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Pressemitteilung
T-29/05;
Verkündet am:
08.09.2010
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! EuG1. setzt die gegen Deltafina wegen ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens auf spanischem Rohtabakmarkt ursprünglich verhängte Geldbuße von 11,88 Mio. Euro auf 6,12 Mio. Euro herab Titelauswahl: Franz-Anton Plitt, Chisinau - Internet entrepreneurLeitsatz des Gerichts: Das Gericht setzt die gegen Deltafina wegen ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens auf dem spanischen Rohtabakmarkt ursprünglich verhängte Geldbuße von 11,88 Mio. Euro auf 6,12 Mio. Euro herab Die Kommission hat die Anführerrolle von Deltafina in dem Kartell nicht nachgewiesen Mit Entscheidung vom 20. Oktober 20041 verhängte die Kommission Geldbußen in Höhe von insgesamt 20 Mio. Euro gegen die fünf Gesellschaften Compañia española de tabaco en rama (Cetarsa), Agroexpansión, World Wide Tobacco España (WWTE), Tabacos Españoles und Deltafina wegen Beteiligung an einem Kartell auf dem spanischen Rohtabakmarkt zwischen 1996 und 2001. Das Kartell betraf im Wesentlichen die Festsetzung der den Tabakerzeugern gezahlten Preise und die Aufteilung der bei diesen gekauften Mengen. Deltafina, eine zu 100 % im Besitz der amerikanischen Gesellschaft Universal Corp. stehende italienische Gesellschaft, deren Haupttätigkeiten in der Verarbeitung von Rohtabak und der Vermarktung von verarbeitetem Tabak bestehen, wurde mit der höchsten Geldbuße belegt (11,88 Mio. Euro). Da die Kommission die Auffassung vertrat, dass Deltafina die Anführerrolle in dem Kartell gespielt habe, erhöhte sie den Grundbetrag der Geldbuße wegen erschwerender Umstände um 50 %. Deltafina beantragte beim Gericht der Europäischen Union, die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären oder die Geldbuße herabzusetzen.2 Mit dem heutigen Urteil weist das Gericht das Vorbringen von Deltafina zur Nichtigerklärung der Entscheidung zurück und befindet insbesondere, dass Deltafina die Verletzung des Verbots wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen insgesamt zur Last gelegt werden kann. Hierzu stellt das Gericht zunächst fest, dass es der Auferlegung einer Sanktion wegen der Verletzung des Verbots wettbewerbsbeschränkender Kartelle nicht entgegenstand, dass Deltafina auf dem relevanten Markt, d. h. dem spanischen Markt für den Einkauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak, nicht tätig war. Ihr mit dem anderer Unternehmen koordiniertes Verhalten bezweckte tatsächlich die Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt. Das Gericht stellt ferner fest, dass Deltafina als Hauptabnehmer der Tabakverarbeiter auf einem Markt in Spanien tätig war, der demjenigen unmittelbar nachgeschaltet ist, auf dem die umstrittenen Handelspraktiken ausgeübt wurden. Das Gericht weist sodann darauf hin, dass Deltafina aktiv und unmittelbar sowie in voller Kenntnis der Umstände vorsätzlich zur Durchführung des Kartells beigetragen hat. Deltafina konnte sich nämlich über den wettbewerbswidrigen und rechtswidrigen Zweck dieses Kartells nicht im Unklaren sein. Zudem besaß sie angesichts der wichtigen Rolle, die sie auf dem Einkaufsmarkt für verarbeiteten spanischen Tabak einnahm, und ihrer Rolle als Verantwortlicher für die Koordinierung und Überwachung der Handelstätigkeiten der Universal-Gruppe in Europa ein Interesse daran, dass die fraglichen wettbewerbswidrigen Praktiken durchgeführt würden. Im Rahmen der Prüfung der Anträge auf Herabsetzung der Geldbuße befindet das Gericht jedoch, dass die Kommission rechtsfehlerhaft festgestellt hat, dass Deltafina in dem Kartell eine Anführerrolle spielte. Um als Anführer angesehen zu werden, muss das fragliche Unternehmen eine wichtige Antriebskraft für das Kartell gewesen sein und eine besondere und konkrete Verantwortung für dessen Funktionieren tragen. Die von der Kommission angeführten Umstände sind jedoch kein ausreichender Nachweis dafür, dass diese Gesellschaft eine bedeutende Antriebskraft für dieses Kartell darstellte oder ihre Rolle wichtiger war als die aller anderen spanischen Verarbeiter. Das Gericht stellt fest, dass Deltafina im Lauf eines Zeitraums von mehr als fünf Jahren nur an einer sehr begrenzten Anzahl von Treffen teilgenommen hat, bei denen die rechtswidrigen Abkommen geschlossen wurden, und dass sie nur in verhältnismäßig beschränktem Umfang an dem Schriftwechsel und Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern dieses Kartells beteiligt war. Zudem weist in den Akten weder etwas darauf hin, dass Deltafina irgendeine Initiative ergriffen hätte, um dieses Kartell zu errichten oder spanische Verarbeiter zum Beitritt zu bewegen, noch, dass sie Tätigkeiten übernommen hat, die normalerweise mit der Rolle des Anführers eines Kartells verbunden sind, wie beispielsweise den Vorsitz bei den Treffen oder die Zentralisierung und Verteilung bestimmter Informationen. Die Kommission durfte demnach weder den Grundbetrag der Geldbuße um 50 % erhöhen noch diese angebliche Rolle berücksichtigen, um die Geldbuße aufgrund der Kooperation nur um 10 % herabzusetzen. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Ermäßigung der Geldbuße in Anbetracht der Kooperation von Deltafina auf 15 % festzusetzen ist. Der Endbetrag der gegen Deltafina zu verhängenden Geldbuße wird daher auf 6,12 Mio. Euro festgesetzt. ----------------------------------------------------- 1 Entscheidung K (2004) 4030 endg. in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2) − Rohtabak – Spanien. 2 Klage gegen diese Entscheidung haben auch Cetarsa (T-33/05), Agroexpansión (T-38/05), WWTE (T-37/05), sowie die Muttergesellschaften von Agroexpansión (T-41/05) und von WWTE (T-24/05), die für die Zahlung der gegen diese beiden Gesellschaften verhängten Geldbußen gesamtschuldnerisch haften sollten, erhoben. _____________________________________ HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden. HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? 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