Fr, 16. Mai 2025, 06:44    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
8 WF 275/09;
Verkündet am: 
 15.01.2010
OLG Oberlandesgericht
 

Naumburg
Vorinstanzen:
16 F 326/03
Amtsgericht
Haldensleben;
Rechtskräftig: unbekannt!
Bei einer Änderung der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zum Nachteil der Partei genügt es für die Einhaltung der Vierjahresfrist nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO nicht, wenn das Änderungsverfahren innerhalb der Frist eingeleitet worden ist
Leitsatz des Gerichts:
Bei einer Änderung der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zum Nachteil der Partei genügt es für die Einhaltung der Vierjahresfrist nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO nicht, wenn das Änderungsverfahren innerhalb der Frist eingeleitet worden ist, vielmehr muss die Änderungsentscheidung vor Ablauf dieser Frist getroffen werden. In einem Scheidungsverbundverfahren bestimmt sich der Beginn der Frist grundsätzlich nach dem Eintritt der Rechtskraft in der zuletzt abgeschlossenen Folgesache. Ist das Verbundverfahren mit dem Scheidungsurteil beendet und das Verfahren über den Versorgungsausgleich mit dem Scheidungsurteil nach § 2 VAÜG ausgesetzt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft der Verbundentscheidung.
In der Familiensache
…

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Bisping als Einzelrichter am 15. Januar 2010 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Haldensleben, Zweigstelle Wolmirstedt, vom 17. September 2009 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.



Gründe:


I.

Mit Verfügung vom 31.03.2009 leitete das Amtsgericht ein Überprüfungsverfahren hinsichtlich der dem Antragsteller im Scheidungsverbundverfahren mit Beschluss vom 08.12.2003 bewilligten Prozesskostenhilfe ein. Das Scheidungsverfahren war am 25.08.2005 aufgrund beiderseitig erklärten Rechtsmittelverzichts rechtskräftig geworden, das Verfahren über den Versorgungsausgleich als einzige Folgesache hatte das Gericht in dieser Entscheidung gemäß § 2 VAÜG ausgesetzt. Die Einleitungsverfügung wurde am 30.04.2009 an den Antragsteller übersandt, dieser legte am 03.06.2009 eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Mit Verfügung vom 16.06.2009 wurde der Antragsteller auf die zu seinem Nachteil beabsichtigte Änderung der Bewilligungsentscheidung hingewiesen. Trotz verfügter Wiedervorlage zum 16.07.2009 wurden die Akten der Rechtspflegerin erst am 03.09.2009 erneut vorgelegt, woraufhin sie am 17.09.2009 den streitgegenständlichen Beschluss erließ, der dem Antragsteller am 12.10.2009 zugestellt wurde.

Mit seinem am 20.10.2009 eingelegten und als sofortige Beschwerde ausgelegten Widerspruch wendet sich der Antragsteller gegen die Änderung des Bewilligungsbeschlusses und meint, die Änderung zu seinem Nachteil habe gemäß § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO nach Ablauf der dort bestimmten Vierjahresfrist nicht mehr ergehen dürfen.

Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie nach Beteiligung der Bezirksrevisorin dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.


II.

Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 569, 571 ZPO zulässig, da es form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist. Zur Entscheidung ist gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter berufen.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zu Unrecht zum Nachteil des Antragstellers abgeändert und eine Ratenzahlung (über 115,-- EUR monatlich) angeordnet. Diese Änderung war, worauf der Antragsteller zutreffend hinweist, nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO ausgeschlossen.

Nach h. M. und ständiger Rechtsprechung des Senats genügt es - im Gegensatz zur Auffassung des Amtsgerichts und der Bezirksrevisorin - grundsätzlich nicht, wenn das Änderungsverfahren innerhalb der Vierjahresfrist eingeleitet wird; es muss vielmehr die Änderungsentscheidung vor Ablauf dieser Frist getroffen werden (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 120, Rd 20; MüKomm/Motzer, ZPO, 3. Aufl., § 120 Rdn 21, OLGR Koblenz 1999, 96; Senat, FamRZ 1996, 1425; Beschluss vom 20.02.2007, 8 WF 41/07; a.A. Thomas/Putzo/Fischer, ZPO, 29. Aufl., § 120 Rdn 20). Dies war hier nicht der Fall, da mit dem Verbundurteil die Entscheidung in der Hauptsache bereits am 25.08.2005 rechtskräftig geworden ist und die Vierjahresfrist mithin am 25.08.2009 abgelaufen war. Zwar bestimmt sich der Beginn der Frist in einem Verbundverfahren grundsätzlich nach dem Eintritt der Rechtskraft in der zuletzt abgeschlossenen Folgesache (z. B. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl, § 120 Rdn 26). Ist aber das Verbundverfahren mit dem Scheidungsurteil beendet und das Verfahren über den Versorgungsausgleich - wie hier gemäß § 2 VAÜG - ausgesetzt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft der Verbundentscheidung (KG FamRZ 2007, 646; Zöller/Geimer a.a.O.; MüKomm/Motzer a.a.O.).

Der Fristablauf kann auch nicht ausnahmsweise als unbeachtlich angesehen werden, wie dies dann der Fall sein mag, wenn das Abänderungsverfahren rechtzeitig eingeleitet, allein aufgrund einer von der Partei verursachten Verzögerung jedoch nicht vor Fristablauf abgeschlossen werden kann. Denn dem Amtsgericht lagen bereits am 03.06.2009 sämtliche Angaben des Antragstellers vor, so dass es die Abänderungsentscheidung ohne weiteres vor dem 25.08.2009 hätte treffen können. Dass dies tatsächlich nicht geschehen ist, lag allein an dem Umstand, dass die Akten der Rechtspflegerin nicht wie verfügt am 16.07.2009, sondern erst am 03.09.2009 und damit nach Fristablauf wieder vorgelegt worden sind.

Da das Rechtsmittel somit Erfolg hat, ergeht die Entscheidung frei von Gerichtsgebühren, §§ 1 Ziffer 1, 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1812 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; eine Kostenerstattung findet nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht statt.

gez. Bisping
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).