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Pressemitteilung
C-544/07;
Verkündet am:
23.04.2009
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Das Gemeinschaftsrecht steht der Weigerung entgegen, die Einkommensteuer nach Massgabe der in einem anderen Mtgliedstaat gezahlten Krankenversicherungsbeiträge zu ermässigen Leitsatz des Gerichts: Das Gemeinschaftsrecht steht der Weigerung entgegen, die Einkommensteuer nach Massgabe der in einem anderen Mtgliedstaat gezahlten Krankenversicherungsbeiträge zu ermässigen Die Einschränkung des Ermäßigungsanspruchs, wie sie nach polnischem Recht vorgesehen ist, stellt eine objektiv nicht gerechtfertigte Beschränkung der Freizügigkeit und des freien Aufenthalts dar Nach polnischem Recht können lediglich die Krankenversicherungsbeiträge von der Einkommensteuer abgezogen werden, die an einen polnischen Versicherungsträger entrichtet wurden. Herr Rüffler hatte in Deutschland gelebt, wo er eine nichtselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte. Er zog dann nach Polen, wo er seit 2005 als Rentner seinen ständigen Wohnsitz hat. Herr Rüffler bezog als einziges Einkommen zwei Renten aus Deutschland, und zwar eine – in Deutschland besteuerte – Erwerbsminderungsrente sowie eine von der Volkswagen AG gezahlte – in Polen besteuerte – Betriebsrente. Im Lauf des Jahres 2006 stellte Herr Rüffler bei der polnischen Steuerverwaltung den Antrag, von der Einkommensteuer, die er in Polen auf die in Deutschland bezogene Betriebsrente schulde, die in Deutschland entrichteten Krankenversicherungsbeiträge abziehen zu dürfen. Nachdem sein Antrag abgelehnt worden war, erhob Herr Rüffler Klage beim Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu (Verwaltungsgericht Breslau), das dem Gerichtshof eine Frage nach der Vereinbarkeit der Beschränkung des Rechts zum Abzug von der Einkommensteuer mit dem Gemeinschaftsrecht vorgelegt hat. Der Gerichtshof verweist zunächst darauf, dass jemand, der nach Eintritt in den Ruhestand den Mitgliedstaat verlässt, dessen Staatsangehöriger er ist und in dem er sein gesamtes Berufsleben verbracht hat, um seinen ständigen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zu nehmen, das jedem Unionsbürger vom EG-Vertrag verliehene Recht ausübt, sich in den Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Die vom EG-Vertrag in Bezug auf die Freizügigkeit gewährten Erleichterungen könnten nämlich – wie der Gerichtshof sodann ausführt – ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat infolge einer nationalen Regelung entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat. Der Gerichtshof stellt fest, dass eine Regelung wie die im polnischen Recht vorgesehene eine Ungleichbehandlung gebietsansässiger Steuerpflichtiger vornimmt, je nachdem, ob die Krankenversicherungsbeiträge, die für den Abzug von der in Polen geschuldeten Einkommensteuer in Betracht kommen, im Rahmen der nationalen gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt worden sind oder nicht. Nach dieser Regelung haben nur die Steuerpflichtigen, deren Krankenversicherungsbeiträge im Mitgliedstaat der Besteuerung entrichtet werden, das Recht auf Steuerabzug. Der Gerichtshof verweist darauf, dass die gebietsansässigen Steuerpflichtigen, die Beiträge an die polnische Krankenversicherung entrichten, und diejenigen, die unter die gesetzliche Krankenversicherung eines anderen Mitgliedstaats fallen, sich in einer vergleichbaren Situation befinden, was die Besteuerungsgrundsätze angeht, da beide in Polen unbeschränkt steuerpflichtig sind. Somit müsste die Besteuerung ihrer Einkünfte in diesem Mitgliedstaat nach denselben Grundsätzen und daher auf der Grundlage derselben Steuervergünstigungen – im Rahmen des Ausgangsverfahrens des Rechts auf Abzug von der Einkommensteuer – erfolgen. Soweit die im Ausgangsverfahren streitige nationale Regelung die Gewährung einer Steuervergünstigung aufgrund der Krankenversicherungsbeiträge an die Bedingung knüpft, dass diese an einen polnischen Krankenversicherungsträger gezahlt worden sind, und dazu führt, dass die betreffende Vergünstigung Steuerpflichtigen, die Beiträge an einen Träger eines anderen Mitgliedstaats entrichtet haben, verwehrt wird, benachteiligt sie Steuerpflichtige, die wie Herr Rüffler ihr Recht auf Freizügigkeit wahrgenommen haben, indem sie den Mitgliedstaat, in dem sie ihr gesamtes Berufsleben verbracht haben, verlassen haben, um sich in Polen niederzulassen. Nach Auffassung des Gerichtshofs stellt eine Beschränkung des Rechts auf Abzug von der Einkommensteuer wie die im polnischen Recht vorgesehene eine Beschränkung der Freizügigkeit und des freien Aufenthalts im Gebiet der Mitgliedstaaten dar, die nicht objektiv gerechtfertigt ist. Der Umstand, dass der Träger der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nur die Kosten der Leistungen trägt, die Herrn Rüffler tatsächlich erbracht worden sind, und dass, wenn er keine Leistungen bei Krankheit erhält, seine Beiträge nicht zur Finanzierung des polnischen Krankenversicherungssystems beitragen, ist insoweit unerheblich. Der Gerichtshof verweist darauf, dass der Umstand, dass die Kosten der Gesundheitsleistungen, die in Polen lebenden deutschen Staatsangehörigen erbracht werden, dem polnischen Nationalen Gesundheitsfonds von dem zuständigen deutschen Versicherungsträger erstattet werden, das Ergebnis einer kombinierten Anwendung der Gemeinschaftsregelungen betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist. Er erinnert ferner daran, dass der Umstand, dass die Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Verpflichtung, die geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu beachten, nicht bestimmen können, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind, es einem Mitgliedstaat verwehrt, mit steuerrechtlichen Maßnahmen in Wirklichkeit den Zweck zu verfolgen, den Nichtanschluss an sein System der sozialen Sicherheit und die Nichterhebung von Beiträgen zu diesem System auszugleichen. Der Gerichtshof schließt mit der Feststellung, dass ein Mitgliedstaat den Aufenthalt und die Besteuerung gebietsansässiger Steuerpflichtiger, die auf der Grundlage der Gemeinschaftsregelung betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Beiträge an ein Sozialversicherungssystem eines anderen Mitgliedstaats entrichten, nicht weniger günstig behandeln darf. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |