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Pressemitteilung
C-501/06 P;
Verkündet am:
30.06.2009
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Ein Pharmaunternehmen, das zur Einschränkung des Parallelhandels erhöhte Exportpreise vereinbart, bezweckt nach Ansicht von Generalanwältin Verica Trstenjak eine Beschränkung des Wettbewerbs Leitsatz des Gerichts: Ein Pharmaunternehmen, das zur Einschränkung des Parallelhandels erhöhte Exportpreise vereinbart, bezweckt nach Ansicht von Generalanwältin Verica Trstenjak eine Beschränkung des Wettbewerbs Die Generalanwältin schlägt vor, das angefochtene Urteil des Gerichts erster Instanz insoweit zu bestätigen, als es im Ergebnis eine neuerliche Prüfung der Kommission erforderlich macht, ob die wettbewerbsbeschränkenden Verkaufsbedingungen aufgrund eines möglichen Beitrags zur Förderung des technischen Fortschritts freizustellen sind. Der Gerichtshof muss beurteilen, ob das Gericht erster Instanz am 27. September 2006 zu Recht die Entscheidung der Kommission teilweise für nichtig erklärt hat, mit der diese die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arzneimittelherstellers GlaxoSmithKline Services Unlimited (GSK) wegen Verstoßes gegen das Kartellverbot untersagt hatte. Nach diesen Geschäftsbedingungen vereinbarte GSK mit in Spanien ansässigen Zwischenhändlern unterschiedliche Preise für bestimmte Arzneimittel, je nachdem, ob die Zwischenhändler diese in Spanien oder in anderen Mitgliedstaaten vertrieben. Damit bezweckte GSK, den Parallelhandel mit ihren Arzneimitteln zu beschränken, den die spanischen Zwischenhändler aufgrund der Preisunterschiede zwischen Spanien und anderen Mitgliedstaaten betrieben. Am 8. Mai 2001 untersagte die Kommission die Geschäftsbedingungen von GSK. Diese verstießen gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen. GSK habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass die Voraussetzungen einer Freistellung vom Kartellverbot erfüllt seien. Auf die Klage von GSK hat das Gericht erster Instanz zwar den von der Kommission festgestellten Verstoß gegen das Kartellverbot bestätigt. Es hat die Entscheidung aber insofern aufgehoben, als die Kommission den Antrag von GSK auf Freistellung der Vereinbarung mangels Nachweises eines Beitrags zur Förderung des technischen Fortschritts zurückgewiesen hatte. Gegen dieses Urteil wenden sich einerseits GSK, andererseits die Kommission und zwei Verbände von Arzneimittelhändlern mit unterschiedlich begründeten Rechtsmitteln. Das Rechtsmittel von GSK ist nach Ansicht der Generalanwältin zurückzuweisen, da der betreffende Teil der angefochtenen Kommissionsentscheidung mit einer anderen Begründung als der vom Gericht gewählten bestätigt werden müsse.>B> Das Gericht erster Instanz habe den Begriff der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung rechtsfehlerhaft ausgelegt. Das Vorliegen einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung dürfe nicht vom Nachweis einer Beschränkung des Wettbewerbs zum Nachteil des Endverbrauchers abhängig gemacht werden. Die Kommission habe zu Recht festgestellt, dass Vereinbarungen, die auf eine Beschränkung des Parallelhandels abzielten, eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckten. Die Generalanwältin schlägt dem Gerichtshof überdies vor, auch die Nichtigerklärung der Ablehnung einer Freistellung der Geschäftsbedingungen vom Kartellverbot zu bestätigen. Die Kommission habe festgestellt, dass kein spürbarer objektiver Vorteil vorliege, ohne dies auf eine ausreichende Begründung zu stützen. Die Kommission könne das Vorbringen eines Unternehmens, das sich auf eine wirtschaftswissenschaftliche Argumentation stütze und hierzu relevante Angaben wirtschaftlicher und wirtschaftsstatistischer Art mache, nicht allein deswegen unberücksichtigt lassen, weil damit kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung und der Förderung des technischen Fortschritts nachgewiesen werde. Zwar könne die Kommission das pauschale Vorbringen eines Unternehmens auch pauschal entkräften. Substantiiere ein Unternehmen seinen Vortrag aber in relevanter Weise, so müsse sich die Kommission mit diesem Vortrag substantiiert auseinandersetzen. Ein Verweis darauf, dass zusätzliche Mittel auch einfach in den Gewinn des Unternehmens eingehen könnten, da Unternehmen nach eigenem Ermessen entscheiden könnten, in welchem Umfang sie in Forschung und Entwicklung investierten, reiche nicht aus. Ein solch genereller Verweis verkenne, dass das Marktverhalten von Unternehmen in wesentlichem Maß durch den Wettbewerb mit anderen Unternehmen beeinflusst sein und das Ermessen eines Unternehmens dadurch beschränkt sein könne. Dabei sei die Bedeutung des Innovationswettbewerbs im Arzneimittelsektor zu berücksichtigen. _________________________________________________________________________ HINWEIS: Die Ansicht des Generalanwalts ist für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |