Pressemitteilung
10 AZR 21/09 ;
Verkündet am:
14.07.2010
BAG Bundesarbeitsgericht
Vorinstanzen: 17 Sa 997/08 Landesarbeitsgericht Hamm; Rechtskräftig: unbekannt! Auflösung der Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen Durch Gesetz vom 21. November 2007 gliederte das Land Nordrhein-Westfalen die Versorgungsverwaltung in die allgemeine Verwaltung ein und löste die Versorgungsämter zum 1. Januar 2008 auf. Die Aufgaben der Versorgungsämter (z. B. nach dem Schwerbehindertenrecht oder dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) wurden auf Kreise und kreisfreie Städte, Landschaftsverbände und Bezirksregierungen übertragen. Die bei den Versorgungsämtern beschäftigten Arbeitnehmer wurden im Wege eines sog. Zuordnungsplans unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange auf die neuen Aufgabenträger verteilt. Soweit es sich dabei nicht um Landesbehörden handelt, wurden die Arbeitnehmer den Kommunen und Landschaftsverbänden im Wege der sog. Personalgestellung zur Verfügung gestellt. Dabei blieben die Arbeitsverhältnisse mit dem beklagten Land bestehen. Die Klägerin war langjährig beim Versorgungsamt Gelsenkirchen im Assistenzdienst beschäftigt. Ab 1. Januar 2008 wurde sie dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster zugeordnet. Die einfache Entfernung zwischen Gelsenkirchen und Münster beträgt 83 km. Die Klägerin hat die Rechtsunwirksamkeit der personellen Maßnahme geltend gemacht und insbesondere die Auffassung vertreten, dass soziale Kriterien nicht genügend berücksichtigt worden seien. Die weite Entfernung zum Arbeitsplatz sei ihr unzumutbar. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb vor dem Zehnten Senat erfolglos. Das beklagte Land durfte durch Gesetz eine Personalgestellung an andere öffentliche Arbeitgeber vorsehen. Diese Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die vom Land bei der Zuordnung der Beschäftigten berücksichtigten sozialen Kriterien und ihre Gewichtung sowie die Zuordnung der Klägerin im Einzelfall sind nicht zu beanstanden. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |