Fr, 16. Mai 2025, 11:27    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
8 WF 274/09;
Verkündet am: 
 12.01.2010
OLG Oberlandesgericht
 

Naumburg
Vorinstanzen:
14 F 239/09
Amtsgericht
Aschersleben;
Rechtskräftig: unbekannt!
Volljähriges Kind hat für eine Übergangszeit auch nach Abbruch eines Studiums einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, wenn es seine Obliegenheit, die von ihm avisierte Ausbildung zielstrebig und planvoll aufzunehmen und durchzuführen, nicht verletzt hat
Leitsatz des Gerichts:
Ein volljähriges Kind hat für eine Übergangszeit auch nach Abbruch eines Studiums einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, wenn es seine Obliegenheit, die von ihm avisierte Ausbildung zielstrebig und planvoll aufzunehmen und durchzuführen, nicht (nachhaltig) verletzt hat.
In der Familiensache
…

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Bisping als Einzelrichter am 12. Januar 2010 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Aschersleben vom 19. Oktober 2009 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 15. Dezember 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.


Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, da die Rechtsverfolgung der Klägerin – abweichend von der Ansicht des Familiengerichts – hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO):

Die (am 29. Mai 1988 geb.) Klägerin begehrt vom Beklagten Unterhalt (§§ 1601 ff. BGB), und zwar für eine Zeit von zehn Monaten nach Abbruch ihres zweisemestrigen Studiums der Finanz- und Wirtschaftsmathematik an der TU B. (d. h. ab Ende Sommersemester 2008), während der sie sich erfolglos um einen Ausbildungsplatz bei einem Steuerberater sowie im Bank- und Finanzdienstleistungsbereich beworben hat. Dass das Studium nicht den Neigungen der Klägerin entsprach und der Ausbildungswechsel erfolgen musste und auch angesichts der der Klägerin zuzubilligenden Orientierungsphase nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Auflage, § 1610 Rn 21 m. w. N.), steht außer Streit. Seit August 2009 steht die Klägerin in einem Ausbildungsverhältnis bei der Fa. H. GmbH und sieht ihren Unterhaltsbedarf inzwischen durch ihre Ausbildungsvergütung gedeckt.

Das Familiengericht hat der Klägerin für die streitigen zehn Monate Unterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB versagt, da Ausbildungsunterhalt nur während einer Ausbildung geschuldet werde, die Klägerin aber während der streitigen Zeit nicht in einem Ausbildungsverhältnis gestanden habe. Dabei berücksichtigt das Familiengericht nicht, dass ein unterhaltspflichtiger Elternteil – nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) – auch Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen muss, und zwar selbst dann, wenn diese auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Erst dann, wenn das volljährige Kind seine Obliegenheit, die von ihm avisierte Ausbildung zielstrebig und planvoll aufzunehmen und durchzuführen, „nachhaltig“ verletzt, muss es sich darauf verweisen lassen, dass es für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen muss. Denn erst unter dieser Voraussetzung entspricht das Verhalten des Kindes nicht mehr dem unterhaltsrechtlichen Gegenseitigkeitsprinzip, nach dem es auf die Belange des unterhaltspflichtigen Elternteils Rücksicht zu nehmen hat (BGH, FamRZ 1998, 671).

Von einer (nachhaltigen) Verletzung der Ausbildungsobliegenheit kann hier nicht ausgegangen werden, weil sich das Kind während der streitigen Zeit immer wieder um Ausbildungsplätze in dem von ihm ins Auge gefassten Ausbildungsbereich bemüht hat und diese Bemühungen letztendlich auch von Erfolg gekrönt gewesen sind. Erst wenn derartige Bemühungen unterlassen worden wären, hätte das Kind das unterhaltsrechtliche Gegenseitigkeitsprinzip verletzt (vgl. OLG Schleswig, FamRZ 1986, 201, 202).

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von denjenigen Fällen, in denen ein volljähriges Kind – etwa bedingt durch einen numerus clausus – über längere Zeit auf einen Studienplatz warten muss und sich das Kind während der Wartezeit auch nicht um eine anderweitige Aneignung von berufswunschbezogenem Wissen bemüht. In derartigen Fällen besteht – vor Antritt der Berufsausbildung – kein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 1990, 789; ferner OLG Zweibrücken, NJW-RR 1994, 1225).

Das Familiengericht wird daher abschließend zu prüfen haben, inwieweit die Klägerin kostenarm ist.

gez. Bisping, RiOLG als Einzelrichter
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).