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Text des Beschlusses
3 WF 267/09;
Verkündet am: 
 04.12.2009
OLG Oberlandesgericht
 

Naumburg
Vorinstanzen:
5a F 847/07
Amtsgericht
Wittenberg;
Rechtskräftig: unbekannt!
Bei Stufenklage richtet sich Streitwert stets nach dem höheren Wert der verbundenen Ansprüche, in der Regel dem Wert der Leistungsstufe
Leitsatz des Gerichts:
Bei einer Stufenklage richtet sich der Streitwert stets nach dem höheren Wert der verbundenen Ansprüche, in der Regel dem Wert der Leistungsstufe. Dies gilt auch dann, wenn nicht in die Leistungsstufe übergegangen wird (ergangen nach altem Recht).
In der Familiensache


hat der 3. Zivilsenat - 1.Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg am 4. Dezember 2009 durch den Richter am Oberlandesgericht Hellriegel als Einzelrichter beschlossen:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Wittenberg vom 17.09.2009 abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf 2.465 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Streitwert für die Beschwerde wird auf bis 600 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof findet nicht statt.



Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht in dem Stufenverfahren wegen Auskunft und Unterhalt, das nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens in der ersten Stufe nicht weiter betrieben worden ist, auf 1.000 EUR festgesetzt.

Der dagegen eingelegten Beschwerde, die mit Blick auf die Leistungsstufe einen höheren Wert, mindestens 3.000 EUR begehrt, hat es nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 68 I GKG); sie hat teilweise Erfolg.

Der Wertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts ist abzuändern.

Bei einer Stufenklage nach altem Recht, wie hier, richtet sich der für die Kosten maßgebliche Streitwert nach § 44 GKG (alte Fassung) stets nach dem höheren Wert.

Das hat der Senat in ständiger Rechtsprechung unter Anlehnung an die herrschende Auffassung (vgl. Hartmann, Kostengesetze, § 44, Rn5 ) wiederholt entschieden und ausgeführt:

„...Bei der Hauptsacheklage handelt es sich um eine Stufenklage, mit der die Klägerin zunächst Auskunft (Auskunftsstufe) und nach Auskunftserteilung die Zahlung eines noch zu beziffernden Unterhalts (Leistungsstufe) begehrt hat. Bei einer Stufenklage ist für den Streitwert gemäß § 44 GKG der Wert nur einer der verbundenen Ansprüche und zwar des höheren maßgeblich. Dabei ist der höhere Anspruch regelmäßig, wie auch hier, der Wert des Zahlungsantrages in der Leistungsstufe. Der Wert des Auskunftsanspruchs beliefe sich allenfalls auf bis zu 600,00 € (300,00 € je Beklagten), während der Wert des Anspruchs auf Zahlung von Unterhalt, wie vom Amtsgericht zutreffend berechnet, mit 7.056,€ weitaus höher liegt. Letzterer berechnet sich gemäß § 42 Abs. 1 und Abs. 5 GKG nach dem Jahresbetrag des monatlich eingeforderten Betrages ab Einreichung der Klage bzw. ab Einreichung des Prozesskostenhilfeantrages, der am 30. September 2008 eingegangen ist. Zwar hat die Klägerin keinen bezifferten Klageantrag gestellt, da sich das Verfahren bereits in der Auskunftsstufe erledigt hat. In dem außergerichtlichen Aufforderungsschreiben vom 15.01.2009, GA II Bl. 53 f., und in der Klageschrift vom selben Tage, GA I Bl. 117 f., hat sie ihren monatlichen Unterhaltsanspruch allerdings mit 588,00 € berechnet (640,00 € Bedarf abzüglich 52,00 € BaföG und ohne Abzug Kindergeld, da dies von den Beklagten vereinnahmt wurde). Dieser monatliche Betrag von 588,00 € ist für die Streitwertfestsetzung maßgebend, da dies das Interesse der Klägerin an der Klageerhebung wertmäßig widerspiegelt. Der Jahresbetrag – 12 Monate * 588,00 € - ergibt 7.056,00 € wie festgesetzt. Der Umstand, dass die Beklagten auf den geforderten Unterhalt teilweise gezahlt hatten, ist entgegen ihrer Ansicht ohne Einfluss, da das gleichwohl bestehende Titulierungsinteresse nicht geringer zu bewerten ist als der Zahlungsanspruch selbst.

Dabei war für die Streitwertfestsetzung außerdem unerheblich, dass das Verfahren nicht in die Leistungsstufe übergeleitet worden ist, sondern sich bereits in der Auskunftsstufe erledigt hat. Denn nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der den Rechtszug einleitende Antrag maßgeblich; das sind hier beide Anträge der Stufenklage...”
(vgl. Senat Beschluss vom 10.06.2009, 3 WF 89/09).

Anhaltspunkte für die Prüfung des Wertes der Leistungsstufe ergeben sich hier entgegen der Annahme des Amtsgerichts aus dem Verfahren selbst:
Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe nach dem Unterhaltstitel vom 20.03.2003 137,9 % des Regelbetrages zu zahlen (das sind 185 EUR Zahlbetrag bei Anrechnung von 33 EUR anteiligem Kindergeld); der Beklagte zahle 183 EUR.
Außergerichtlich hat er mit Schreiben vom 09.08.2006, Bl. 11 d. A. 270 EUR, also 87 EUR mehr verlangt als gezahlt und 85 EUR mehr als nach dem Titel geschuldet wird, und zwar rückwirkend ab August 2006.

Der Wert der Leistungsstufe ergibt mithin 85 EUR * 12 = 1.020 EUR plus 17 * 85 = 1.445 EUR (Rückstandsbetrag) und damit insgesamt 2.465 EUR.

Auf diesen Betrag war die Entscheidung zu ändern.

Gerichtskosten entstehen nach §§ 68 III GKG nicht; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 III GKG).

Ein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof findet nicht statt (§§ 68 II, 66 III GKG).

gez. Hellriegel
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