Frist von neun Monaten, die am 5. November 2002 auslief, von Legrand zu trennen. Schneider focht die Unvereinbarkeits- und die Trennungsentscheidung beim Gericht erster Instanz an und beantragte, sie für nichtig zu erklären. Unterdessen verlängerte die Kommission die Schneider für die Trennung von Legrand gesetzte Frist bis zum 5. Februar 2003. Schneider bereitete ihrerseits die im Fall einer Abweisung ihrer beiden Nichtigkeitsklagen durchzuführende Veräußerung von Legrand vor. So schloss sie am 26. Juli 2002 mit dem Konsortium Wendel/KKR einen Übertragungsvertrag, der spätestens am 10. Dezember 2002 durchgeführt werden sollte. Die Vereinbarung enthielt eine Klausel, nach der Schneider die Möglichkeit hatte, den Vertrag für den Fall, dass die Unvereinbarkeitsentscheidung für nichtig erklärt werden sollte, gegen Zahlung eines Reugelds (180 Millionen Euro) bis zum 5. Dezember 2002 zu kündigen. Mit zwei Urteilen vom 22. Oktober 20023 erklärte das Gericht erster Instanz die Unvereinbarkeitsentscheidung und folglich auch die Trennungsentscheidung, die ihrer Durchführung diente, für nichtig. Das Gericht erster Instanz befand u. a., dass die Kommission wegen eines Fehlers verfahrensrechtlicher Art die Verteidigungsrechte Schneiders verletzt habe. Nach Erlass dieser Urteile nahm die Kommission das Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses zwischen Schneider und Legrand wieder auf. Mit einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte teilte sie Schneider mit, dass ihr Verhalten den Wettbewerb auf den französischen Einzelmärkten beeinträchtigen könnte. Am 2. Dezember 2002 teilte Schneider der Kommission mit, dass sie beschlossen habe, Legrand an Wendel/KKR zu verkaufen; der Verkauf wurde am 10. Dezember 2002 vollzogen. Am 10. Oktober 2003 erhob Schneider beim Gericht erster Instanz Schadensersatzklage und machte Schadensersatz in Höhe von fast 1,7 Milliarden Euro zum Ausgleich der Schäden geltend, die das Unternehmen aufgrund der Rechtswidrigkeit der Unvereinbarkeitsentscheidung erlitten haben will. Mit Urteil vom 11. Juli 20074 stellte das Gericht erster Instanz einen Anspruch Schneiders auf Schadensersatz fest, jedoch nur hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Schäden. Nachdem es festgestellt hatte, dass die Verletzung der Verteidigungsrechte von Schneider einen hinreichend qualifizierten Verstoß einer Rechtsnorm darstelle, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, bejahte das Gericht erster Instanz das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem begangenen Rechtsverstoß und zwei Arten des Schneider entstandenen Schadens, der eng genug sei, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Der erste Schaden bestand in den Kosten, die das Unternehmen aufgewandt hat, um sich an der Wiederaufnahme der Kontrolle des Zusammenschlusses durch die Kommission nach den vom Gericht am 22. Oktober 2002 verkündeten Nichtigkeitsurteilen zu beteiligen. Der zweite Schaden bestand in der Reduzierung des Veräußerungspreises, die Schneider Wendel/KKR einräumen musste, um die Wirkungen der Veräußerung zu verschieben. Dieser letztgenannte Schaden war zu zwei Dritteln zu ersetzen. Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Kommission beim Gerichtshof, das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juli 2007 aufzuheben. Zu Beginn seiner heutigen Schlussanträge stuft Herr Ruiz-Jarabo die von der Kommission begangene Rechtsverletzung als einen hinreichend qualifizierten Verstoß ein. Sodann untersucht er, ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem begangenen Verstoß und dem Schneider zugefügten Schaden besteht. Hinsichtlich des Schadens, den Schneider deswegen geltend macht, weil sie Wendel/KKR einen Nachlass auf den Preis für die Übertragung von Legrand eingeräumt habe, um das Risiko einer Wertminderung der Vermögenswerte von Legrand zu vergüten, dem sich Wendel/KKR mit der Zustimmung zum Aufschub der Übertragung bis zur Entscheidung über die beiden damals beim Gericht erster Instanz anhängigen Rechtssachen aussetzte, verneint Herr Ruiz-Jarabo einen Kausalzusammenhang. Nach seiner Auffassung ist der Schneider entstandene Schaden nicht direkte, unmittelbare und ausschließliche Folge der rechtswidrigen Handlung der Kommission, und es besteht kein ursächlicher Zusammenhang. Erstens sieht Herr Ruiz-Jarabo in dem eingeräumten Nachlass auf den Verkaufspreis von Legrand das Ergebnis der Verhandlungen mit einem anderen Unternehmen, die ihre Ursache nicht in der Ungültigkeit der Unvereinbarkeitsentscheidung, sondern im freien Willen Schneiders haben. Die (am Ende rechtswidrige) Verpflichtung, die verschmolzenen Unternehmen zu trennen, stellte nur den Hintergrund der Situation dar, ohne einen direkten Einfluss auf die zwischen Schneider und Wendel/KKR im Kaufvertrag vereinbarten Klauseln zu haben. Zweitens war Schneider seines Erachtens durch nichts verpflichtet, die Kaufverträge zu einem so frühen Zeitpunkt fertig gestellt und abgeschlossen zu haben (konkret am 26. Juli 2002), da die bis zum 5. Februar 2003 von der Kommission gewährte Frist, abgesehen davon, dass sie verlängert werden konnte, ausreichend erschien, um einen geeigneten Käufer zu finden. Damit wächst aus der Sicht des Generalanwalts der Verdacht, dass Schneider beabsichtigte, der Transaktion mit Wendel/KKR Vorrang einzuräumen, und die Fortsetzung der Fusion als hypothetisch betrachtete. Er ergänzt, dass sich diese Vermutung konkretisierte, als Schneider es vorzog, den mit der Erwerbergesellschaft geschlossenen Vertrag durchzuführen, statt den wirtschaftlichen Zusammenschluss mit Legrand zu retten und hierzu die Phase der Prüfung durch die Kommission wieder aufzunehmen, nachdem die Entscheidungen für nichtig erklärt worden waren. Schließlich vertritt Herr Ruiz-Jarabo die Auffassung, dass Schneider viel aufs Spiel setzte, als das Unternehmen von einer der in der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen5 vorgesehenen Ausnahmen Gebrauch machte und den Zusammenschluss mit Legrand vollzog, bevor die Kommission über diesen Zusammenschluss entschieden hatte. Seiner Ansicht nach gehören zu der Risikosphäre von Gesellschaften, die solche Ausnahmen in Anspruch nehmen, die normalen Wechselfälle, denen ihre Fusionen unterliegen. Aus der Sicht des Generalanwalts führt die Gewährung von Schadenersatz für den Preisnachlass, den Schneider für das Warten auf den Ausgang der anhängigen Gerichtsverfahren einräumen musste, dazu, Unternehmen, die den außergewöhnlichen Weg des Vollzugs eines Zusammenschlusses vor einer entsprechenden Entscheidung der Kommission wählen, eine Garantie oder eine Versicherung für alle Arten von zusätzlichen Kosten zu gewähren, die bei einem Verstoß entstehen, einschließlich eines solchen gegen Verfahrensvorschriften, die keine unmittelbare Auswirkung auf den wirtschaftlichen Gehalt des Zusammenschlusses haben. Hilfsweise führt Herr Ruiz-Jarabo aus, dass Schneider dadurch, dass sie Legrand verkaufte, ohne dazu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein, und dass sie nicht mit der gebotenen Sorgfalt handelte, den Kausalzusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit der Unvereinbarkeitsentscheidung und dem Schaden, der ihr durch den Nachlass auf den Preis für die Veräußerung von Legrand, der Wendel/KKR gewährt wurde, entstanden ist, unterbrochen hat. Nach seiner Auffassung war Schneider bei der Durchführung des Vertrags über die Übertragung von Legrand am 10. Dezember 2002 nur durch den Vertrag mit Wendel/KKR gebunden, denn die Unvereinbarkeits- und die Trennungsentscheidung waren für nichtig erklärt worden. Folglich wurde der Verkauf als eigener Willensakt vollzogen. Darüber hinaus hat Schneider nach Auffassung von Herrn Ruiz-Jarabo nicht mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt, als sie von der in dem Vertrag mit Wendel/KKR vereinbarten Klausel, die es ihr ermöglichte, den Vertrag gegen eine Zahlung von 180 Millionen Euro zu kündigen, keinen Gebrauch machte. Unterstellt, dass Schneider den Zusammenschluss mit Legrand noch vollziehen wollte, wäre es logischer gewesen, unter Berufung auf diese Klausel von der Übertragung Abstand zu nehmen, um den behaupteten Schaden zu mindern, denn der Betrag von 180 Millionen Euro ist mit der geltend gemachten Entschädigung von fast 1,7 Milliarden Euro nicht vergleichbar. Infolgedessen schlägt Herr Ruiz-Jarabo dem Gerichtshof vor, das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juli 2007 aufzuheben, soweit die Europäische Gemeinschaft verurteilt wurde, zwei Drittel des Schadens zu ersetzen, der Schneider aufgrund des Nachlasses auf den Preis für die Übertragung von Legrand entstanden ist, den Schneider Wendel/KKR als Gegenleistung für den Aufschub des Termins für die tatsächliche Durchführung des Verkaufs von Legrand bis zum 10. Dezember 2002 einräumen musste. ______________________________________________________________________ HINWEIS: Die Ansicht des Generalanwalts ist für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. 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