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Text des Beschlusses
3 WF 262/09;
Verkündet am:
14.01.2010
OLG Oberlandesgericht Naumburg
Vorinstanzen: 4a F 640/09 Amtsgericht Wittenberg; Rechtskräftig: unbekannt! Wesentlichkeitsschwelle des § 238 Abs. 1 Satz 2, 4 FamFG für einen Abänderungsantrag des Kindes auf erhöhten Unterhalt ist auch dann überschritten, wenn sich die Bedarfssätze geändert haben Leitsatz des Gerichts: Die Wesentlichkeitsschwelle des § 238 Abs. 1 Satz 2, 4 FamFG für einen Abänderungsantrag des Kindes auf erhöhten Unterhalt ist auch dann überschritten, wenn sich die Bedarfssätze geändert haben und im Wege der Abänderung nicht mehr als das unterhaltsrechtliche Existenzminimum verlangt wird (hier Abänderung von Regelbetrag auf Mindestunterhalt). In der Familiensache … hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Thole als Einzelrichter am 14. Januar 2010 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Wittenberg vom 02.11.2009 (Az.: 4a F 640/09) abgeändert und der Antragstellerin für die erste Instanz Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch. aus W. bewilligt. Hierzu wird bereits unabhängig von der erneuten Änderung des Mindestunterhalts zum 01.01.2010 lediglich ergänzend angemerkt, dass wenn eine Änderung der Bedarfssätze –hier vom Regelbetrag zum Mindestunterhalt der ersten Altersstufe - aufgerundet zunächst bis zum 31.12.2009 eine Erhöhung von lediglich 7% ausmacht, die Wesentlichkeitsschwelle des § 238 Abs.1 Satz 2, 4 FamFG für die Erhebung eines Antrags auf Abänderung des geschuldeten Kindesunterhalts überschritten ist, da das die Abänderung begehrende Kind vom gesteigert erwerbspflichtigen Antragsgegner nicht mehr als das unterhaltsrechtliche Existenzminimum verlangt (vgl. u.a. OLGR Hamm 2004, 272 zur Vorschrift des § 323 ZPO). Anzumerken ist außerdem, dass die Antragstellerin bei ihrer endgültigen Antragstellung die bis zur letzten mündlichen Verhandlung gezahlten Unterhaltsvorschusszahlungen einzubeziehen haben wird – insoweit Forderungsübergang nach § 7 UVG. Daneben weist der Senat darauf hin, dass die §§ 113 Abs.1, 39 FamFG bei einer Entscheidung über einen Verfahrenskostenhilfeantrag für sämtliche Familienstreitsachen trotz der Anwendung der Regelungen der ZPO zwingend –weil ausdrücklich nicht ausgenommen- eine Rechtsmittelbelehrung vorsehen. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 113 Abs.1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG). Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen (§ 70 Abs. 1 und 2 FamFG). gez. Thole ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |