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Text des Beschlusses
1 BvR 2358/08;
Verkündet am: 
 29.06.2010
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Vorinstanzen:
KZR 40/07
Bundesgerichtshof
;
Rechtskräftig: unbekannt!
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Entgelt für die Überlassung von Teilnehmerdaten durch einen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der D... AG, vertreten durch den Vorstand
- Bevollmächtigte:Rechtsanwälte Danckelmann u. Kerst, Mainzer Landstraße 18, 60325 Frankfurt -

gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Juli 2008 - KZR 40/07 -,
b) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 2008 - KZR 40/07 -,
c) das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2007 - VI - U (Kart) 4/02 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Hohmann-Dennhardt und die Richter Gaier, Paulus gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Juni 2010 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.


Gründe:

I.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Entgelt für die Überlassung von Teilnehmerdaten durch einen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen.

2
1. Die Beschwerdeführerin ist die in Deutschland führende Betreiberin von öffentlich zugänglichen Telefondiensten.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin) ist ein Unternehmen, das sich auf die fernmündliche Telefonauskunft sowie sonstige Informations- und Auskunftsdienste spezialisiert hat. Im Ausgangsverfahren nahm sie die Beschwerdeführerin zuletzt auf Zahlung von zirka 4,25 Millionen € in Anspruch. Im Streit stand die Höhe des Entgelts, das die Klägerin der Beschwerdeführerin für die Überlassung von Daten schuldete, die sie für ihren Telefonauskunftsdienst benötigte.

3
Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht gab ihr statt. Auf die Revision der Beschwerdeführerin hob der Bundesgerichtshof das stattgebende Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurück. Dieses verurteilte die Beschwerdeführerin erneut antragsgemäß zur Zahlung. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin wies der Bundesgerichtshof zurück. Ihre daraufhin erhobene Anhörungsrüge hatte ebenfalls keinen Erfolg.

4
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.

II.
5
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der meisten der zahlreichen von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen mangels hinreichend substantiierter Begründung unzulässig (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG); im Übrigen ist für eine Verletzung von Verfassungsrecht nichts ersichtlich.

6
2. Den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € auferlegt, weil die Erhebung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG war und dieser Missbrauch den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist.

Die völlig ausufernde Verfassungsbeschwerde genügt in weiten Teilen offensichtlich nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung. Den enormen Umfang der Beschwerdeschrift - einschließlich ergänzender Schriftsätze von mehr als 330 Seiten - haben die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin unter anderem durch umfangreiche, sachlich durch nichts gerechtfertigte Wiederholungen mutwillig herbeigeführt. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine derart sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Oktober 2001 - 2 BvR 1004/01 -, juris ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2009 - 1 BvR 3324/08 -, juris ).

7
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hohmann-Dennhardt Gaier Paulus
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