Text des Beschlusses
2 Ws Reh 6/10;
Verkündet am:
10.03.2010
OLG Oberlandesgericht Naumburg
Vorinstanzen: 12 Reh (B) 9681/09 Oberlandesgericht Halle; Rechtskräftig: unbekannt! Wer im Strafvollzug freiwillig Mitgefangene bespitzelt und denunziert, kann gemäß § 16 Abs. 2 StrRehaG von einer Opferpension ausgeschlossen sein Leitsatz des Gerichts: 1. Wer im Strafvollzug freiwillig Mitgefangene bespitzelt und denunziert, kann gemäß § 16 Abs. 2 StrRehaG von einer Opferpension ausgeschlossen sein. 2. Bei der Beurteilung der Freiwilligkeit müssen solche Umstände unberücksichtigt bleiben, die der Betroffene selbst durch auch in einem Rechtsstaat strafbares Verhalten herbeiführte. Gerade dann, wenn der Gefängnisaufenthalt auf Straftaten der allgemeinen Kriminalität beruht, sind erhöhte Anforderungen an das „Sich-Widersetzen“ zu stellen. Die stets mit einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe verbundenen Belastungen, wie Trennung von der Familie, Post- und sonstige Freiheitsbeschränkungen oder Disziplinierungen im Strafvollzug, sind dann nicht geeignet, eine entschuldigende Zwangslage herbeizuführen. In dem Ausgleichsleistungsverfahren … hat der Senat für Rehabilitierungssachen des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Braun, des Richters am Oberlandesgericht Krause sowie der Richterin am Landgericht Bode am 10. März 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der Kammer für Rehabilitierungssachen des Landgerichts Halle vom 26. Oktober 2009 wird als unbegründet verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; notwendige Auslagen des Betroffenen werden nicht erstattet. Der Betroffene wurde durch Beschluss der 1. Kammer für Rehabilitierungsverfahren des Landgerichts Halle wegen des Urteils des Kreisgerichts Bitterfeld vom 02. April 1965 mit Ausnahme des damals einbezogenen Urteils des Kreisgerichts Bitterlfeld vom 25. Januar 1965 rehabilitiert. Die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung wurde auf die Zeit vom 25. November 1965 bis zum 24. Oktober 1966 festgestellt. Am 26. September 2007 ging beim Antragsgegner ein Antrag des Betroffenen auf Gewährung einer besonderen monatlichen Zuwendung (Opferpension) nach § 17a StrRehaG ein. In dem Antragsformular versicherte der Betroffene durch seine Unterschrift, nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, dem damaligen herrschenden politischen System keinen erheblichen Vorschub geleistet oder seine Stellung nicht in schwerwiegendem Maße zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht zu haben. Außerdem erklärte er, sich weder mündlich noch schriftlich gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Arbeitsgebiet 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei oder ähnlichen Organisationen zur Mitarbeit verpflichtet zu haben und zu keiner Zeit für eine dieser Organisationen tätig gewesen zu sein. Ihm sei bekannt, dass ein Leistungsbescheid zurückgenommen und die erhaltenen Leistungen zurück gefordert werden könnten, wenn diese Angaben falsch seien. Mit Bescheid vom 30. November 2007 gewährte der Antragsgegner dem Betroffenen die Opferpension in Höhe von monatlich 250,00 EUR ab Oktober 2007. Im Februar 2009 erhielt der Antragsgegner durch eine Auskunft des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR von einer Tätigkeit des Betroffenen als „Inoffizieller Mitarbeiter“ mit dem Decknamen G. für das Arbeitsgebiet 1 der Kriminalpolizei im Zeitraum vom 28. Februar 1968 bis zum 25. Oktober 1972 Kenntnis. Seine erste persönliche Verpflichtungserklärung hatte der Betroffene am 28. Februar 1968 im Strafvollzug (B. ) abgegeben, wo er sich aufgrund zweier Verurteilungen wegen Diebstahls zur Verbüßung einer Gefängnisstrafe befand. Im Strafvollzug wurde der Betroffene vom Offizier für Kontrolle und Sicherheit als Kontaktperson genutzt. Es entwickelte sich ein „Vertrauensverhältnis“, sodass die Abteilung I des VPKA Bd. nach der Haftentlassung des Betroffenen im April 1969 eine weitere Zusammenarbeit mit ihm anstrebte. Dem Betroffenen wurde eine gute operative Arbeit für die Untersuchungsorgane bescheinigt. Am 02. Dezember 1969 gab der Betroffene eine weitere Verpflichtungserklärung ab. Es fanden nachfolgend Treffs des Betroffenen mit seinem Führungsoffizier statt, anlässlich derer vom Betroffenen Bericht erstattet wurde. Nachdem der Betroffene im Jahre 1970 wieder straffällig wurde und sich als unzuverlässig erwies, stellte man die Zusammenarbeit 1972 ein. Der Antragsgegner sah im Hinblick auf die nach der Haftentlassung entfaltete Informantentätigkeit des Betroffenen zunächst keinen Anlass, soziale Ausgleichsleistungen als ausgeschlossen zu betrachten. Nachdem allerdings im Juli 2009 ergänzende Unterlagen zu den im Strafvollzug gefertigten Berichten eingingen, nahm der Antragsgegner mit Bescheid vom 22. Juli 2009 den Bescheid vom 30. November 2007 über die Gewährung der Opferpension mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und ordnete die Erstattung der bereits an den Betroffenen gezahlten 5.500 Euro an. Gegen diese, ihm am 23. Juli 2009 zugestellte Entscheidung hat sich der Betroffene mit dem am Montag, dem 24. August 2009 beim Landgericht Halle eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung erfolglos gewandt. Die Kammer für Rehabilitierungssachen wies den Antrag durch Beschluss vom 26. Oktober 2009 zurück. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es liege ein Ausschlussgrund des § 16 Abs. 2 StrRehaG vor, den der Betroffene bei seiner Antragstellung verschwiegen habe. Der Betroffene habe sich am 28.02.1968 freiwillig verpflichtet, als „Inoffizieller Mitarbeiter“ mit dem Decknamen G. zu arbeiten. In der Folgezeit seien von ihm in zahlreichen Berichten und Meldungen Mithäftlinge denunziert worden. Diese Tätigkeit habe er auch nach seiner Haftentlassung fortsetzen wollen, wie sich aus der Verpflichtungserklärung vom 02. Dezember 1969 ergebe. Hiermit habe er die Gemeinschaftsordnung erheblich verletzt. Dies rechtfertige die Rücknahme des insoweit rechtswidrigen Verwaltungsaktes und die Rückforderung der bereits gezahlten Beträge. Gegen diese, seinem Bevollmächtigten am 02. November 2009 zugestellte Entscheidung hat der Betroffene mit einem am 01. Dezember 2009 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit der er geltend macht, allein die Tätigkeit als „Inoffizieller Mitarbeiter“ rechtfertige die Versagung sozialer Ausgleichsleistungen nicht. Die Verpflichtungserklärung sei unter psychischem und physischem Druck abgegeben worden. Er sei, um ihn zur Zusammenarbeit zu bewegen, insgesamt mehr als 42 Tage in Einzelhaft gehalten und über 8 Wochen der Absonderung unterworfen worden. Er habe als politischer Häftling Schriftproben und Unterschriften auf Blankodokumenten leisten und unter Zwang Berichte verfassen müssen. Um seine Ablehnung kund zu tun, sei er in den Hungerstreik getreten. Außerdem sei er, nachdem er einen Ausbruchsversuch aus dem Vollzug in W. unternommen habe, unter Druck gesetzt worden. Berichte habe er nach Diktat verfassen müssen. Seine Berichte seien allgemein gehalten gewesen. Nachteile habe es für Mitgefangene und Kollegen nicht gegeben. Die nach §§ 25 Abs. 1 Satz 4, 13 Abs. 1, 15 StrRehaG, §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Antragsgegner hat den Bescheid über die Gewährung einer Opferrente zu Recht nach §§ 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 und 2, Satz 4, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5; 49a Abs. 1, Abs. 2 VwVfG zurückgenommen. Einer besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG an den Betroffenen stand dessen Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit im Sinne von § 16 Abs. 2 StrRehaG entgegen, was dem Antragsgegner aufgrund unrichtiger Angaben des Betroffenen unbekannt war. 1. Auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsamt sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden (§ 25 Abs. 1 Satz 1 u. 2 StrRehaG i.V.m. § 1 StrRehaGDV ST und § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA; OLG Rostock VIZ 1994, 376). 2. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden. Der Bescheid vom 30. November 2007 entbehrte deshalb einer rechtlichen Grundlage, weil er den in der Person des Betroffenen gegebenen Ausschlussgrund des § 16 Abs. 2 StrReha unberücksichtigt ließ. a) Mit der Opferpension soll der Widerstand ehemaliger politischer Häftlinge gegen die SED-Diktatur gewürdigt werden. Hierfür ist allerdings dann kein Raum, wenn der von einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung Betroffene andere gerade dem Zugriff ausgesetzt hat, den er selbst erlitt, also durch Verstrickung mit dem Repressionsapparat der DDR auch zum Täter wurde. Dieser Gedanke liegt dem Ausschlusstatbestand des § 16 Abs. 2 StrRehaG zugrunde. Danach werden Ausgleichsleistungen nicht gewährt, wenn der Berechtigte u.a. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen hat. Dabei spielt es in der Regel keine Rolle, aus welchen Gründen ein Opfer vor oder nach seiner rehabilitierungswürdigen Verurteilung zum Täter geworden ist. Allein das feindliche und die menschliche Gesellschaft belastende Verhalten ist entscheidend und der so Handelnde soll dann von der Gewährung der sozialen Ausgleichsleistung ausgeschlossen sein (OLG Jena OLG-NL 2006, 214, 215). Mit dem Repressionsapparat verstrickte sich insbesondere derjenige, der andere, auch wenn es sich um Mitgefangene handelte, wegen ihrer politischen Einstellung oder ihrem Vorhaben, die DDR in Richtung Westen zu verlassen, denunzierte. Solche „Mitteilungen“, „Berichte“ und „Meldungen“ hat der Betroffene seit dem 28. Februar 1968 in nicht zu vernachlässigendem Umfang handschriftlich verfasst und an seinen Führungsoffizier weitergeleitet. Dabei handelte er nicht etwa spontan, sondern nahm gezielt Aufträge entgegen und arbeitete diese ab. Hierdurch wirkte der Betroffene daran mit, die Menschenwürde und das allgemeine Persönlichkeitsrecht seiner Mitgefangenen, ihr Recht auf Meinungs- und persönliche Freiheit zu untergraben. Dieses Verhalten verstieß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit, was das Landgericht zutreffend angenommen hat. Es war durch ein hohes Maß der Missachtung der Grundlagen menschlichen Zusammenlebens und des Kernbereichs individueller Freiheit gekennzeichnet (BVerwG NJW 2002, 2486; LKV 2007, 30, 31). Dass der Betroffene nicht für die Staatssicherheit, sondern das Arbeitsgebiet 1 der Kriminalpolizei arbeitete, ist insoweit ohne Belang. Das Arbeitsgebiet 1 der Kriminalpolizei stand aufgrund identischer Aufgabenstellung im Inneren und der intensiven Zusammenarbeit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR sehr nahe. Eine Spitzeltätigkeit für die Abteilung K I kann deshalb grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der Unterstützung des Verstoßes gegen die Menschlichkeit zum Ausschluss der Ausgleichsleistungen führen (OLG Jena NJ 2002, 324, 325). Die „Berichte“, „Meldungen“ und „Mitteilungen“ des Betroffenen waren geeignet, die Staatsorgane der DDR auf die denunzierten Personen über deren Aufenthalt im Strafvollzug hinaus aufmerksam zu machen, ihnen Anhaltspunkte für weitere zielgerichtete Ermittlungen zu liefern und zur Verfolgung oder zu persönlichen Nachteilen zu führen. So schlug der Betroffene in einer „Charakteristik über Saal 8“ vor, einen namentlich genannten Strafgefangenen nach der Haft, auch durch das Ministerium für Staatssicherheit, zu überwachen. Allein diese geschaffene Gefahrenlage genügt. Es bedarf keiner Feststellung, dass tatsächlich ein Schaden eintrat (BVerwG LKV 2007, 30, 31, Beschluss vom 23. November 2009, 3 B 32/09; OLG Jena OLG-NL 2006, 214, 215; noch offen lassend BVerwG NJW 2002, 2486 f.). b) Das Ganze ist dem Betroffenen auch subjektiv zuzurechnen und vorzuwerfen. Ihm war zweifelsohne klar, dass er auch über Dinge berichtete, die keinen kriminellen Charakter trugen, niemanden etwas angingen und die geeignet waren, die betroffenen Personen der Aufmerksamkeit der Staatsorgane der DDR, insbesondere der Staatssicherheit, zu unterziehen und in Gefahr zu bringen. Gerade darauf legte er es nach dem keinesfalls stets als allgemein zu bezeichnenden Inhalt der von ihm gelieferten Informationen an. Dabei nahm er auch ein Tätigwerden des Ministeriums für Staatssicherheit in Kauf und regte dies sogar an. Nicht umsonst sah man seine Informationen als so wertvoll an, dass sich die Polizei veranlasst sah, die Zusammenarbeit auch nach der Haftentlassung des Betroffenen fortsetzen zu wollen. An der Schuld im Sinne von § 16 Abs. 2 StrRehaG fehlt es allerdings dann, wenn die Zusammenarbeit unfreiwillig erfolgte. Hierfür genügt nicht jede subjektiv empfundene Zwangslage. Von einem die Freiwilligkeit ausschließenden Druck kann nur dann gesprochen werden, wenn er unerträglich war, das heißt, wenn von dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des durch die Spitzeltätigkeit mutmaßlich angerichteten Schadens nicht erwartet bzw. verlangt werden konnte, sich zu widersetzen. Maßgeblich kommt es hierfür auf die Schwere des Übels an, dessen Zufügung ihm im Fall der Verweigerung drohte. Standen keine zumutbaren Handlungsalternativen zur Verfügung, erfolgte die Mitarbeit zum Beispiel zum Schutz vor Verfolgung oder zur Abwendung von Gefahren für Freiheit, Leib oder Leben sowie der drohenden Vernichtung der Existenz, lässt sich die Spitzelarbeit entschuldigen (BVerwG NJW 2002, 2486, 2487). Davon kann hier allerdings keine Rede sein. Das Landgericht musste diesem Gesichtspunkt nicht vertieft nachgehen, weil sich der Betroffenen bis zur Beschwerde nicht darauf berief, unfreiwillig gehandelt zu haben. Soweit mit der Beschwerdebegründung vorgetragen wird, der Betroffene sei gezwungen worden, glaubt ihm der Senat dies nicht, weil die vorliegenden Unterlagen eine andere Aussage treffen und die Darstellung des Betroffenen nicht stimmen kann. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der Betroffene zu einer Zusammenarbeit im Strafvollzug bereit erklärte, als er eine Strafe wegen Diebstahlsdelikten in Bautzen verbüßte. Er war also keinesfalls politischer Gefangener, wie er es mit der Beschwerde darzustellen sucht. Bei der Beurteilung der Freiwilligkeit müssen solche Umstände unberücksichtigt bleiben, die der Betroffene selbst durch auch in einem Rechtsstaat strafbares Verhalten herbeiführte. Gerade dann, wenn der Gefängnisaufenthalt auf Straftaten der allgemeinen Kriminalität beruht, sind erhöhte Anforderungen an das „Sich-Widersetzen“ zu stellen. Die stets mit einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe verbundenen Belastungen, wie Trennung von der Familie, Post- und sonstige Freiheitsbeschränkungen oder Disziplinierungen im Strafvollzug, sind dann nicht geeignet, eine entschuldigende Zwangslage herbeizuführen. So verstandene fehlende Freiwilligkeit oder gar der Versuch des Betroffenen, sich dem Werben der Kriminalpolizei zu entziehen, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Für irgendwelchen Zwang, um den Betroffenen als Informanten zu gewinnen, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die von ihm im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in W. geschilderten Umstände können nicht zur Verpflichtung geführt haben, da der Betroffene am 24. April 1967 aus W. entlassen worden war. Es bestand auch kein Grund, den Betroffenen zu einer Zusammenarbeit zu zwingen, weil unter Zwang kaum vernünftige Informationen geliefert werden. Auch ergibt sich aus den vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR zur Verfügung gestellten Unterlagen, dass der Betroffene mehrfach zielgerichtet um eine Kontaktaufnahme bat. Dies tut man nicht, wenn man unter Zwang handelt. Schon gar keinen Sinn machte es, dem Betroffenen irgendwelche Berichte zu diktieren, zumal die Kriminalpolizei gerade Wert darauf legte und Wert darauf legen musste, wahrheitsgemäß und verwertbar informiert zu werden. Vorgegebenes bringt keinen Erkenntniszuwachs und gerade um diesen ging es bei der Tätigkeit des Betroffenen. Die tatsächliche Motivation des Betroffenen, die gerade auch seine Freiwilligkeit belegt, bestand in persönlichen Vorteilen in Form vermehrten Briefverkehrs und schließlich der vorzeitigen Haftentlassung. Wenn der Betroffene in diesem Zusammenhang mit seiner Beschwerde sogar behauptet, seine dahingehende, an die Staatsanwaltschaft gerichtete Bitte vom 28. Oktober 1968 sei ihm abgefordert worden, wird dies vom Akteninhalt widerlegt. Auf dem, an seinen Führungsoffizier gerichteten Schreiben vom 28. Oktober 1968, mit welchem der Betroffene um Weiterleitung der Bitte auf vorzeitige Haftentlassung an die Staatsanwaltschaft nachsuchte, findet sich der Vermerk, dass angesichts der Vorstrafen „kein 349 möglich“ sei und der Brief deshalb nicht weitergeleitet werde. Gemeint ist ersichtlich § 349 StPO/DDR, der die Strafaussetzung auf Bewährung regelte. Wenn schon der Führungsoffizier der Auffassung war, der Betroffene könne nicht vorzeitig entlassen werden, wieso sollte dem Betroffenen dann der nicht weiterzuleitenden Brief vorgegeben worden sein? Hier stellt der Betroffene schlicht die Unwahrheit dar, was seine falschen Angaben im Antragsformular konsequent fortsetzt und ihn insgesamt unwürdig erscheinen lässt, eine Opferpension zu erhalten. 3. Der Antragsgegner konnte nach alledem von seinem Rücknahmeermessen Gebrauch machen. Da der Betroffene seine Arbeit für das Aufgabengebiet 1 der Kriminalpolizei trotz des eindeutigen Inhalts des Antragsformulars vorsätzlich verschwieg und sogar ausdrücklich erklärte, nicht für das Arbeitsgebiet 1 der Kriminalpolizei tätig gewesen zu sein, und seine Spitzelarbeit unerwähnt ließ, konnte der Antragsgegner den Bescheid vom 30. November 2007 auch für die Vergangenheit zurücknehmen (§ 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG) sowie die bisher erbrachten Leistungen zur Rückzahlung stellen (§ 49a Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 4 StrRehaG. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen ergibt sich aus §§ 14 Abs. 4, 25 Abs. 1 Satz 4 StrRehaG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. gez. Braun gez. Bode gez. Krause ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. 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