Text des Beschlusses
1 AR 8/10 (Zust);
Verkündet am:
20.04.2010
OLG Oberlandesgericht Naumburg
Vorinstanzen: 151 C 770/10 Amtsgericht Magdeburg; Rechtskräftig: unbekannt! Öffentlich-rechtliche Körperschaft, der Verkehrssicherungspflicht obliegt, hat - sofern keine gesetzliche Regelung getroffen ist - die Wahl, ob sie die Aufgabe hoheitlich oder privatrechtlich erfüllen will Titelauswahl: Franz-Anton Plitt, Chisinau - Internet entrepreneurLeitsatz des Gerichts: Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, der die Verkehrssicherungspflicht obliegt, hat - sofern keine gesetzliche Regelung getroffen ist - die Wahl, ob sie die Aufgabe hoheitlich oder privatrechtlich erfüllen will. Erfüllt sie die Verkehrssicherungspflicht nicht ausdrücklich als hoheitliche Aufgabe, beurteilt sich deren Verletzung allein nach § 823 BGB. In dem Verfahren auf gerichtliche Bestimmung des Gerichtsstandes … hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 20. April 2010 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Zettel, die Richterin am Oberlandesgericht Göbel und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tiemann beschlossen: Zuständig für den Rechtsstreit ist das Amtsgericht Magdeburg. Zum Ende des Schuljahres 2002/2003 schloss die Beklagte zu 2) die in ihrer Trägerschaft stehende D. -Schule (N. 68 ). Nach dem Vortrag der Klägerin verblieben in den Räumen der Schule gefährliche Chemikalien. Weiter nach dem Vortrag der Klägerin entwendete am 4.9.2006 der Zeuge M. St. aus den Räumen der ehemaligen Schule (u.a.) Kaliumpermanganat und Kupferspäne. Am selben Tag übergab der Zeuge St. das Kaliumpermanganat an den Beklagten zu 1), der es anzündete. Dadurch entstand eine Stichflamme und es kam zu einer größeren Rauchentwicklung. Durch das Einatmen dieses Rauches erlitt die bei der Klägerin versicherte J. St. eine Rauchvergiftung, die stationär behandelt werden musste. Insgesamt musste die Klägerin für die Behandlung ihrer Versicherten einen Betrag von 2.010,25 Euro aufwenden, den sie mit der vorliegenden Klage geltend macht. Die Beklagte zu 2) nimmt die Klägerin dabei aus dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung in Anspruch. Die Klägerin hat Klage beim Landgericht Magdeburg erhoben. Mit Beschluss vom 3.3.2010 hat das Landgericht Magdeburg Bedenken gegen seine sachliche Zuständigkeit geltend gemacht und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Bl. 83). Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 4.3.2010 Verweisung an das Amtsgericht Magdeburg beantragt. Mit Beschluss vom 5.3.2010 (Bl. 104) hat sich das Landgericht Magdeburg für sachlich unständig erklärt, weil eine Amtspflichtverletzung durch die Zweitbeklagte, die als fiskalische Grundstückseigentümerin in Anspruch genommen wird, nicht ersichtlich ist und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Magdeburg verwiesen. Mit Beschluss vom 15.3.2010 (Bl. 115) hat sich das Amtsgericht Magdeburg ebenfalls für unzuständig erklärt und die Akte unter Hinweis auf § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Oberlandesgericht vorgelegt. Der Senat entscheidet gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Dabei ist vorab zu berücksichtigten, dass auch die Voraussetzungen von § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO vorliegen. Nach der Höhe des Streitwertes ergibt sich die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts (§ 23 Nr. 1 GVG). Das Amtsgericht Magdeburg ist auch örtlich zuständig (§ 32 ZPO), wenn neben dem Beklagten zu 1) die Beklagte zu 2) wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht haften würde. Wäre von einer Amtspflichtverletzung auszugehen, würde für die Klage gegen die Beklagte zu 2) unabhängig vom Streitwert sachlich das Landgericht zuständig (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG) sein, was für den Beklagten zu 1) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gilt. Letztlich kann die Frage einer Entscheidung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aber dahinstehen, weil der Verweisungsbeschluss des Landgerichts für das Amtsgericht bindend ist (§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO). Die Bindung ist entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht ausnahmsweise entfallen. Selbst wenn die Beklagte zu 2) in bezug auf die geschlossene Schule noch eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, folgt daraus nicht zwingend, dass dadurch eine drittbezogene Amtspflicht erfüllt wird. Die Beklagte zu 2) trifft hinsichtlich der Gebäude eine Verkehrssicherungspflicht wie jeden privaten Eigentümer auch. Dem Fiskus bleibt es aber unbenommen, die allgemeine Verkehrssicherungspflicht als Amtspflicht auszugestalten. Die öffentlich-rechtliche Körperschaft, der die Verkehrssicherung obliegt, hat grundsätzlich die Wahl, ob sie dieser Pflicht als Fiskus, also privatrechtlich, oder als Träger öffentlicher Gewalt, also hoheitlich, genügen will. Soweit eine solche gesetzliche Regelung (zur hoheitlichen Erfüllung der Aufgabe) nicht getroffen wird, steht es im Ermessen der Körperschaft, ob sie die Aufgabe hoheitlich oder privatrechtlich erfüllen will. Erfüllt die Körperschaft die Sicherungspflicht gegenüber Dritten nicht ausdrücklich als hoheitliche Aufgabe (wofür vorliegend nichts ersichtlich ist), beurteilt sich eine Verletzung der Verkehrspflicht allein nach § 823 BGB (zur Gesamtproblematik: LG Oldenburg Beschluss vom 5.3.2008 – 5 T 115/07 -; hier: zitiert nach juris, m.w.N). Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts folgt aus § 64 (Abs. 3) SchulG nur, dass die Schulträgerschaft zum eigenen Wirkungskreis des Schulträgers zählt und ggfls. noch, dass die Schulträgerschaft selbst öffentlich-rechtlicher Natur ist. Den Regelungen des Schulgesetzes kann demgegenüber für die vorliegend entscheidende Frage, ob die Verkehrssicherungspflicht hoheitliche Natur ist, nichts entnommen werden. Die Ansicht des Landgerichts ist – zumal der Beschluss auf diesen Gesichtspunkt ausdrücklich gestützt wird – vor diesem Hintergrund jedenfalls vertretbar. Das Landgericht hat den Parteien vor der Verweisung rechtliches Gehör gewährt. Im Ergebnis ist der Verweisungsbeschluss für das Amtsgericht bindend. gez. Dr. Zettel gez. Dr. Tiemann gez. Göbel ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |