Text des Beschlusses
Bl W 344/10;
Verkündet am:
06.08.2010
OLG Oberlandesgericht Jena
Vorinstanzen: BLKO 1115/09 Landgericht Meiningen; Rechtskräftig: unbekannt! Grundsätzlich ist der Streitwert in Baulandsachen entsprechend § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen Leitsatz des Gerichts: 1. Grundsätzlich ist der Streitwert in Baulandsachen entsprechend § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. 2. In Umlegungsverfahren richtet sich der Wert üblicherweise nach dem Wert des betroffenen und von dem Antragsteller eingebrachten Grund und Bodens einschließlich der Aufbauten und ist mit 20 % davon zu bemessen. 3. Dies gilt dann nicht, wenn der Antragsteller in die Umlegung gar keinen Grund und Boden eingebracht hat, dennoch aber einen Anspruch auf Landzuteilung geltend macht. Hat er hierauf - nach dem BauGB - keinen „Sollanspruch”, richtet sich der Streitwert des Verfahrens nach seinem Interesse an der Zuteilung des erstrebten Landes. Dabei ist es sachgerecht, hierfür den objektiven Wert des erstrebten (und später erhaltenen) Grundbesitzes anzusetzen. In dem Verfahren G. K. - Beteiligter zu 1) und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. Umlegungsausschuss des Planungsverbandes G. 2. Freistaat Th. - weitere Beteiligte und Beschwerdegegner- hat der Senat für Baulandsachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller, Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hüsch und Richterin am Oberlandesgericht Friebertshäuser auf die (im eigenen Namen eingelegte) Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) vom 25.06.2010 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Meiningen – Kammer für Baulandsachen – vom 04.06.2010/Nichtabhilfe vom 26.07.2010 ohne mündliche Verhandlung am 06.08.2010 beschlossen: Unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des LG Meiningen vom 04.06.2010 wird der Streitwert auf 29.746,86 € festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert beträgt 875,- €. Der Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 26.10.2009 beim LG Meinungen – Kammer für Baulandsachen – Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Änderung des Umlegungsplans der Planungsgemeinschaft G. vom 31.03.2009 i.d.F. des Widerspruchsbescheids des LAs für Vermessung und Geoinformation vom 20.08.2009 gestellt. Der Beteiligte zu 1) hatte am 01.04.1999 eine Lagerhalle im Gesamtvollstreckungsverfahren Gut E. GmbH erworben; diese befindet sich auf Grundstücken, für die ein Bebauungsplanverfahren im Planungsgebiet G. lief. Gleichzeitig führte die Planungsgemeinschaft G. in diesem Gebiet ein Umlegungsverfahren durch. Der Umlegungsplan wurde am 27.11.2007 beschlossen. Im Verfahren nach § 48 BauGB wurde der Beteiligte zu 1) (zunächst) nicht als Beteiligter geführt. Auch erhielt er keine Landzuteilung nach § 58 BauGB. Gegen seine Nichtbeteiligung und Nichtberücksichtigung bei der Landvergabe wendete sich der Beteiligte zu 1) (zunächst) in dem voran gegangenen Verfahren Bl KO 400/09 mit seinem Widerspruch, mit dem er vor allem rügte, dass andere bedachte Beteiligte eine Grundstückszuweisung erhielten, obwohl auch sie kein Grundeigentum eingebracht hatten, also alle übrigen Beteiligten – mit einer Ausnahme – die gleiche Rechtsposition hatten wie der Antragsteller (der Bet. zu 1). Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2009 wurde dem Widerspruch abgeholfen und ein Beteiligungsrecht des Beteiligten zu 1) im Umlegungsverfahren anerkannt; Teile des Umlegungsplans wurden abgeändert; allerdings wurde dem Beteiligten zu 1) kein Sollanspruch zuerkannt. Ihm wurde allerdings die Möglichkeit eingeräumt, durch notariell beurkundeten Landerwerb innerhalb des Umlegungsgebietes der Grundstückseigentümergemeinschaft beizutreten, um dann auch Anteile der Grundstücksverteilungsmasse aus der Umlegung zu erhalten. Im Übrigen wurde er auf Grund seines in die Umlegung eingebrachten Gebäudebesitzes mit einer Geldabfindung entschädigt. Gegenstand des hiesigen Ursprungsverfahrens ist die Änderung des Umlegungsplans vom 31.03.2009 und der erfolglose Widerspruch dagegen, im Ergebnis wieder die Nichtberücksichtigung des Beteiligten zu 1) bei der Landzuteilung. Noch im laufenden Verfahren erzielten der Umlegungsausschuss des Planungsverbandes G. und der Beteiligte zu 1) eine außergerichtliche Einigung; der Beteiligte zu 1) erwarb durch notariellen Kaufvertrag eine Fläche von 3.467 m² zu einem Kaufpreis von 8,58 €/m², insgesamt 29.746,86 €. Ferner nahm er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Mit Schriftsatz vom 31.05.2010 beantragte er, den Streitwert für das (erledigte) Verfahren entsprechend diesem Wert festzusetzen. Die Antragsgegner hatten zuvor sich zum Streitwert dahingehend geäußert, dieser sei entsprechend der nach § 60 BauGB festgesetzten Geldabfindung in Höher von 5.000 € und der nach § 96 BauGB für andere Vermögensnachteile gezahlten Entschädigung, insgesamt in Höhe von 20 % dieser Werte – im Ergebnis sind das 1000 € – festzusetzen (s. Schreiben des Beteiligten zu 3) vom 17.05.2010 und des Beteiligten zu 2) vom 20.05.2010, Bl. 50 und 51 d.A.). Mit Beschluss vom 06.04.2010 setzte das LG Meiningen – Baulandkammer – den Streitwert auf 1.000 € fest. Es billigte dem Beteiligten zu 1) zwar zu, dass es diesem (vorrangig) um die Zuteilung von Grund und Boden gegangen sei und als notwendige Voraussetzung dazu um seine förmliche Beteiligung (am Umlegungsverfahren). Es hat aber die Auffassung vertreten, maßgeblich für den Streitwert sei der Wert der objektiv von der Umlegung betroffenen Vermögensgegenstände, mithin das von dem Beteiligten zu 1) eingebrachte Gebäudeeigentum und die sich danach bemessende Entschädigung. Entsprechend der Streitwertrechtsprechung sei dieser Wert nochmals auf 20 % zu reduzieren. Hiergegen richtet sich die im eigenen Namen erhobene Beschwerde des PV des Beteiligten zu 1). Vertiefend meint der Beschwerdeführer, es gehe vorliegend nicht um den Verkehrswert des eingebrachten Grundstücks bzw. Gebäudes, sondern um ein – über einen Sollanspruch hinausgehendes – Begehren auf Zuteilung weiteren Grundbesitzes. Daher sei das Interesse an der zusätzlichen Zuteilung einer Fläche nach deren objektiven Wert auszurichten (vgl. Beschwerdeschriftsatz vom 25.06.2010, Bl. 63 ff d.A.). Das Landgericht folgt diesem Ansatz nicht und hat der Beschwerde nicht abgeholfen; diese vielmehr dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Grundsätzlich ist der Streitwert in Baulandsachen entsprechend § 3 ZPO (nach freiem Ermessen) festzusetzen. In Umlegungsverfahren richtet sich der Wert üblicherweise nach dem Wert des betroffenen (und vom Antragsteller eingebrachten) Grund und Bodens einschließlich der Aufbauten und ist mit 20 % davon zu bemessen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 228 Rz 6 mit Nw.; Ernst/Zinkhahn/ Bielenberg, BauGB § 228 Rz 21 ff m.w.Nw.). Dem hat das Landgericht entsprochen. Diese Erwägungen können hier jedoch nicht zum Tragen kommen. Der Antragsteller hat vorliegend kein von der Umlegung betroffenes Grundstück eingebracht. Auch um den Wert der Lagerhalle in Bezug auf die erhaltene Abfindung geht es vorliegend nicht. Das Landgericht hat selbst in dem Ausgangsbeschluss festgestellt, dass es dem Beteiligten zu 1) – vorrangig – um die Zuteilung von Grund und Boden im Umlegungsverfahren ging. Selbst wenn bei der Zuteilung von Grund und Boden deren Verteilung sich letztlich an der ausgeübten Nutzung der Baulichkeiten orientierte, liegt vorliegend jedoch ersichtlich ein Ausnahmefall von den üblichen Umlegungsverfahren vor, in denen es dem Antragsteller um die Zuteilung von Grund und Boden für die eingebrachten (eigenen) Grundstücksflächen geht. Wie das Landgericht selbst schon erkannt hat, ging es dem Antragsteller und Beteiligten zu 1) um eine Landzuteilung, auf die er – nach dem BauGB – gar keinen Sollanspruch hatte. In einem solchen Fall ist es aber gerechtfertigt, das für die Wertbestimmung entsprechend § 3 ZPO maßgebende Interesse des Beteiligten zu 1) an der Zuteilung bzw. der erstrebten Fläche an Grund und Boden auszurichten. Dabei ist es durchaus sachgerecht, den Wert – mangels anderer Anhaltspunkte – nach dem letztlich im Vergleichswege erreichten Kaufpreis, also dem objektiven Wert des erhaltenen Grundbesitzes festzusetzen (so für einen vergleichbaren Fall schon BGH v. 3.12.1988 – III ZR 187/88; zit. nach juris). Das Beschwerdeverfahren ist nach § 221 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 1 gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG). Der Beschwerdewert war nach der Differenz der Gebühren des Beschwerdeführers (Rechtsanwaltsgebühren in Bezug auf den Streitwert) zu bemessen. (Müller) (Dr. Hüsch) (Friebertshäuser) ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. 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