Pressemitteilung
T-319/05;
Verkündet am:
09.09.2010
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für gültig, mit der die deutschen Maßnahmen bezüglich der An-/Abflüge zum/vom Flughafen Zürich gebilligt werden Leitsatz des Gerichts: Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für gültig, mit der die deutschen Maßnahmen bezüglich der An-/Abflüge zum/vom Flughafen Zürich gebilligt werden Diese Maßnahmen stellen kein Verbot der Ausübung von Verkehrsrechten dar, sondern eine bloße Änderung der betreffenden Flugwege. Der Flughafen Zürich befindet sich in Kloten (Schweiz), nordöstlich der Stadt Zürich und rund 15 km südöstlich der Staatsgrenze zwischen der Schweiz und Deutschland. Aufgrund der Nähe zur deutschen Grenze muss bei der Mehrheit der in Zürich ankommenden Flüge und bei den meisten Starts am frühen Morgen und späten Abend der deutsche Luftraum durchflogen werden. Die Nutzung dieses Luftraums war zwischen 1984 und 2001 in einem zweiseitigen Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland geregelt, und anschließend Gegenstand von Verhandlungen. 2003 erließ das deutsche Luftfahrtbundesamt eine nationale Luftverkehrsregelung. Darin werden Maßnahmen festgelegt, mit denen bei normalen Wetterbedingungen der Überflug deutschen Hoheitsgebiets nahe der schweizerischen Grenze in geringer Höhe zwischen 21 und 7 Uhr an Wochentagen und zwischen 20 und 9 Uhr an Wochenenden und Feiertagen verhindert werden soll, um die Lärmbelastung der dortigen Bevölkerung zu verringern. Unter Berufung auf das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Luftverkehr1, das für die Zwecke des Abkommens die Anwendung der Verordnung Nr. 2408/92 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs2 vorsieht, legte die Schweiz am 10. Juni 2003 eine Beschwerde bei der Kommission mit dem Antrag ein, eine Entscheidung dahingehend zu treffen, dass Deutschland die mit der nationalen Regelung eingeführten Maßnahmen nicht mehr anwenden kann. Am 5. Dezember 2003 entschied die Kommission3, dass Deutschland seine nationale Regelung weiter anwenden darf. Die Schweiz klagte gegen diese Entscheidung; sie machte u. a. geltend, die Kommission hätte die deutschen Maßnahmen anhand von Art. 9 der genannten Verordnung prüfen müssen, der Betriebsvorschriften betrifft, die die Ausübung von Verkehrsrechten von bestimmten Bedingungen abhängig machen, einschränken oder verweigern, und rügte einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der Dienstleistungsfreiheit im Luftverkehr. Mit seinem Urteil vom heutigen Tag bestätigt das Gericht die Entscheidung der Kommission. Das Gericht stellt zunächst fest, dass der Kommission kein Rechtsfehler unterlaufen ist, als sie angenommen hat, dass die deutschen Maßnahmen die Ausübung von Verkehrsrechten nicht von bestimmten Bedingungen abhängig machen, einschränken oder verweigern. Denn die deutschen Maßnahmen implizieren keinerlei – auch kein bedingtes oder partielles – Verbot des Durchflugs des deutschen Luftraums für Flüge von und nach dem Flughafen Zürich, sondern beschränken sich auf eine bloße Änderung der betreffenden Flugwege nach dem Start von oder vor der Landung auf dem Flughafen Zürich. Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zum Nachteil der schweizerischen Luftfahrtunternehmen, die den Flughafen Zürich als Drehkreuz benutzen, stellt das Gericht fest, dass die Nähe zu einem Fremdenverkehrsgebiet und damit zu einem besonders lärmempfindlichen Gebiet einen objektiven Umstand darstellt, der den Erlass dieser Maßnahmen nur für den Flughafen Zürich rechtfertigt. Das Gericht führt weiter aus, dass die deutschen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten Ziel – der Verringerung der Fluglärmbelastung in einem an die Schweiz angrenzenden Teil des deutschen Hoheitsgebiets während der Nachtstunden und an Wochenenden – stehen, da Deutschland über keine anderen Möglichkeiten zur Lärmverringerung verfügte. Zum Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit im Luftverkehr stellt das Gericht fest, dass das Ziel der Verringerung der Lärmbelastung einen spezifischen Aspekt des Umweltschutzes darstellt, der zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört, die Beschränkungen der durch den EG-Vertrag verbürgten Grundfreiheiten, insbesondere auch des freien Dienstleistungsverkehrs, rechtfertigen können, und dass die fraglichen Maßnahmen insoweit verhältnismäßig sind. ----------------------------------------------------- 1 Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, unterzeichnet am 21. Juni 1999 in Luxemburg (ABl. 2002, L 114, S. 73, im Folgenden: Abkommen) und genehmigt im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und – bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit – der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114, S. 1). 2 Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. L 240, S. 8). 3 Entscheidung 2004/12/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zu einem Verfahren bezüglich der Anwendung von Art. 18 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens und der Verordnung Nr. 2408/92 (Sache TREN/AMA/11/03 – Deutsche Maßnahmen bezüglich An-/Abflügen zum/vom Flughafen Zürich) (ABl. 2004, L 4, S. 13). _____________________________________ HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden. HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |