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Text des Beschlusses
5 W 33/10;
Verkündet am: 
 16.06.2010
OLG Oberlandesgericht
 

Naumburg
Vorinstanzen:
3 O 283/10
Landgericht
Halle;
Rechtskräftig: unbekannt!
Ob die Prozesskosten aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden können, richtet sich nach dem Umfang der liquiden Masse unter Abzug der bestehenden und unausweichlichen Masseverbindlichkeiten
Leitsatz des Gerichts:
Ob die Prozesskosten aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden können, richtet sich nach dem Umfang der liquiden Masse unter Abzug der bestehenden und unausweichlichen Masseverbindlichkeiten. Zu letzteren gehört nur die auf bisher erwirtschafteter Berechnungsgrundlage beruhende Insolvenzverwaltervergütung.
In der Prozesskostenhilfesache
…

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 16. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Braun als Einzelrichter beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 19. März 2010 wird zurückgewiesen.


Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 19. März 2010, über die gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu befinden hat, weil schon die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen wurde, ist zulässig (§§ 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO), aber unbegründet.

Das Landgericht hat dem Antragsteller die erbetene Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht versagt, weil die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, unter denen einem Insolvenzverwalter Prozesskosten bewilligt werden darf, nicht erfüllt sind. Auf die Frage nach der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung kommt es deshalb nicht an.

Die Prozesskostenhilfebewilligung für einen Insolvenzverwalter setzt stets voraus, dass die liquide Masse, bestehend aus den vorhandenen Barmitteln und Bankguthaben sowie den kurzfristig zu liquidierenden sonstigen Massegegenständen, nicht zur Bezahlung der für das beabsichtigte Verfahren zu bevorschussenden Kosten ausreicht. Soweit liquide Masse vorhanden ist, muss sie allerdings nur insoweit für die Bezahlung der Verfahrenskosten eingesetzt werden, als sie nicht zur Deckung der bisher schon begründeten und der unausweichlich noch entstehenden Masseverbindlichkeiten (§§ 54 f. InsO) benötigt wird (Zöller-Philippi, ZPO, 28. Aufl., § 116 Rn. 4 m. w. Nachw.). Hierfür kommt es nicht allein darauf an, ob die derzeit vorhandene liquide Masse hinter den voraussichtlichen Masseverbindlichkeiten zurückbleibt. Auch wenn dies der Fall ist, müssen die liquiden Mittel zur Bezahlung der Prozesskosten verwandt werden, sofern die Masseverbindlichkeiten nach dem vom Insolvenzverwalter aufzustellenden Finanzplan aus künftigen Massezuflüssen bedient werden können. Insbesondere darf der Insolvenzverwalter von der liquiden Masse nicht ohne weiteres den Kostenbetrag (§ 54 InsO) zurückbehalten, der sich ergeben wird, wenn die gesamte Masse mit dem bei der Verfahrenseröffnung geschätzten Ergebnis verwertet werden sollte. Die vorhandenen liquiden Mittel müssen lediglich die Kosten decken, die auf der bisher erwirtschafteten Berechnungsgrundlage (§§ 58 Abs. 1 GKG, 1 Abs. 1 InsVV) bereits angefallen sind. Soweit der Insolvenzverwalter künftige Massezuflüsse und damit einhergehende Erhöhungen der Berechnungsgrundlage erwartet, sind für die sich daraus ergebenden Mehrkosten keine Rücklagen zu bilden, denn diese zusätzlichen Kosten können stets aus dem Massezuwachs bezahlt werden, durch den sie verursacht wurden.

Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich die Bedürftigkeit der Masse nicht. Er verwaltet ein Bankguthaben von 24.607,51 Euro. Die Gerichtskosten von 1.973,46 Euro (§ 54 Nr. 1 InsO) sind bereits bezahlt. Sonstige Masseverbindlichkeiten (§§ 53, 55 InsO) sollen in Höhe von 1.693,05 Euro offen sein. Zudem müssen die liquiden Mittel in erster Linie zur Deckung der bislang schon angefallenen Vergütung des Antragstellers nebst Auslagen dienen (§§ 53, 54 Nr. 2 InsO). Als Verwalterkosten sind indes nicht, wie der Antragsteller meint, 28.627,17 Euro, sondern nur 13.513,81 Euro anzusetzen. Die bisher erwirtschaftete Berechnungsgrundlage (§ 1 Abs. 1 InsVV) liegt nach seinem Vortrag bei 26.580,97 Euro, nämlich dem Barbestand von 24.607,51 Euro zzgl. der bezahlten Gerichtskosten von 1.973,46 Euro (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 InsVV). Darüber hinausgehende Beträge hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt. Auf dieser Grundlage ergeben sich eine Vergütung von 10.395,24 Euro (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsVV) und eine Auslagenpauschale von 3.118,57 Euro. Nach Abzug der Verwalterkosten und der sonstigen Masseverbindlichkeiten verbleiben 9.400,64 Euro, die den für die beabsichtigte Rechtsverfolgung aufzubringenden Kostenvorschuss von lediglich 3.736 Euro (§ 34 Abs. 1 GKG, Nr. 1210 KV GKG, §§ 13 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1 RVG, Nr. 3100, 3104 und 7002 VV RVG) bei weitem übersteigen. Umsatzsteuerbeträge von der Vergütung und den Auslagen des Antragstellers (§ 7 InsVV) sowie von den Kosten des Prozessbevollmächtigten (Nr. 7008 VV RVG) belasten die Masse nicht, denn nach den Angaben des Antragstellers ist die Insolvenzschuldnerin offenbar vorsteuerabzugsberechtigt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG).

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

gez. Braun
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