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Pressemitteilung
T-26/06;
T-40/06;
Verkündet am: 
 13.09.2010
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über ein Kartell auf dem Markt für industrielle Sackverpackungen teilweise für nichtig
Leitsatz des Gerichts:
Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über ein Kartell auf dem Markt für industrielle Sackverpackungen teilweise für nichtig

Die Regeln für die gesamtschuldnerische Haftung aufeinander folgender Muttergesellschaften für die ihrer Tochtergesellschaft auferlegte Geldbuße werden präzisiert
Trioplast Industrier ist ein schwedisches Unternehmen und Muttergesellschaft des Trioplast-Konzerns, zu dem auch Trioplast Wittenheim gehört, eine Gesellschaft französischen Recht, die vor ihrer Insolvenz im Jahr 2006 industrielle Sackverpackungen, Folien und Hüllen herstellte. Trioplast Industrier hatte ihre französische Tochtergesellschaft im Januar 1999 von der dänischen Gesellschaft FLS Plast erworben.

Im November 2005 stellte die Kommission fest, dass von Januar 1982 bis Juni 2002 ein Kartell auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff bestanden hatte, die der Verpackung von Grund- bzw. Rohstoffen, Düngemitteln, Polymeren, Baustoffen, Agrar- und Gartenbauerzeugnissen sowie von Tierfutter dienten. Das Kartell betraf den belgischen, den deutschen, den spanischen, den französischen, den luxemburgischen und den niederländischen Markt für diese Erzeugnisse und bestand insbesondere in der aufeinander abgestimmten Festlegung der Preise und Verkaufskontingente und in der Aufteilung der Ausschreibungen.

Die Kommission belegte Trioplast Wittenheim mit einer Geldbuße von 17,85 Mio. Euro für ihre Beteiligung am Kartell. Außerdem machte die Kommission für diesen Betrag Trioplast Industrier in Höhe von 7,73 Mio. Euro sowie FLS Plast und deren Muttergesellschaft, FLSmidth, in Höhe von 15,30 Mio. Euro gesamtschuldnerisch haftbar.

Trioplast Wittenheim und Trioplast Industrier haben die Entscheidung der Kommission beim Gericht angefochten.

Mit seinen beiden heutigen Urteilen bestätigt das Gericht zunächst die Entscheidung der Kommission in Bezug auf Trioplast Wittenheim. Das Gericht hebt insbesondere hervor, dass die Kommission im Rahmen der Bemessung der Geldbuße zu Recht das Jahr 1996 als Bezugsjahr für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung gewählt hat. Da Trioplast Wittenheim ihre Tätigkeiten nach 1997 erheblich zurückgefahren hatte, spiegelte ihr Marktanteil im Jahr 1996 ihre Position auf dem Markt für industrielle Sackverpackungen über die gesamte Dauer der Zuwiderhandlung und gegenüber den anderen unmittelbar am Kartell Beteiligten nämlich besser wider als derjenige des Jahres 2001, des letzten vollständigen Jahres des Zuwiderhandlungszeitraums.

Dagegen stellt das Gericht fest, dass das Jahr 1996 in Bezug auf Trioplast Industrier nicht als Referenzjahr angesehen werden kann, da diese damals auf dem Markt für industrielle Sackverpackungen nicht präsent war. Da der Marktanteil von Trioplast Wittenheim nach 1996 erheblich zurückgegangen war, kann dieses Jahr außerdem keinen Hinweis auf den Umfang der Zuwiderhandlung liefern, die ihrer neuen Muttergesellschaft zuzurechnen ist, die sie erst im Januar 1999 erworben hat. Deshalb erklärt das Gericht die angefochtene Entscheidung für nichtig, soweit die gegen Trioplast Industrier verhängte Geldbuße auf dem Marktanteil beruhte, den ihre Tochtergesellschaft im Jahr 1996 innehatte.

Sodann weist das Gericht das Vorbringen der beiden Gesellschaften zurück, wonach der Umstand, dass die Addition der Beträge, die Trioplast Industrier einerseits sowie FLS Plast und FLSmidth andererseits zugewiesen worden seien, den Betrag übersteige, der ihrer Tochtergesellschaft, Trioplast Wittenheim zugewiesen worden sei, das Ergebnis der Anwendung einer rechtswidrigen Berechnungsmethode sei. Das Gericht bemerkt hierzu, dass im Fall einer Zuwiderhandlung, die von einer Tochtergesellschaft begangen wurde, die während der Zuwiderhandlung zu mehreren Muttergesellschaften nacheinander gehörte, ein solches Überschießen für sich genommen nicht als unangemessen betrachtet werden kann.

Hingegen stellt das Gericht fest, dass die angefochtene Entscheidung es vollständig ins Belieben der Kommission stellt, wie sie die jeweiligen, aufeinander folgenden Muttergesellschaften als Gesamtschuldner in Anspruch nimmt, so dass der von Trioplast Industrier tatsächlich erlangte Betrag von dem Betrag abhängen kann, den sie von FLS Plast und FLSmidth erlangt. Somit ist Trioplast Industrier nicht in der Lage, den genauen Betrag der von ihr zu entrichtenden Geldbuße zu kennen.

Das Gericht führt hierzu aus, dass die aufeinander folgenden Muttergesellschaften niemals eine wirtschaftliche Einheit gebildet haben und deshalb der von Trioplast Industrier tatsächlich entrichtete Betrag keinesfalls den Anteil ihrer gesamtschuldnerischen Haftung übersteigen darf. Dieser Anteil entspricht dem Teil des Betrags, der Trioplast Industrier zugewiesen wurde, im Verhältnis zu dem Gesamtbetrag, für den die aufeinander folgenden Muttergesellschaften jeweils gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gegen Trioplast Wittenheim verhängten Geldbuße in Anspruch genommen werden.

Da die Kommission diesen Anteil nicht angegeben hat, erklärt das Gericht die Entscheidung der Kommission insoweit für nichtig.

Schließlich legt das Gericht den Betrag, der Trioplast Industrier zugewiesen wird, auf 2,73 Mio. Euro fest. Dieser Betrag stellt den Grundbetrag dar, von dem ausgehend die Kommission den Anteil von Trioplast Industrier an der gesamtschuldnerischen Haftungen der aufeinander folgenden Muttergesellschaften für die Zahlung der gegen Trioplast Wittenheim verhängten Geldbuße zu bestimmen haben wird.

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HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen.
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).