Text des Beschlusses
2 BvR 2244/08;
Verkündet am:
26.07.2010
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Vorinstanzen: VI R 81/04 Bundesfinanzhof ; Rechtskräftig: unbekannt! Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des Herrn T, 2. der Frau T… - Bevollmächtigter:Rechtsanwalt Matthias Becke, Husarenstraße 16/1, 69121 Heidelberg - gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. September 2008 - VI R 81/04 – hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Osterloh und die Richter Mellinghoff, Gerhardt gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Juli 2010 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die von dem Vertreter für die Beschwerdeführer eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht wirksam anhängig gemacht worden, da der Vertreter den Nachweis seiner Bevollmächtigung gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG trotz Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts nicht geführt hat (vgl. BVerfGE 62, 194 <200>). 2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Osterloh Mellinghoff Gerhardt ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |