Text des Urteils
5 U 73/09;
Verkündet am:
18.11.2009
OLG Oberlandesgericht Naumburg
Vorinstanzen: 4 O 1242/06 Landgericht Dessau-Roßlau; Rechtskräftig: unbekannt! Zur Ersatzfähigkeit verletzungsbedingt unmöglich gewordener Eigenleistungen zur Sanierung eines Sportbootes Leitsatz des Gerichts: Zur Ersatzfähigkeit verletzungsbedingt unmöglich gewordener Eigenleistungen zur Sanierung eines Sportbootes (hier u. a. wegen manipulativer Schadensvertiefung verneint). In dem Rechtsstreit … hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Braun, des Richters am Oberlandesgericht Krause sowie der Richterin am Landgericht Bode für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Juli 2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 7.389,23 EUR. Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen. Das Landgericht hat den Sanierungsaufwand des Sportbootes und die hierauf entfallenden vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu Recht nicht für ersatzfähig gehalten. 1. Dem Grunde nach steht die anteilmäßige Haftung der Beklagten für den Verkehrsunfall im Umfang von 75 v. H. zwischen den Parteien außer Streit. Maßgeblich sind die Schadensersatzvorschriften zum Zeitpunkt des Unfallereignisses im Jahre 1992 (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB i.V.m. § 7 Abs. 1 a. F., 9, 11 a. F., 12 Abs. 1 Nr. 1 a. F., 13 Abs. 1 StVG bzw. §§ 823 Abs. 1, 842, 249 a. F., 254 Abs. 1 BGB und § 3 Nr. 1 a. F. PflVG). Hinzu tritt der Vergleich der Parteien vom 15./24. Mai 1995, der eine Mithaftung des Klägers zu einem Viertel festschreibt. 2. Das Landgericht hat ausgeführt, die Kosten der dem Kläger unmöglichen Eigenleistungen zur Instandsetzung des Bootes „P. “ in Höhe von 7.389,23 Euro seien nicht zu erstatten. Diese Aufwendungen fielen nicht unter Nr. II.5. (gemeint war wohl Nr. II.6.) des Vergleichs. Die Klausel beziehe sich auf nicht erbringbare Eigenleistungen für Hausbau und Renovierung, sodass eine Erstattungspflicht der Beklagten auch nur in diesem Umfang bestehe. Die Bootsrenovierung gehe über den Regelungsgegenstand der Klausel hinaus. 3. Dies hält einer rechtlichen Prüfung durch den Senat nur im Ergebnis stand. Die Begründung des Landgerichts greift zu kurz. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten lässt sich nicht allein unter Hinweis auf Nr. II.6. des Vergleichs der Parteien verneinen. a) Dies folgt - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht bereits aus einer Bindungswirkung der Entscheidung des Senats vom 16. Juli 2008 analog § 563 Abs. 2 ZPO. Die mit der Berufung weiter verfolgten Ansprüche waren nicht Gegenstand des aufhebenden und zurückverweisenden Urteils. Der Kläger hat seine Klage erst mit Schriftsatz vom 04. Februar 2009 um die mit dem Bootserwerb verbundenen Positionen erweitert. Damit scheidet auch eine Bindung des Senats selbst nach § 318 ZPO aus. b) Das Landgericht hat aber die gesetzliche Regelung und in diesem Zusammenhang auch Nr. II.5. außer Acht gelassen. Es war zwischen den Parteien unstreitig, dass der Vergleich vom 15./24. Mai 1995 die Ersatzpflicht der Beklagten nicht einschränken sollte. Inwieweit das Berufungsvorbringen der Beklagten dies über §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO jetzt in Frage zu stellen sucht, bedarf keiner näheren Erörterung. Im Falle einer Körperverletzung sind dem Geschädigten u.a. alle Vermögensnachteile zu ersetzen, die er dadurch erleidet, dass seine Erwerbsfähigkeit gemindert oder eine Vermehrung der Bedürfnisse eingetreten ist (§ 11 a. F. StVG und §§ 249 Satz 2 a. F., 251 Abs. 1, 842, 843 Abs. 1 BGB). Nichts anderes erfasst Nr. II. des Vergleichs der Parteien. Gerade um vermehrte Bedürfnisse geht es, wenn der Kläger als Folge seiner Verletzung nicht mehr in der Lage ist, Reparaturarbeiten selbst vorzunehmen, die er im gesunden Zustand hätte erbringen können (BGH NJW 1989, 2539, 2540; OLG Köln VersR 1991, 111). Vermehrte Bedürfnisse sind an den Lebensumständen eines verständigen gesunden Menschen orientierte einmalige oder wiederkehrende Aufwendungen zum Ausgleich von Nachteilen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines normalen körperlichen Wohlbefindens entstehen (BGH NJW-RR 2004, 671 f.; Wagner, in: MünchKomm.-BGB, 5. Aufl. 2009, § 843 Rn. 57, 57 a; Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl. 2009, § 843 Rn. 3; Spindler, in: BeckOK, Stand: 01.10.2007; § 843 Rn. 23). Über §§ 249, 251 BGB zu ersetzen sind die Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (Palandt/ Heinrichs, vor § 249 Rn. 82). Gleiches folgt aus Nr. II.5. des Vergleichs der Parteien. Bereits in seiner Entscheidung vom 16. Juli 2008 hat der Senat die Auffassung vertreten, dass hierüber der finanzielle Mehrbedarf auszugleichen ist, der dem Kläger infolge der Unfallverletzung sowohl in seiner privaten als auch in seiner beruflichen Lebensführung entsteht. Dazu können auch Aufwendungen für die Reparatur eines Sportbootes gehören, selbst wenn der Entschluss zur Anschaffung des reparaturbedürftigen Gegenstandes erst später gefasst wird. Der Kläger muss sich nicht auf eine solche Lebensführung festlegen lassen, die der Beklagten Kosten spart (BGH VersR 1979, 622; NJW 1990, 1037; OLG Zweibrücken NZV 1995, 315, 316). Aus der Aufzählung vermehrter Bedürfnisse wie „Haushaltshilfekosten, Putzhilfe“ ergibt sich für den Erklärungsempfänger objektiv (§§ 133, 157 BGB) kein Wille der Beklagten, den Ersatzanspruch des Klägers hierauf zu beschränken. Vielmehr handelt es sich um eine beispielhafte, keinesfalls abschließende Erwähnung typischerweise ersatzfähiger Aufwendungen. 4. Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. a) Der Erwerb des Bootes betrifft nicht die normale Lebensführung des Klägers oder eines gesunden Menschen, sondern im Interesse der Lebensfreude den (gehobenen) Freizeitbereich. Hier hat bereits der Bundesgerichtshof dem Geschädigten Beschränkungen auferlegt und beispielsweise den behindertengerechten Umbau eines Motorrades abgelehnt (BGH NJW-RR 2004, 671). Gerade für den Verlust an Lebensfreude hat der Kläger ein Schmerzensgeld erhalten. Ob schon diese Überlegung zum Ausschluss des geltend gemachten Ersatzanspruchs führt, kann offen bleiben. b) Keine Beachtung verdienen jedenfalls solche Entschließungen des Geschädigten, die von dem Bestreben getragen sind, einen höheren Schadensersatz zu erhalten (BGH VersR 1979, 622; OLG Zweibrücken NZV 1995, 315, 316). Von dieser Motivation des Klägers ist hier auszugehen. Der fortgesetzte Erwerb renovierungsbedürftiger Sachen, den der Kläger mit dem Sportboot nunmehr auch auf hochwertige Freizeitgüter ausdehnt, spricht für einen Lebenszuschnitt, der den Schadensersatz durch die Beklagte für unmöglich gewordene Eigenleistungen weitgehend zur festen Kalkulationsgröße erhebt und auf Dauer auszunutzen sucht. Der Kläger verschafft sich mit dem Erwerb sanierungsbedürftiger und damit günstig zu habender Objekte außerhalb des Normalen und des Schadenseinschlages liegende wiederkehrende Vorteile. Er könnte nicht in gleicher Weise vorgehen und gegenüber der Beklagten liquidieren, wenn er sogleich bessere und damit teurere Gegenstände erwerben würde (vgl. KG NZV 1997, 232). Hierfür bekäme er nämlich keinen Schadensersatz. Dies geschieht, was die Anzahl der Fälle belegt, zielgerichtet, ohne dass ein gesunder Mensch in der Lage wäre, in gleichem Umfang beschädigte gebrauchte Sachen mit Hilfe der eigenen Arbeitskraft wieder herzustellen. Ein gesunder Mensch würde nach vier neben der eigentlichen beruflichen Tätigkeit sanierten Immobilien, die er auch weiterhin zu verwalten und zu unterhalten hat, spätestens mit dem sanierungsbedürftigen (nicht kleinen) Boot an seine physischen und zeitlichen Grenzen stoßen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Gesunde die Anschaffung des Bootes und dessen Restaurierung, wie auch den Aufbau eines alten Autos, zu den Aktivitäten zählt, bei denen die Eigenleistung selbst Freizeitcharakter trägt und dem Ausgleich dient. Gerade weil der Kläger aber nicht in der Lage ist, selbst Hand anzulegen, kommt dieser Aspekt nicht zum Tragen. Dies legt den Schluss nahe, dass der Kläger versucht, auch über den Erwerb des Bootes die Beklagte zum Zwecke der Vermögensmehrung zu einer Ersatzleistung zu veranlassen. Dies verdient keine Beachtung, weil der Geschädigte nur Anspruch auf Ersatz von Nachteilen und nicht auf Gewährung von Vorteilen hat. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter und sogar ein Gesunder würden unter den Bedingungen des Klägers vom Erwerb eines arbeitsintensiven Sportbootes abgesehen haben. Unfallbedingte vermehrte Bedürfnisse im Sinne von Nr. II.5. des Vergleichs der Parteien liegen demnach gerade nicht vor. c) Auf die Rechtsprechung, die die eigene Arbeitsleistung beim Bau eines Hauses unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns nach §§ 249 Satz 2 a. F., 252 BGB für ersatzfähig hält (BGH NJW 1989, 2539, 2540; 1990, 1037; OLG Zweibrücken NZV 1995, 315; OLG Hamm NJW-RR 1996, 170), kann sich der Kläger nicht berufen. Der Erwerb einer Immobilie oder die Errichtung eines Einfamilienhauses dienen auch der Vermögensmehrung, sodass die hierbei zum Einsatz kommende eigene Arbeitskraft auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Dies ist aber bei bloßen Reparaturarbeiten an einem sanierungsbedürftig erworbenen Sportboot nicht der Fall. Hier überwiegt ganz eindeutig der Freizeitcharakter, sodass der eigenen Arbeitsleistung gerade kein besonderer Marktwert (vgl. hierzu BGH NJW 1996, 921, 922) zukommt (Wagner, § 843 Rn. 57). Im Übrigen gilt das bereits oben zur zielgerichteten Schadensvertiefung Gesagte. Der Erwerb des Bootes und dessen Renovierung sind unter Schadensersatzgesichtspunkten weder notwendig noch zweckmäßig. 5. Soweit sich der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Anschluss an die rechtliche Erörterung unter Hinweis auf § 139 ZPO überrascht zeigte, bestand keine Veranlassung, ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben oder die mündliche Verhandlung zu vertagen. Klärungsbedarf im Sinne von § 139 Abs. 1 ZPO bestand nicht. Ob eine Unklarheit oder Unvollständigkeit im Parteivortrag gegeben bzw. ob diese ungewollt ist und die Partei überhaupt eines Hinweises bedarf, muss das Gericht aufgrund der konkreten Prozesssituation und der erkennbaren Umstände des Einzelfalls beurteilen (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 139 Rn. 27). Nachdem der Kläger in erster Instanz dem Einwand der Beklagten, er habe auch angesichts eines betriebenen Bootshandels keine ausreichende Zeit für Eigenleistungen am Haus, mit dem Vortrag entgegen getreten war, der Bootshandel sei lediglich angedacht gewesen und dieses Vorhaben nach einigen Käufen und Weiterverkäufen nicht weiter verfolgt worden, konnte die spätere Geltendmachung vermehrter Bedürfnisse bei der Herrichtung eines erworbenen Sportbootes angesichts der prozessualen Wahrheitspflicht nur so verstanden werden, dass sich der Kläger jetzt ein Boot zur Freizeitgestaltung angeschafft habe. Um hiervon wieder abzurücken, nachdem die Kosten für die Immobilie in erster Instanz unangefochten zugesprochen waren, hatte der Senat dem Kläger keinen Schriftsatz nachzulassen. Hierfür genügte eine Erklärung in der mündlichen Verhandlung, denn der Kläger war anwesend. Es konnte den Kläger auch nicht im Sinne von § 139 Abs. 2 ZPO überraschen, dass der Erwerb eines Sportbootes anhand der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erstattung vermehrter Bedürfnisse kritisch hinterfragt werden würde. Schließlich war der Kläger in erster Instanz mit dem geltend gemachten Anspruch gescheitert und berief sich ausdrücklich neben der vertraglichen Vereinbarung auf gesetzliche Grundlagen. Dagegen hatte sich die Beklagte stets auch damit verteidigt, dass vermeintliche Eigenleistungen als Ersatzgrundlage an (natürliche) Grenzen stießen, die sie angesichts von vier Immobilien erreicht sehe. Es lag daher für den Kläger als Berufungsführer auf der Hand, dass der Senat auch dies zu prüfen, zu bewerten und zu würdigen haben würde. Die Anschaffung des Bootes als Freizeitobjekt ist dabei nicht entscheidungserheblich, womit auch nach § 139 Abs. 2 ZPO keine weitergehende Stellungnahme des Klägers geboten war. Greift der Senat die in der mündlichen Verhandlung vom Klägervertreter abgegebene Erklärung auf, wonach das Boot zur gewinnbringenden Weiterveräußerung angeschafft worden sei, ergibt sich kein abweichendes Ergebnis zur obigen Würdigung (vgl. Ziff. 4 Bst. b)). Im Gegenteil, der Kläger gesteht damit gerade zu, über vermehrte Bedürfnisse Gewinn generieren zu wollen. Dieser Gewinn ergibt sich dann aber auch, wenn nicht gar im Wesentlichen, aus den wertsteigernden Eigenleistungen, die der Kläger gerade nicht erbringen, sondern von der Beklagten ersetzt verlangen will. Der mit dem Bootserwerb einkalkulierte Gewinn des Klägers setzt damit den Schadensersatz der Beklagten voraus, was nichts anderes als eine unbeachtliche Schadensmanipulation ist (BGH NJW VersR 1979, 622; Spindler, § 842 Rn. 3). Geht es um das Erwirtschaften von Einkünften, ist der Ersatzanspruch des Klägers zudem nicht auf vermehrte Bedürfnisse, sondern auf entgangenen Gewinn nach §§ 842, 249 a. F., 252 BGB gerichtet. Als entgangen gilt ein Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Hierzu muss ausgehend vom Unfallzeitpunkt prognostiziert werden, wie sich die Erwerbstätigkeit des Klägers ohne das Unfallereignis voraussichtlich entwickelt hätte. Dabei liegt der zu ersetzende Schaden nicht im Wegfall oder der Minderung der Arbeitskraft als solcher, sondern setzt voraus, dass sich dieser Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sichtbar im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt hat (BGH NJW 1995, 1023, 1024 m.w.N.). Gerade hieran fehlt es. In Nr. II.8. b) des Vergleichs vom Mai 1995 haben die Parteien vereinbart, dass der zukünftige Verdienstausfallschaden des Klägers ausgehend vom Nettogehalt eines Betriebsschlossergesellen berechnet wird. Der Kläger behauptet an keiner Stelle, dieses Einkommen nicht zu erreichen. Danach erleidet der Kläger derzeit keinen Erwerbsschaden. Diesen kann der Kläger auch nicht dadurch herbeizuführen suchen, dass er ein sanierungsbedürftiges Sportboot günstig erwirbt und behauptet, er hätte daran neben seiner Berufstätigkeit diverse, ihm aufgrund der Unfallfolgen unmögliche wertsteigernde Eigenleistungen erbracht. Dies war weder zum Zeitpunkt des Unfalls abzusehen, noch entspricht es dem geschlossen Vergleich und schon gar nicht hat dies etwas mit dem Beruf des Klägers oder seinen bisherigen Tätigkeiten zu tun. Vielmehr erscheint der Erwerb des sanierungsbedürftigen Bootes angesichts der vier ebenso sanierten Immobilien ausschließlich von dem Wunsch getragen, den von den Parteien vertraglich bestimmten Erwerbsschaden manipulativ „aufzubessern“, indem eine weitere vermeintlich schadensträchtige Situation herbeigeführt wird. 6. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten wurden nach alledem vom Landgericht zu Recht gekürzt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 1, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO. Die Revision lässt der Senat nicht zu, weil keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen sind und weder die Fortbildung des Rechts noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Streitwert ist nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1, 40, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt. gez. Braun gez. Bode gez. Krause ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. 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