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Pressemitteilung
C-299/07; C-261/07;
Verkündet am:
23.04.2009
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Das Gemeinschaftsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, die Vopplungsangebote eines Verkäufers an einen Verbraucher ungeachtet der spezifischen Umstände verbietet Leitsatz des Gerichts: Das Gemeinschaftsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, die Vopplungsangebote eines Verkäufers an einen Verbraucher ungeachtet der spezifischen Umstände verbietet Die Mitgliedstaaten dürfen keine strengeren als die in der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken festgelegten Maßnahmen erlassen, und zwar auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken hat den Zweck, zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen. Sie stellt ein generelles Verbot jener unlauteren Geschäftspraktiken auf, die geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers zu beeinflussen. Sie stellt zudem Regeln über irreführende und aggressive Geschäftspraktiken auf. Anhang I enthält eine Liste jener Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen unlauter sind. Seit Anfang 2007 bietet Total Belgium, eine Tochtergesellschaft des Total-Konzerns, die u. a. an Tankstellen Kraftstoff vertreibt, Verbrauchern, die Inhaber einer Total-Club-Karte sind, für jedes Tanken von mindestens 25 l für einen PKW oder 10 l für ein Kleinkraftrad drei Wochen gratis Pannenhilfe an. VTB, eine Gesellschaft, die im Bereich der Pannenhilfe tätig ist, beantragte beim nationalen Gericht eine Anordnung gegen Total Belgium, diese Geschäftspraxis einzustellen, da sie insbesondere ein Kopplungsangebot darstelle, das nach einer belgischen Rechtsvorschrift verboten sei. In einem anderen Rechtsstreit streiten Galatea, Betreiberin eines Wäschegeschäfts in Schoten (Belgien), und Sanoma, eine Tochtergesellschaft des finnischen Sanoma-Konzerns und Herausgeberin mehrerer Zeitschriften, darunter die Wochenzeitschrift Flair. Der Ausgabe dieser Zeitschrift vom 13. März 2007 lagen Bons bei, die zu Rabatten auf in verschiedenen Wäschegeschäften angebotene Produkte berechtigten. Galatea beantragte eine Anordnung, diese Geschäftspraxis einzustellen, und machte geltend, dass Sanoma u. a. die belgische Rechtsvorschrift verletzt habe. In diesem Kontext legt die mit den beiden Rechtssachen befasste Rechtbank van koophandel te Antwerpen dem Gerichtshof Fragen vor. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung wie der belgischen Rechtsvorschrift entgegensteht, die von bestimmten Ausnahmen abgesehen Kopplungsangebote eines Verkäufers an einen Verbraucher ungeachtet der spezifischen Umstände des konkreten Falles generell verbietet. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass Kopplungsangebote geschäftliche Handlungen sind, die eindeutig in den Rahmen der Geschäftsstrategie eines Gewerbetreibenden gehören und unmittelbar mit der Absatzförderung und dem Verkauf zusammenhängen. Sie stellen daher Geschäftspraktiken im Sinne der Richtlinie dar und fallen damit in deren Geltungsbereich. Sodann erinnert der Gerichtshof daran, dass mit der Richtlinie die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken auf Gemeinschaftsebene vollständig harmonisiert werden. Die Mitgliedstaaten dürfen daher keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen, und zwar auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche durch die Einführung einer Vermutung der Rechtswidrigkeit von Kopplungsangeboten nicht den Anforderungen der Richtlinie entspricht. Die belgische Rechtsvorschrift stellt nämlich ein grundsätzliches Verbot von Kopplungsangeboten auf, obwohl solche Praktiken nicht im Anhang I der Richtlinie erfasst sind. In diesem Anhang sind aber die einzigen Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen und damit ohne eine Beurteilung des Einzelfalls verboten sind, erschöpfend aufgezählt. Schließlich wird eine solche Auslegung nicht dadurch in Frage gestellt, dass das belgische Gesetz eine Reihe von Ausnahmen von dem Verbot von Kopplungsangeboten vorsieht. Die Richtlinie ist daher dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der hier fraglichen entgegensteht, die von bestimmten Ausnahmen abgesehen Kopplungsangebote eines Verkäufers an einen Verbraucher ungeachtet der spezifischen Umstände des konkreten Falles verbietet. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |