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Text des Urteils
4 U 754/09;
Verkündet am:
22.06.2010
OLG Oberlandesgericht Jena
Vorinstanzen: 2 O 1618/08 Landgericht Gera; Rechtskräftig: unbekannt! Bei Behörden und öff. Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche erst zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat Leitsatz des Gerichts: 1. Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche – maßgebend ist § 199 BGB n.F. – erst zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat. 2. Als verfügungsberechtigt in diesem Sinne ist die Behörde anzusehen, der die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung des jeweiligen Schadensersatzanspruchs zukommt; hierbei ist die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu beachten. In dem Rechtsstreit Freistaat Th. - Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen P. L. - Beklagter, Widerkläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller, Richterin am Oberlandesgericht Billig und Richterin am Oberlandesgericht Friebertshäuser aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2010 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 09.09.2009, 2 O 1618/08, abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 34.047,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 02.07.2008 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger im Rahmen des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) an den geschädigten M. W. geleistete Zahlungen in Höhe von 75 % zu ersetzen. Von den geleisteten Aufwendungen in Höhe von € 45.396,93 werden unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote des Verletzten an der Entstehung des bei ihm eingetretenen Schadens demgemäß € 34.047,70 geltend gemacht. Hinsichtlich des unstreitigen Tatsachenvortrages, des streitigen Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Absatz 1 Satz 1 ZPO auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Gera vom 09.09.2009, 2 O 1618/08, Bezug genommen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte vorgerichtlich unter dem 20.05.2008 aufgefordert worden ist, den angefallenen Schadensbetrag i.H.v. € 45.396,93 eingehend bis zum 01.07.2008 zu begleichen. In dem Zivilprozess des Verletzten gegen den Beklagten haben die dortigen Parteien sich vergleichsweise darauf geeinigt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Geschädigten künftige materielle Schäden aus dem Schadensereignis vom 22.02.1999 in einer Höhe von 75 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergehen (Protokoll vom 24.01.2002 im Verfahren vor dem Landgericht Gera, 7 O 1704/00 – I 53). Dieser Vergleich kam auf Vorschlag des Gerichts zustande, das eine Mitverschuldensquote des Verletzten von 25 % als angemessen ansah. Denn ausweislich der Gründe des Urteils des Amtsgerichts Gera, 145 Js 7607/99 1 Ls, in der Strafsache gegen den Beklagten habe der Geschädigte den Beklagten kurze Zeit vor der Tat gehänselt (I 20 ff). Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das Landgericht die Klage und die in zweiter Instanz nicht mehr im Streit befindliche Widerklage abgewiesen. Der Kläger könne seinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus den §§ 5 OEG, 81 a Bundesversorgungsgesetzt (BVG), 823 BGB nicht durchsetzen, nachdem der Beklagte die Verjährungseinrede erhoben habe. Der geltend gemachte Anspruch sei gemäß §§ 195, 199 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 BGB verjährt. Der Anspruch sei mit der gefährlichen Körperverletzung, begangen an dem geschädigten M. W., am 22.02.1999 entstanden und kraft Gesetzes mit seiner Entstehung gemäß den §§ 81 a Absatz 1 Satz 1 BVG, 5 OEG auf den Kläger übergegangen. Das Versorgungsamt Gera habe letztmalig am 06.06.2001 Leistungen erbracht und die Regressakte schließlich dem Kläger am 18.09.2007 zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zur Verfügung gestellt. Das Versorgungsamt Gera habe bereits mit Erlass des Erstanerkennungsbescheides vom 24.05.2000 Kenntnis von seiner Leistungspflicht und den damit einhergehenden Regressansprüchen gehabt. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe die Möglichkeit bestanden, eingetretene Schäden im Klageweg ersetzt zu verlangen und die Ersatzpflicht hinsichtlich der Zukunftsschäden feststellen zu lassen. Mit der Schuldrechtsreform sei § 852 BGB a.F. durch § 199 Absatz 1 BGB dahin geändert worden, dass es nunmehr genüge, dass der Gläubiger die notwendigen Tatsachen infolge grober Fahrlässigkeit nicht kenne. Daher löse das Unterlassen eines Mindestmaßes an aktenmäßiger Erfassung und regelrechten Informationsaustausches über verjährungsrelevante Tatsachen innerhalb arbeitsteilig arbeitender Körperschaften nach neuem Recht den Verjährungslauf nach §§ 195, 199 Absatz 1 BGB aus, weil dies als ein Fall der grob fahrlässigen Unkenntnis relevanter Tatsachen zu werten sei. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Der Anspruch sei weder verjährt noch verwirkt. Die bei der Höhe der ausgebrachten Regressklage berücksichtigte Mitverschuldensquote des Geschädigten von 25 % sei angemessen. Der Kläger beantragt: Unter Abänderung des am 09.09.2009 verkündeten Urteils des Landgerichtes Gera, 2 O 1618/08, wird der Beklagte wegen seiner vorsätzlichen Körperverletzungshandlungen an dem Geschädigten M. W. gemäß den §§ 81 a BVG, 5 OEG und 823 BGB gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger € 34.047,70 nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 02.07.2008 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Soweit ein Mitverschulden des Geschädigten im Rahmen des Regresses berücksichtigt werde, falle die in Ansatz gebrachte Quote zu niedrig aus. Der Geschädigte, der allgemein für sein aggressives Verhalten unter dem Einfluss von Alkohol bekannt sei, habe am Ereignistage die Gaststätte bereits unter erheblicher Alkoholeinwirkung betreten und sofort den Beklagten mit aggressiven Beleidigungen provoziert, die darin gegipfelt hätten, dass er versucht habe, den Hund eines anderen Gastes mit dem Kommando „Fass“ auf den Beklagten zu hetzen. In der weiteren Folge habe er die Gaststätte mit den Worten „Jetzt geh ich den Leis aufmischen“ verlassen. Vor der Gaststätte habe dann auch anschließend eine Rangelei zwischen dem Geschädigten und dem Beklagten stattgefunden, in deren Verlauf der Beklagte dem Geschädigten seiner Erinnerung nach auch zwei Schläge versetzt habe. Im Verlauf der Rangelei sei der – aus Sicht des Beklagten in wesentlichem Umfang durch den eigenen Alkoholkonsum beeinträchtigt – zu Fall gekommen und habe sich Verletzungen zugezogen, die ihrem Wesen nach in erster Linie Sturzverletzungen gewesen seien. Das erhebliche Mitverschulden des Geschädigten sei sowohl im Strafverfahren als auch im Zivilverfahren vor dem Landgericht Gera berücksichtigt worden. Für den Beklagten werde geltend gemacht, dass diese Bewertung des Mitverschuldens des Geschädigten auch in diesem Verfahren Berücksichtigung finden müsse. Dem Kläger steht der Regressanspruch in geltend gemachter Höhe zu, da Verjährung nicht eingetreten ist. Die Voraussetzungen für eine Anspruchsverwirkung sind von dem Beklagten schon nicht vorgetragen und der Umfang des vom Kläger bereits berücksichtigten Mitverschuldens des Verletzten an dem Schadensfall ist angemessen. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus §§ 5, 6 OEG, 81 a BVG, 823 BGB auf Zahlung von € 34.047,70. Dieser Anspruch ist nicht verjährt. Die für die Regressansprüche seiner Zeit zuständige Behörde des Klägers, das Thüringer Landesamt für Soziales und Familie, wurde ausweislich des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils die Akte zur Geltendmachung des Regresses am 18.09.2007 zugeleitet, die Klage ist beim Landgericht Gera am 04.12.2008 eingegangen. Damit ist der geltend gemachte Anspruch nicht verjährt, da die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2007 begonnen hat und am 12.12.2008, dem Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten, noch nicht abgelaufen war, ohne dass es auf weitere Details ankäme. Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auch im Rahmen des § 199 Absatz 1 BGB erst zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat. Als verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind solche Behörden anzusehen, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren sei. An der entsprechenden Rechtsprechung zu § 852 BGB a.F. werde im Rahmen des § 199 Absatz 1 Nummer 2 BGB festgehalten (BGH in VersR 2009, 989 f, zitiert nach juris). Dieser Entscheidung vom 12.05.2009 hat sich der Senat bereits unter dem 02.12.2009, 4 U 408/09, angeschlossen und entschieden, dass auch im Rahmen des § 199 BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung für die Frage des Verjährungsbeginns allein auf die Kenntnis des für die Vorbereitung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Bediensteten abzustellen sei. Der Kläger hat das Recht, die an den Geschädigten geleisteten Aufwendungen zu regressieren, auch nicht verwirkt. Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Rechtsauffassung vor, dass für den Fall, dass eine Forderung mehr als neun Jahre nach dem zu Grunde liegenden deliktischen Ereignis und sieben Jahre nach Abschluss der Leistungserbringung geltend gemacht werde, der zu erwartende Zeitrahmen für die üblicher Weise zu erwartende Geltendmachung solcher Forderungen bei Weitem überschritten sei (I 69). Ein Recht ist gemäß § 242 BGB verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Auflage, § 242 Rn. 87). Der Beklagte stellt fehlerhaft darauf ab, dass die Leistungsabteilung, nämlich das Versorgungsamt Gera, Regressansprüche nicht geltend gemacht habe. Hierauf kann es jedoch nicht ankommen, weil es der Regressabteilung und nicht der Leistungsabteilung obliegt, für den Geschädigten erbrachte Aufwendungen von dem Schädiger ersetzt zu erlangen. Die zuständige Regressabteilung hat jedoch bereits mit Schreiben 20.05.2008, also binnen etwa 9 Monaten nach Erhalt der Akte, entsprechende Ansprüche geltend gemacht. Es fehlt also am erforderlichen Zeitmoment. Zum Umstandsmoment, nämlich, dass er sich darauf eingerichtet hätte, dass der Kläger sein Regressansprüche nicht mehr geltend machen werde, fehlt es an jeglichem Vortrag des Beklagten. Schließlich ist auch ein mögliches Mitverschulden des Verletzten ausreichend von dem Kläger bei der Höhe der geltend gemachten Regressforderung berücksichtigt worden. Der Beklagte hat für sein von den Gründen des Strafurteils abweichendes Vorbringen zu dem Ablauf, wie es zu der Körperverletzung des geschädigten M. W. gekommen sein soll, trotz ausdrücklicher Nachfrage seitens des Senats keinen Beweis angetreten. Unter Berücksichtigung dessen ist der Senat in freier Beweiswürdigung gemäß § 286 Absatz 1 ZPO zu dem Ergebnis gelangt, dass es zu den Verletzungen des Geschädigten in der Weise, wie in den Gründen des genannten Strafurteils geschildert, gekommen ist. Dort ist festgehalten: „Der Angeklagte (= der Beklagte) lauerte am 22.02.1999 gegen 20.00 Uhr dem Zeugen M. W. (= dem Geschädigten) an der Kreuzung Steilweg/Salzweg in Greiz auf. Als der Zeuge die Straße betrat, kam der Angeklagte aus einem Haus gegenüber auf ihn zugelaufen und äußerte gegenüber dem Zeugen: “Mit Dir rechne ich jetzt ab“. Der M. W. hatte den Angeklagten zuvor in einem Gasthaus gehänselt. Anschließend wurde der Zeuge von dem Angeklagten mit einer Vielzahl von Faustschlägen so getroffen, dass er zu Boden ging. Den am Boden liegenden Geschädigten schlug der Angeklagte weiter mit Fäusten und trat ihn mehrfach mit dem beschuhten Fuß mit voller Wucht gegen den Kopf, den Hals und den Oberkörper. Als ein Pkw auf der Straße kam, hielt der Angeklagte kurz inne, zog sein Opfer von der Fahrbahn und schlug und trat, nachdem der Pkw vorbeigefahren war, weiter in gleicher Weise auf den Zeugen ein“. Zwar richtet sich der Beweiswert eines Strafurteils zunächst nach § 417 Absatz 1 ZPO, dies schließt eine weitergehende freie Beweiswürdigung gemäß § 286 Absatz 1 ZPO jedoch nicht aus. Der Beklagte hat nicht behauptet, dass er im Strafverfahren nicht vollumfänglich geständig gewesen sei. Dann aber fehlt es schon an Anhaltspunkten dafür, dass der mit der Klageerwiderung vorgetragene Sachverhalt zutreffend sein könnte. Eine weitergehende Klärung im Wege der Beweisaufnahme scheiterte an dem fehlenden Beweisangebot. Legt man aber den im Strafurteil aufgeführten Geschehensablauf zu Grunde, ist ein über 25 % hinausgehendes Mitverschulden des Geschädigten nicht anzunehmen. Allein der Umstand, dass der Geschädigte den Beklagten gehänselt hat, lässt ein Mitwirken bei der Entstehung des Schadens in zurechenbarer Weise nur in geringem Umfang erkennen. Legt man den im Strafurteil niedergelegten Sachverhalt zu Grunde, hat sich der Geschädigte seine Verletzungen auch nicht dadurch zugezogen, dass er alkoholbedingt gestürzt ist. Es werden vielmehr Verletzungen beschrieben, die typischer Weise bei Tritten mit einem beschuhten Fuß gegen Kopf, Hals und Oberkörper auftreten. Ausweislich der Angaben der Kreiskrankenhaus Greiz GmbH vom 22.12.1999 (I 29 f) erfolgte am 22.02.1999 der sofortige Transport mit dem Rettungswagen in die chirurgische Notaufnahme des Krankenhauses. Unter der Diagnose „Schädel-Hirn-Trauma und Halswirbelsäulendistorsion mit Monoparese des rechten Armes“ wurde der Verletzte am 23.02.1999 in die Neurochirurgische Klinik der FSU Jena verlegt. Dort wurde eine konservative Therapie eingeleitet und der Geschädigte am 26.02.1999 in die chirurgische Abteilung des KKH Greiz zurückverlegt. Alle durchgeführten Spezialuntersuchungen erbrachten kein morphologisches Korrelat für die aufgetretene und zu dieser Zeit noch bestehende Lähmung des rechten Armes. Die geltend gemachten Ansprüche stehen im Zusammenhang mit den zuvor geschilderten Verletzungen. Unerheblich ist, dass die aufgetretene Lähmungserscheinung auf einer PTBS beruht, der Beklagte haftet auch hierfür. Substantiierte Einwendungen gegen die vorgetragenen Rechnungsposten sind nicht ersichtlich. Der Entscheidungstenor war abweichend von dem Antrag des Klägers klarstellend zu fassen, da Vortrag zu einer gesamtschuldnerischen Haftung nicht geleistet worden ist und eine Erklärung zu den Gründen der Verurteilung zur Zahlung im Tenor entbehrlich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nummer 10, 711 ZPO. Müller Billig Friebertshäuser ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |