Sa, 20. Dezember 2025, 10:55    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Pressemitteilung
C-202/07 P;
Verkündet am: 
 02.04.2009
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von France Télécom betreffend den Missbrauch ihrer beherrschenden Stellung auf dem fanzösischen Markt für den Internetzugang zurück
Leitsatz des Gerichts:
Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von France Télécom betreffend den Missbrauch ihrer beherrschenden Stellung auf dem fanzösischen Markt für den Internetzugang zurück

Das Urteil des Gerichts erster Instanz, mit dem die Klage gegen die Entscheidung der Kommission über die Verhängung einer Geldbuße von 10,35 Millionen Euro gegen France Télécom abgewiesen wurde, wird bestätigt
Die Wanadoo Interactive SA (WIN) war zur maßgebenden Zeit (März 2001 bis Oktober 2002) eine zur France-Télécom-Gruppe gehörende Gesellschaft, die in Frankreich im Sektor der Internet-Zugangsdienste einschließlich der ADSL-Dienste (Asymmetric Digital Subscriber Line, asymmetrischer, digitaler Teilnehmer-Anschluss) tätig war.

Im Juli 1999 beschloss die Kommission, in der Europäischen Union eine branchenweite Untersuchung einzuleiten, bei der es u. a. um die Bereitstellung des Zugangs zum Ortsanschlussnetz und dessen Verwendung durch Privatkunden ging. In diesem Rahmen prüfte sie eingehend die Tarifgestaltung von WIN für die Bereitstellung des Breitband-Internetzugangs für Privatkunden in Frankreich.

Nach Durchführung dieses Verfahrens war die Kommission der Ansicht, dass die von WIN für ihre Dienste eXtense und Wanadoo ADSL praktizierten Preise Verdrängungspreise seien, da WIN damit bis August 2001 ihre variablen Kosten und von August 2001 bis Oktober 2002 ihre Vollkosten nicht habe decken können und ihre Höhe im Rahmen einer Strategie zur Vereinnahmung des gerade im Entstehen begriffenen Markts für Breitband-Internetzugänge festgelegt worden sei. Im Verhalten von WIN liege deshalb ein Missbrauch ihrer beherrschenden Stellung auf dem französischen Markt für den Breitband-Internetzugang von Privatkunden. Mit Entscheidung vom 16. Juli 2003 erlegte die Kommission ihr eine Geldbuße in Höhe von 10,35 Millionen Euro auf.

WIN erhob beim Gericht erster Instanz Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung.

Infolge einer Verschmelzung am 1. September 2004 wurde die France Télécom SA Rechtsnachfolgerin von WIN.


Am 30. Januar 2007 wies das Gericht die von France Télécom erhobene Klage ab und entschied, dass die Kommission zu Recht den Schluss gezogen habe, dass WIN ihre beherrschende Stellung auf dem französischen Markt für den Breitband-Internetzugang missbraucht habe. Das Gericht bestätigte auch die Höhe der WIN auferlegten Geldbuße.

France Télécom legte gegen dieses Urteil des Gerichts Rechtsmittel beim Gerichtshof ein.

Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof das Rechtsmittel als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurück.

Der Gerichtshof entscheidet, dass das Gericht die Klage von France Télécom rechtsfehlerfrei abgewiesen hat. Ebenso stellt er fest, dass das Gericht zu Recht den Schluss gezogen hat, dass der Nachweis eines möglichen Verlustausgleichs keine notwendige Vorbedingung für die Feststellung ist, dass Verdrängungspreise praktiziert werden.

Das Urteil des Gerichts wird demnach bestätigt.
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).