Text des Beschlusses
2 BvR 1783/09;
Verkündet am:
22.05.2010
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. M... gegen die Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Wahl des neuen Bundespräsidenten am 23. Mai 2009 wegen a) der Mitabstimmung von Mitgliedern der Bundesregierung, b) der Mitabstimmung von Mitgliedern einer der Landesregierungen, c) der Mitabstimmung von Bürgerinnen und Bürgern des Freistaates Bayern hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Voßkuhle, den Richter Mellinghoff und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Mai 2010 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil es an der Beschwerdebefugnis fehlt. 2 Die Verfassungsbeschwerde ist kein Instrument allgemeiner Aufsicht über die Rechtmäßigkeit von Vorgängen im Bereich der Staatsorganisation. Sie dient dem Schutz der Grundrechte sowie der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90 Abs. 1 BVerfGG aufgeführten grundrechtsgleichen Rechte. Ihre Zulässigkeit setzt daher voraus, dass der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt möglicherweise in eigenen Grundrechten verletzt ist (vgl. BVerfGE 17, 252 <258>; 89, 155 <171>; stRspr). Eine solche Möglichkeit ist hier weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Schutzbereich des Widerstandsrechts (Art. 20 Abs. 4 GG), das der Beschwerdeführer sinngemäß geltend macht, ist offensichtlich nicht berührt. Soweit der Beschwerdeführer sich auf Art. 20 Abs. 1 bis 3, Art. 54 und Art. 79 Abs. 3 GG beruft, ergibt sich daraus keine Beschwerdebefugnis, weil es sich bei diesen Bestimmungen nicht um Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte handelt. 3 Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € auferlegt. Jeder Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine richterliche Entscheidung. Mit einem Hinweis des Präsidialrats muss er sich nicht zufriedengeben. Es ist ihm aber, besonders wenn es bereits an der Beschwerdebefugnis fehlt und er vom Präsidialrat auf die daraus folgende Unzulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen wurde, zumutbar, sorgfältig zu erwägen, ob er das Bundesverfassungsgericht ungerechtfertigt in Anspruch nimmt, und eine offensichtliche Aussichtslosigkeit seiner Verfassungsbeschwerde zu erkennen. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (BVerfGK 10, 94 <97>; stRspr). 4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Voßkuhle Mellinghoff Lübbe-Wolff ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |