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Pressemitteilung
C-157/08;
C-155/08;
Verkündet am: 
 11.06.2009
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Eine längere Nachforderungsfrist in Fällen, in denen den Steuerbehörden verschwiegene steuerpflichtige Guthaben sich in einem anderen Mitgliedstaat befinden, steht mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang
Leitsatz des Gerichts:
Eine längere Nachforderungsfrist in Fällen, in denen den Steuerbehörden verschwiegene steuerpflichtige Guthaben sich in einem anderen Mitgliedstaat befinden, steht mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang

Besitzen die Steuerbehörden für das Bestehen solcher Guthaben keinen Anhaltspunkt, geht eine längere Nachforderungsfrist nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um eine wirksame steuerliche Überwachung zu gewährleisten und Steuerhinterziehung zu bekämpfen
Im Oktober 2000 übermittelte der belgische Steuerfahndungsdienst an die niederländischen Steuerbehörden unaufgefordert Informationen über Bankkonten, die bei der in Luxemburg ansässigen Kredietbank Luxembourg (KB-Lux) im Namen von Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden eröffnet worden waren. Nach der Prüfung dieser Informationen wurde im Jahr 2002 an X, der ein solches Konto seit 1993 besessen hatte, ein Nachforderungsbescheid für die Vermögen- und Einkommensteuer in den Jahren 1993 bis 2001 gerichtet. Außerdem wurde gegen X eine Geldbuße in Höhe von 50 % des nachgeforderten Steuerbetrags festgesetzt (C-155/08).

Im Januar 2003 übermittelte Frau Passenheim-van Schoot nach dem Tod ihres Ehemanns den niederländischen Steuerbehörden aus eigener Initiative vollständige Informationen über ein Guthaben bei einer Bank in Deutschland, das ihr und ihrem verstorbenen Ehemann gehört hatte. Dieses Bankguthaben war in ihren Steuererklärungen bis dahin nie erwähnt worden. Auf Antrag von Frau Passenheim-van Schoot wandten die niederländischen Steuerbehörden zu ihren Gunsten eine so genannte „Reueregelung“ an, so dass gegen sie keine Geldbuße verhängt wurde. Jedoch wurden auch ihr Nachforderungsbescheide für die Steuerjahre 1993 bis 1997 zugestellt (C-157/08).

X und Frau Passenheim-van Schoot riefen gegen diese Nachforderungsbescheide die niederländischen Gerichte an. Sie machten geltend, dass die im niederländischen Recht vorgesehene längere Nachforderungsfrist für Steuergegenstände im Ausland dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufe. In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof der Niederlande (Hoge Raad der Nederlanden), der letztinstanzlich mit den beiden Verfahren befasst ist, dem Gerichtshof u. a. die Frage vorgelegt, ob das Gemeinschaftsrecht den niederländischen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen in Fällen, in denen den Steuerbehörden
Sparguthaben und/oder Einkünfte daraus verschwiegen worden sind, die Nachforderungsfrist fünf Jahre beträgt, wenn es sich um Sparguthaben in den Niederlanden selbst handelt, aber zwölf Jahre, wenn es sich um Sparguthaben in einem anderen Mitgliedstaat handelt.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass eine solche Regelung eine Beschränkung sowohl des freien Dienstleistungsverkehrs als auch des freien Kapitalverkehrs bildet, die grundsätzlich durch den EG-Vertrag verboten wird.

Der Gerichtshof weist jedoch weiter darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine derartige Beschränkung rechtfertigen können, die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung zu gewährleisten, und die Bekämpfung von Steuerhinterziehung zählen. Auch wenn die Verlängerung einer Nachforderungsfrist als solche die Ermittlungsbefugnisse der Steuerbehörden eines Mitgliedstaats nicht stärkt, ermöglicht sie es ihnen doch im Fall der Entdeckung von ihnen unbekannt gebliebenen Steuergegenständen in einem anderen Mitgliedstaat, Ermittlungen einzuleiten und, wenn sich herausstellt, dass eine Besteuerung dieser Steuergegenstände unterblieben oder in zu geringer Höhe vorgenommen worden ist, einen Nachforderungsbescheid zu erlassen.

Nach dem heute ergangenen Urteil des Gerichtshofs ist daher anzuerkennen, dass eine Regelung wie die in Frage stehende niederländische dazu beiträgt, die Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung zu gewährleisten und Steuerhinterziehung zu bekämpfen.

Der Gerichtshof hat sodann geprüft, ob eine solche Regelung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgeht.

Insoweit ist zwischen zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden.

Die erste Fallgestaltung entspricht einer Situation, in der ein Steuergegenstand, der in einem Mitgliedstaat der Steuer unterliegt und sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, den Steuerbehörden des erstgenannten Mitgliedstaats verschwiegen worden ist und diese keinen Anhaltspunkt für die Existenz dieses Steuergegenstands besitzen, der ihnen die Einleitung von Ermittlungen erlaubte. In diesem Fall ist es dem erstgenannten Mitgliedstaat unmöglich, sich an die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats zu wenden, um von ihnen die nötigen Auskünfte für die ordnungsgemäße Festsetzung des Steuerbetrags zu erhalten.

Unter diesen Umständen geht die Festlegung einer auf zwölf Jahre verlängerten Nachforderungsfrist für Steuergegenstände, die den Steuerbehörden verschwiegen worden sind, nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung zu gewährleisten und Steuerhinterziehung zu bekämpfen.

Im Rahmen dieser Fallgestaltung hindert es das Gemeinschaftsrecht auch nicht, dass die wegen des Verschweigens der ausländischen Guthaben und Einkünfte verhängte Geldbuße proportional zu dem Nachforderungsbetrag und nach Maßgabe des längeren Zeitraums bemessen wird.

Die zweite Fallgestaltung entspricht einer Situation, in der die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats Anhaltspunkte für einen Steuergegenstand in einem anderen Mitgliedstaat besitzen, die ihnen die Einleitung von Ermittlungen ermöglichen. In diesem Fall lässt es sich nicht rechtfertigen, dass der erstgenannte Mitgliedstaat eine längere Nachforderungsfrist anwendet, die nicht speziell dazu dient, seinen Steuerbehörden die sachdienliche Inanspruchnahme von Mechanismen der gegenseitigen Amtshilfe zwischen Mitgliedstaaten zu erlauben, und die eröffnet wird, wenn sich der Steuergegenstand in einem anderen Mitgliedstaat befindet.
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