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Pressemitteilung
T-89/07;
Verkündet am:
20.05.2009
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Das Gericht erklärt die Entscheidung des Parlaments, einen Auftrag für die Beförderung seiner Mitglieder nicht an die VIP Car Solutions zu vergeben, für nichtig Leitsatz des Gerichts: Das Gericht erklärt die Entscheidung des Parlaments, einen Auftrag für die Beförderung seiner Mitglieder nicht an die VIP Car Solutions zu vergeben, für nichtig Das Parlament hat seine Begründungspflicht verletzt und sich rechtswidrig geweigert, der VIP Car Solutions das Preisangebot des erfolgreichen Bieters mitzuteilen Die Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaften sieht vor, dass der öffentliche Auftraggeber alle Bewerber oder Bieter, deren Bewerbung oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung unterrichtet und die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers allen Bietern mitteilt, die ein anforderungsgemäßes Angebot eingereicht und schriftlich um diese Mitteilung ersucht haben. Im September 2006 schrieb das Parlament einen Auftrag für die Beförderung seiner Mitglieder mit PKW und Minibus einschließlich Fahrer während der Sitzungsperioden in Straßburg aus. Laut Ausschreibung sollte der Zuschlag dem wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt werden, das nach fünf gewichteten Kriterien bewertet wurde, wobei das Kriterium des Preises bei der Gesamtbewertung der Angebote 55 % ausmachte. Die VIP Car Solutions SARL, eine Gesellschaft, die Oberklasse-PKW mit Fahrer vermietet, reichte ein anforderungsgemäßes Angebot beim Parlament ein. Im Januar 2007 erteilte das Parlament einem anderen Bieter den Zuschlag und setzte VIP Car Solutions von der Entscheidung in Kenntnis, ihr Angebot nicht zu berücksichtigen, weil es nicht das wirtschaftlich günstigste gewesen sei. VIP Car Solutions ersuchte das Parlament daraufhin, ihr die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den von der ausgewählten Gesellschaft angebotenen Preis mitzuteilen. In seinem Antwortschreiben beschränkte sich das Parlament auf die Angabe, dass das Preisangebot von VIP Car Solutions zwar leicht unter dem der erfolgreichen Gesellschaft gelegen habe, deren Angebot aber für alle Zuschlagskriterien insgesamt die höchste Note erhalten habe. Da VIP Car Solutions davon ausgeht, dass ihr das Parlament nicht gemäß der Haushaltsordnung die Informationen zum erfolgreichen Angebot und den von der ausgewählten Gesellschaft angebotenen Preis mitgeteilt habe, beantragt es beim Gericht erster Instanz insbesondere, die Entscheidung des Parlaments, den Auftrag nicht an sie zu vergeben, für nichtig zu erklären und das Parlament zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 500 000 Euro zu verurteilen. In seinem heutigen Urteil erinnert das Gericht zunächst daran, dass das Parlament in Bezug auf die Kriterien, die im Hinblick auf die Entscheidung über eine öffentliche Auftragsvergabe zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen verfügt. Es hebt jedoch hervor, dass das Parlament die im Gemeinschaftsrecht eingeräumten Garantien in Verwaltungsverfahren beachten muss, wie die hinreichende Begründung der Entscheidungen. Denn nur dadurch ist der Gemeinschaftsrichter in der Lage, zu überprüfen, ob das Parlament das ihm zur Verfügung stehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Sodann weist das Gericht darauf hin, dass die ergänzende Antwort des Parlaments nicht klar und unmissverständlich seine Überlegungen erkennen lässt und daher zum einen die Klägerin nicht in die Lage versetzt, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Entscheidung zu erlangen, um ihre Rechte geltend zu machen, und zum anderen es dem Gemeinschaftsrichter nicht ermöglicht, seine Kontrolle auszuüben. Diese Information war aber umso mehr erforderlich, als das Preisangebot der Klägerin unter dem des erfolgreichen Bieters lag und dem Kriterium des Preises eine Gewichtung von 55 % bei der Gesamtbewertung der Angebote zukam. VIP Car Solutions hatte so keine Angaben, anhand deren sie hätte verstehen können, warum ihr Angebot nicht berücksichtigt wurde. Aufgrund dieser Erwägungen stellt das Gericht fest, dass die Entscheidung des Parlaments einen Begründungsmangel aufweist. Im Anschluss daran weist das Gericht darauf hin, dass das Parlament verpflichtet war, VIP Car Solutions auf ihr schriftliches Ersuchen hin das Preisangebot der erfolgreichen Gesellschaft mitzuteilen,m, da dieses eines der Merkmale und einen der Vorteile des erfolgreichen Angebots darstellt. Das Parlament hat aber nur angegeben, dass das Preisangebot des erfolgreichen Bieters etwas höher gelegen habe als das der Klägerin. Unter diesen Umständen erklärt das Gericht die Entscheidung des Parlaments für nichtig. Schließlich erklärt das Gericht den Antrag der Klägerin auf Schadensersatz für unzulässig. Zum einen enthält dieser Antrag nicht die elementarsten Angaben zu Natur und Art des behaupteten Schadens und zum anderen lässt er keinen Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten des Parlaments und diesem Schaden erkennen. ______________________________________________________________________ HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt werden. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? 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