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Text des Beschlusses
1 BvR 862/10;
Verkündet am: 
 08.04.2010
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Vorinstanzen:
2 UF 179/09
Oberlandesgericht
Karlsruhe;
Rechtskräftig: unbekannt!
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen
In dem Verfahrenn über die Verfassungsbeschwerde
der Frau L...,
der Minderjährigen Mc...,
- Bevollmächtigter:Rechtsanwalt Richard Romeyko, Heinrich-Feuerstein-Straße 10, 78166 Donaueschingen -

gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. März 2010 - 2 UF 179/09 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 21. September 2009 - 1 F 293/09 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Hohmann-Dennhardt und die Richter Gaier, Paulus gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. April 2010 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.



Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.


Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführerinnen als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.

2
Insbesondere verstößt eine Auslegung des Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (im Folgenden: HKÜ), derzufolge eine Verpflichtung zur persönlichen Rückführung des Kindes durch diejenige Person, die ein Kind widerrechtlich in einen Vertragsstaat gebracht oder dort zurückgehalten hat, angeordnet werden kann, nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG. In der (nicht verbindlichen) deutschen Übersetzung des Art. 12 Abs. 1 HKÜ ist von der Anordnung der „sofortige[n] Rückgabe des Kindes“ die Rede. Diese Auslegung wird durch die verbindliche englische Sprachfassung des HKÜ bestätigt. Darin heißt es: „..., the authority concerned shall order the return of the child forthwith”. Die verbindliche Sprachfassung legt damit eine Rückkehr des Kindes in das Ausgangsland nahe (vgl. OLG München, FamRZ 2005, S. 1002). Demnach erscheint die Auslegung durch die Fachgerichte, derzufolge das Kind ins Ausgangsland zurückzuführen ist, zumindest möglich. In jedem Fall haben die Fachgerichte aber die Grenzen der Auslegung eingehalten. Die mit dieser Auslegung verbundenen Härten für den entführenden Elternteil sind als Folge der rechtswidrigen Entführung beziehungsweise Zurückhaltung hinzunehmen (vgl. BVerfGE 99, 145 <159 f.>).

3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hohmann-Dennhardt Gaier Paulus
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