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Pressemitteilung
T-415/05;
T-416/05;
T-423/05;
Verkündet am: 
 13.09.2010
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen zugunsten von Olympic Airways und Olympic Airlines teilweise für nichtig
Leitsatz des Gerichts:
Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen zugunsten von Olympic Airways und Olympic Airlines teilweise für nichtig

Die Kommission hat das Verhältnis zwischen der von Olympic Airlines für die Untervermietung von Flugzeugen gezahlten Miete und den Marktmieten nicht geprüft und versäumt, den Wert der verschiedenen an diese Gesellschaft im Rahmen der Umwandlung von Olympic Airways überführten immateriellen Vermögensgegenstände einzeln zu überprüfen
Die wirtschaftliche Situation von Olympic Airways und die dieser Gesellschaft rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfen waren bereits mehrfach Gegenstand von Urteilen1 des Gerichtshofs und des Gerichts.

Im Dezember 2003 stellte Olympic Airways sämtliche Flugaktivitäten ein. Diese Aktivitäten sind seitdem von Olympic Airlines, einer neuen vom griechischen Staat gegründeten Gesellschaft, übernommen worden. Die griechischen Behörden haben die rentabelsten, vom Großteil der Schulden freien Aktiva von Olympic Airways an Olympic Airlines, die außerdem besonderen Schutz gegenüber den Gläubigern genoss, überführt. Olympic Airways behielt beträchtliche Passiva zu ihren Lasten und blieb verantwortlich für Bodenabfertigung, Wartung und Ausbildung. Diese Umwandlung führte schließlich zur Unmöglichkeit der Rückzahlung der an Olympic Airways rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfen.

Mit einer Entscheidung vom 14. September 20052 befand die Kommission, dass die Leistung unterschiedlicher Arten von Subventionen an Olympic Airways und Olympic Airlines staatliche Beihilfen darstellte. Es handelte sich um die Zahlung durch Olympic Airlines von geringen Mieten für die Untervermietung von Flugzeugen (ungefähr 40 Millionen Euro), die Auszahlung an Olympic Airways eines überhöhten Betrags für den Wert der an die neue Fluggesellschaft, zum Zeitpunkt ihrer Gründung, überführten Aktiva (ungefähr 91,5 Millionen Euro), die Zahlung von Bankkrediten und Leasing durch den griechischen Staat anstelle von Olympic Airways (ungefähr 37 Millionen Euro) sowie die direkte Zahlung eines Vorschusses (ungefähr 8 Millionen Euro) an diese Gesellschaft und schließlich die konstante Duldung des griechischen Staates gegenüber Olympic Airways hinsichtlich der Nichtzahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (ungefähr 354 Millionen Euro). Mit der Entscheidung wurde Griechenland verpflichtet, die verschiedenen Beihilfen unverzüglich beizutreiben.

Da Griechenland dieser Pflicht nicht nachkam, wurde es vom Gerichtshof mit dem Urteil vom 14. Februar 20083 wegen Nichtbeitreibung der fraglichen Beihilfen verurteilt.

In der Zwischenzeit haben Griechenland, Olympic Airways und Olympic Airlines im November 2005 die Entscheidung der Kommission vor dem Gericht angefochten.

Mit seinem heutigen Urteil stellt das Gericht zunächst fest, dass die nach der Übernahme der Flugaktivitäten durch Olympic Airlines an Olympic Airways rechtswidrig gewährten Beihilfen nicht allein deshalb bei ihr beigetrieben werden können, weil sie daraus einen indirekten Vorteil gezogen hat. Ein solcher Umstand allein erlaubt es nicht, Olympic Airlines als die tatsächliche Begünstigte dieser Beihilfe anzusehen.

Die Beihilfen, die vor der Gründung von Olympic Airlines an Olympic Airways gezahlt wurden, können hingegen aufgrund der zwischen den beiden Gesellschaften bestehenden wirtschaftlichen Kontinuität bei Olympic Airlines beigetrieben werden. Dazu stellt das Gericht fest, dass Olympic Airlines die tatsächliche Begünstigte dieser Beihilfen ist, da die Aktiva, die zu den vom griechischen Staat subventionierten Flugaktivitäten von Olympic Airways gehören, an Olympic Airlines überführt wurden. Darüber hinaus sind diese Aktiva notwendig, um die rechtswidrigen staatlichen Beihilfen zurückzuerstatten und somit gesunde Wettbewerbsverhältnisse im Luftverkehr, die durch die Gewährung von Beihilfen verfälscht wurden, wiederherzustellen.

Zu den besonderen Beihilfemaßnahmen weist das Gericht darauf hin, dass die Kommission die Differenz (ungefähr 40 Millionen Euro) zwischen, zum einen, den von Olympic Airlines an Olympic Airways und an Griechenland für die Untervermietung von Flugzeugen gezahlten Mieten und, zum anderen, den Mieten, die die beiden Letzteren aufgrund der mit privaten Vermietern geschlossenen Verträge gezahlt hatten, als staatliche Beihilfe zugunsten von Olympic Airlines eingestuft hat. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, dass die Kommission sich darauf beschränkt hat, lediglich diese Differenz der Mieten zu berücksichtigen, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nachzuweisen, ohne das Verhältnis zwischen den von Olympic Airlines gezahlten und den auf dem Markt unter normalen Wettbewerbsbedingungen zugänglichen Mieten geprüft zu haben. Aus diesem Grund entscheidet das Gericht, dass die Kommission die Wettbewerbswidrigkeit der Höhe der fraglichen Mieten nicht sachgemäß geprüft hat, und erklärt die entsprechenden Bestimmungen der Entscheidung der Kommission für nichtig.

Weiter befindet das Gericht in Bezug auf die behauptete Überbewertung (ungefähr 91,5 Millionen Euro) der an Olympic Airlines überführten Aktiva, dass die Kommission zu Unrecht im Rahmen der Überprüfung der Höhe der an Olympic Airways für den Verlust dieser Aktiva gezahlten staatlichen Ausgleichszahlung nicht einzeln geprüft hat, ob die verschiedenen immateriellen Vermögensgegenstände, wie die Zeitnischen, einen eigenen Marktwert besaßen. Darüber hinaus hat es die Kommission versäumt, zu begründen, warum sie die aus dem Verkauf von zwei Flugzeugen erwarteten Einnahmen nicht berücksichtigt hat, und die Gründe dafür vorzutragen, dass sie ausschließlich den Nettobuchwert statt des aktuellen Marktwerts der überführten Flugzeuge berücksichtigt hat. Folglich hebt das Gericht die angefochtene Entscheidung wegen ihr anhaftender Rechtsfehler auf.

Soweit es sich hingegen um die Zahlung bestimmter Bankkredite und von Leasingraten durch den griechischen Staat anstelle von Olympic Airways (ungefähr 37 Millionen Euro) sowie die direkte Zahlung auf ein Sperrkonto eines Vorschusses (ungefähr 8 Millionen Euro) auf den von Olympic Airways bezahlten Betrag handelt, stellt das Gericht fest, dass die Kommission zu Recht entschieden hat, dass sie angesichts der geringen Wahrscheinlichkeit der Rückerstattung dieser Zahlungen eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellen. Das Gericht bestätigt außerdem die Schlussfolgerung der Kommission, mit der sie die konstante Duldung des griechischen Staates gegenüber Olympic Airways hinsichtlich der Nichtzahlung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (ungefähr 354 Millionen Euro) als staatliche Beihilfe eingestuft hat.

Das Gericht entscheidet schließlich, dass die beiden Gesellschaften nicht verpflichtet sind, die Beträge, die die Kommission rechtswidrigerweise als staatliche Beihilfen qualifiziert hat, zu erstatten.

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1 Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland (C-415/03), vgl. auch PM 43/05; Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (C-369/07), vgl. auch PM 59/09; und Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Olympiaki Aeroporia (Olympic Airways) Ypiresies/Kommission (T-68/03), vgl. auch PM 56/07.
2 C (2005) 2706.
3 Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 2008, Kommission/Griechenland (C-419/06), vgl. auch PM 09/08.

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HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen.
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