Text des Beschlusses
1 BvR 1360/09;
Verkündet am:
10.05.2010
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Vorinstanzen: III B 161/07 (III B 38/09) Bundesfinanzhof ; Rechtskräftig: unbekannt! Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der Frau V..., 2. des Herrn Dr. V... gegen a) die Mitteilung des Bundesfinanzhofs vom 27. Mai 2009 - III B 161/07 (III B 38/09) -, b) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. November 2008 - III B 161/07 - und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof und die Richter Eichberger, Masing gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Mai 2010 einstimmig beschlossen: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 2 Die Verfassungsbeschwerde gegen die telefonische Mitteilung des Bundesfinanzhofs vom 27. Mai 2009, dass das Verfahren durch den Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde vom 25. November 2008 vor dem Bundesfinanzhof beendet worden sei, ist unzulässig, weil es sich hierbei nicht um eine beschwerdefähige Gerichtsentscheidung, sondern um einen bloßen informatorischen Hinweis handelt. 3 Soweit die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. November 2008 erhebt, ist diese ebenfalls unzulässig, da sie keine eigene Beschwer geltend macht. 4 Unabhängig hiervon ist die Verfassungsbeschwerde beider Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist kann ihnen nicht gewährt werden, da sie nicht ohne Verschulden verhindert waren, die Beschwerdefrist einzuhalten (§ 93 Abs. 2 BVerfGG). Der Bundesfinanzhof hat in dem Beschluss vom 25. November 2008 ausdrücklich ausgeführt, dass nach seiner Auffassung „nur die Klägerin (hier die Beschwerdeführerin) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision“ erhoben habe (S. 3 des Beschlusses). Die von den Beschwerdeführern nunmehr mit ihrer Verfassungsbeschwerde als Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs beanstandete Auslegung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesfinanzhof war mithin bereits durch dessen Beschluss vom 25. November 2008 eindeutig erkennbar ebenso wie die daraus sich ergebende Rechtsfolge, dass die Sache nur, soweit sie die Beschwerdeführerin betraf, an das Finanzgericht zurückverwiesen wurde. Der Beschwerdeführer hätte daher insoweit eine Anhörungsrüge (§ 133a FGO) beim Bundesfinanzhof erheben müssen und danach, falls diese erfolglos geblieben wäre, Verfassungsbeschwerde einlegen können. 5 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Kirchhof Eichberger Masing ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |