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Text des Beschlusses
3 WF 261/09;
Verkündet am: 
 07.12.2009
OLG Oberlandesgericht
 

Naumburg
Vorinstanzen:
11 F 177/09
Amtsgericht
Köthen;
Rechtskräftig: unbekannt!
Wegen der Übergangsregelung in § 60 RVG kommt ein Rückgriff auf § 15a RVG nicht in Betracht, wenn der unbedingte Auftrag an den Rechtsanwalt vor Inkrafttreten der genannten Gesetzesänderung erteilt worden ist
Leitsatz des Gerichts:
Wegen der Übergangsregelung in § 60 Abs. 1 Satz1 RVG kommt ein Rückgriff auf den erst durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügten § 15a RVG nicht in Betracht, wenn der unbedingte Auftrag an den Rechtsanwalt vor Inkrafttreten der genannten Gesetzesänderung erteilt worden ist.
In der Familiensache
betreffend das Kind …

hat der 3. Zivilsenat - 1.Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg am 7. Dezember 2009 durch den Richter am Oberlandesgericht Hellriegel beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köthen wird unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und unter Hinweis auf die Rechtsprechung als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

(Das OVG Lüneburg hat mit Beschluss vom 17.11.2009 - 10 OA 166/09- ausgeführt:

„...Nach der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts war bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) am 5. August 2009 geklärt, dass in Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 162, 164 VwGO wegen der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird, soweit die Geschäftsgebühr wegen desselben Gegenstands entstanden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 28. März 2008 -10 OA 143/07 -, NdsRpfl. 2008, 290; BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2009 - BVerwG 9 KSt 4.08 -, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - X ZB 1/09 ...

Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 30. Juli 2009 ist hier in Anwendung der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG die hälftige Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Nach dieser unverändert gebliebenen Übergangsvorschrift ist die Vergütung des Rechtsanwalts nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag - wie im Falle des Klägers - vor Inkrafttreten der genannten Gesetzesänderung erteilt worden ist. Wegen der Übergangsregelung in § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG kommt ein Rückgriff auf den erst durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügten § 15a RVG nicht in Betracht...”


Die Kosten der Beschwerde trägt die Beklagte.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1und 2 ZPO).


gez. Hellriegel Richter am Oberlandesgericht
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