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Pressemitteilung
C-511/06 P;
Verkündet am: 
 09.04.2009
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Der Gerichtshof setzt die gegen Archer Daniels Midland festgesetzte Geldbusse von 39,69 Mio. Euro auf 29,4 Mio. Euro herab
Leitsatz des Gerichts:
Der Gerichtshof setzt die gegen Archer Daniels Midland festgesetzte Geldbusse von 39,69 Mio. Euro auf 29,4 Mio. Euro herab

Das Unternehmen kann nicht als Anführer des Kartells auf dem Zitronensäuremarkt angesehen werden
Mit Entscheidung vom 5. Dezember 2001 setzte die Kommission gegen fünf Unternehmen wegen Beteiligung an einem geheimen Kartell auf dem Markt für Zitronensäure Geldbußen fest, und zwar gegen Archer Daniels Midland (im Folgenden: ADM – 39,69 Mio. Euro), Cerestar Bioproducts (170.000 Euro), Hoffmann-La Roche (63,5 Mio. Euro), Haarmann & Reimer (14,22 Mio. Euro) und Jungbunzlauer (17,64 Mio. Euro).

Die Kommission warf ihnen wettbewerbswidriges Verhalten vor, das bei vier von ihnen, darunter ADM, von März 1991 bis Mai 1995 und im Fall von Cerestar von Mai 1992 bis Mai 1995 gedauert habe. Insbesondere hätten sie einander spezifische Absatzquoten zugeteilt und diese eingehalten, Ziel- und/oder Mindestpreise festgelegt, auf die Gewährung von Preisnachlässen verzichtet und spezifische Kundendaten ausgetauscht.

ADM klagte vor dem Gericht erster Instanz auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission und Herabsetzung der Geldbuße. Mit Urteil vom 27. September 2006 hat das Gericht die Klage von ADM teilweise abgewiesen, worauf diese beim Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt hat.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Kommission ADM bei der Festsetzung des Bußgeldbetrags als Anführer des Kartells eingestuft hatte. Dabei handelt es sich um einen erschwerenden Umstand, der zu einer nicht unerheblichen Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße führt. Weiter hat eine solche Einstufung unmittelbar den Ausschluss einer wesentlich niedrigeren Festsetzung der Geldbuße zur Folge, selbst wenn das als Anführer eingestufte Unternehmen sämtliche Voraussetzungen für eine solche niedrigere Festsetzung erfüllen würde.

Für die Einstufung von ADM als Anführer des Kartells hatte sich die Kommission auf Beweise gestützt, die in zwei der Mitteilung der Beschwerdepunkte beigefügten Schriftstücken enthalten waren. Der Gerichtshof stellt jedoch zum einen fest, dass diese Gesichtspunkte nicht im Text dieser Mitteilung selbst ausdrücklich erwähnt waren, so dass ADM ihre Verteidigungsrechte nicht geltend machen konnte. Folglich hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts insoweit auf, als damit der Klagegrund von ADM zurückgewiesen wird, der die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren betrifft. Zum anderen stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht, da die Rechtsmittelführerin nicht rechtmäßig als Anführer des Kartells eingestuft worden war, die Vergünstigung der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit nicht rechtsfehlerfrei mit der Begründung ausschließen konnte, dass ADM eine Rolle als Anführer des Kartells gespielt habe.

Nachdem er aus diesen Gründen das Urteil des Gerichts aufgehoben hat, stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist. Insoweit befindet der Gerichtshof, dass die Kommission keine anderen relevanten Gesichtspunkte angeführt hat, die die Einstufung als Anführer des Kartells ermöglichen.

Der Gerichtshof gelangt somit zu dem Ergebnis, dass die Kommission den Grundbetrag der gegen ADM zu verhängenden Geldbuße nicht wegen des erschwerenden Umstands dieser Einstufung um 35 % erhöhen konnte. Folglich setzt der Gerichtshof die Geldbuße auf 29,4 Mio. Euro herab.
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