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Text des Beschlusses
1 BvR 1991/09;
Verkündet am:
26.07.2010
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Vorinstanzen: 36A C 60/09 Amtsgericht Hamburg; Rechtskräftig: unbekannt! Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 € (in Worten: sechstausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>) In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der E... AG, gesetzlich vertreten durch den Alleinvorstand, - Bevollmächtigte:Wiedorfer Rechtsanwälte, Nymphenburger Straße 113, 80636 München - gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Juli 2009 - 36A C 60/09 -, b) das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 2. Juni 2009 - 36A C 60/09 - hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Hohmann-Dennhardt und die Richter Gaier, Paulus am 26. Juli 2010 einstimmig beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 € (in Worten: sechstausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Hohmann-Dennhardt Gaier Paulus ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |