Text des Beschlusses
3 UF 125/09;
Verkündet am:
28.12.2009
OLG Oberlandesgericht Naumburg
Vorinstanzen: 5 F 319/08 Amtsgericht Gardelegen; Rechtskräftig: unbekannt! In vor dem 01.09.2009 anhängig gewordenen und zu diesem Stichtag noch laufenden Zugewinnausgleichsverfahren gilt mit Ausnahme des § 1374 BGB das ab dem 01.09.2009 geltende neue materielle Recht Leitsatz des Gerichts: In vor dem 01.09.2009 anhängig gewordenen und zu diesem Stichtag noch laufenden Zugewinnausgleichsverfahren gilt mit Ausnahme des § 1374 BGB das ab dem 01.09.2009 geltende neue materielle Recht - auch im Rechtsmittelverfahren, wenn in 1. Instanz vor dem Stichtag zutreffend noch nach altem Recht entschieden worden ist. In der Familiensache … hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau und die Richter am Oberlandesgericht Hellriegel und Thole am 28. Dezember 2009 einstimmig beschlossen: Die Berufung der Antragstellerin gegen das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Gardelegen vom 13.07.2009 (Az.: 5 F 319/08) wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 2.720,- €. Die Berufung der Antragstellerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens im Familienrecht und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und daher in der bis zum 01.09.2009 geltenden Fassung - Art. 111 FGG-RG - im Beschlusswege zurückzuweisen. Es geht weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eines der Revision zugänglichen Urteils des Berufungsgerichts. Das Rechtsmittel bietet keine Aussicht auf Erfolg. Wegen der Einzelheiten der weiterhin bestehenden Gründe der Zurückweisung nimmt der Senat zur Meidung von Wiederholungen Bezug auf seinen Hinweis vom 24.11.2009 (Bl. 188 d. A.) und den Beschluss betreffend die Zurückweisung der von der Antragstellerin für die Berufungsinstanz begehrten Prozesskostenhilfe vom gleichen Tag. Ergänzend wird angemerkt, dass Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB nunmehr für laufende Verfahren über den Ausgleich von Zugewinn - so auch über die vorliegenden Auskunftsansprüche der Parteien in Vorbereitung eines güterrechtlichen Verfahrens - die vor dem 01.09.2009 anhängig geworden sind, mit Ausnahme der alten Fassung des § 1374 BGB die Anwendung neuen Rechts vorsieht. Ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung zu § 242 BGB regelt jetzt § 1379 Abs. 1 BGB die Auskunftsverpflichtung über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt. Hierbei ergeben sich jedoch keine rechtlichen Abweichungen zur angeführten Auffassung im Beschluss des Senats vom 24.11.2009 (Bl. 189 ff. d. A.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1 und 2 GKG, 3 ZPO. Dabei erachtet der Senat den Ansatz von 1/10 des Wertes der begehrten Auskunft über insgesamt 24.200,- € und einem Abwehrinteresse von 300,- € als sachgerecht. gez. Goerke-Berzau gez. Hellriegel gez. Thole ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |