Text des Beschlusses
2 W 67/09;
Verkündet am:
20.05.2010
OLG Oberlandesgericht Naumburg
Vorinstanzen: 10 O 959/09 Landgericht Magdeburg; Rechtskräftig: unbekannt! Haftung für Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht richtet sich nach den Maßstäben des allgemeinen Deliktsrechts (§§ 823, 1004 BGB) und nicht nach Amtshaftungsgrundsätzen Titelauswahl: Franz-Anton Plitt, Chisinau - Internet entrepreneurLeitsatz des Gerichts: 1. Die Haftung für eine Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht richtet sich nach den Maßstäben des allgemeinen Deliktsrechts (§§ 823, 1004 BGB) und nicht nach Amtshaftungsgrundsätzen. 2. Im Land Sachsen-Anhalt obliegt die Verpflichtung zur Gewässerunterhaltung Unterhaltungsverbänden; die Landkreise sind als Untere Wasserbehörden lediglich Rechtsaufsichtsbehörden (§§ 104 Abs 1 und 4 WG LSA). In dem Rechtsstreit … hier: Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Wiedemann als Einzelrichter am 20. Mai 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 4. September 2009 wird zurückgewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen; außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Ergebnis zu Recht eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung der Kläger verneint. Der Beklagte ist nicht der richtige Anspruchsgegner. Die Kläger begehren Schadenersatz für Wasserschäden an ihrem Gebäude auf dem Grundstück N. 10 in Sch. . Sie behaupten im Wesentlichen zwei Ursachen für diese Schäden. Zum Einen behaupten sie, dass der P. graben in Sch. im Zeitraum von Oktober 2005 bis einschließlich Juli 2006 sowie nochmals im Juni 2008 nicht oder nur unzureichend geräumt und gereinigt worden und es dadurch zu Wasseranstauungen gekommen sei, die wiederum zu einem erhöhten Wasserdruck auf das Gebäude geführt hätten, dem die Mauern und die Kellerdecke nicht mehr hätten standhalten können. Zum Anderen behaupten sie insbesondere in der Beschwerdebegründung eine Undichtigkeit des P. grabens im Bereich oberhalb ihres Grundstücks und vertreten die Ansicht, dass eine Pflicht zur Abdichtung bestehe. Für beide vermeintlichen Pflichtverletzungen ist der Beklagte als Untere Wasserbehörde jedoch nicht verantwortlich. Soweit die Kläger eine Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht durch Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflichten zur Reinigung und Räumung des P. grabens geltend machen, entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass hierfür aus allgemeinem Deliktsrecht (und nicht wegen einer Amtspflichtverletzung) – §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB – gehaftet wird (vgl. BGH, Urteil v. 25. Februar 1993, III ZR 9/92 – BGHZ 121, 367, 374; Urteil v. 24. Februar 1994, III ZR 4/93 – BGHZ 125, 186, 188 f.; Urteil v. 13. Juni 1996, III ZR 40/55 – NJW 1996, 3208 – hier zitiert nach juris, dort Rn. 24). Anspruchsgegner dieses Anspruchs ist der Träger der Gewässerunterhaltungspflicht. Dies ist hier nach §§ 104 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit 69 und 70 WG LSA sowie Anlage 4 zum WG LSA, dort Ziffer 10, der Unterhaltungsverband I. dessen Mitglied nach § 104 Abs. 3 WG LSA u.a. entweder die Stadt Sch. oder die Verwaltungsgemeinschaft B. ist. Ein Bezug zum hiesigen Beklagten ist nur insoweit gegeben, dass dem Beklagten als Untere Wasserbehörde i.S. von § 170 Abs. 3 WG LSA obliegt, die Rechtsaufsicht über den Unterhaltungsverband auszuüben (§ 104 Abs. 4 WG LSA). Eine Verletzung dieser Amtspflicht haben die Kläger nicht dargelegt. Sie ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt letztlich für die vermeintliche Verletzung von Pflichten des Gewasserausbaus, hier i.S. einer Abdichtung der Gewässerlaufsohle. Auch diese Pflicht wäre, wenn sie hier bestehen sollte, Teil der Unterhaltungspflicht und obläge mithin allenfalls dem Unterhaltungsverband und nicht dem Beklagten. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Bundesnorm des § 28 WHG. Dort ist die Aufgabe definiert, nicht jedoch der Aufgabenträger. Dessen Bestimmung ist dem Landesrecht vorbehalten. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass er die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger nicht geprüft und mithin darüber befunden hat, ob die Kläger in der Lage sind, die Prozesskosten ganz oder teilweise zu tragen. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 97 Abs. 1 und 127 Abs. 4 ZPO. gez. Wiedemann Richter am Oberlandesgericht ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |