Text des Urteils
2 Sa 261/10;
Verkündet am:
30.06.2010
LAG Landesarbeitsgericht München
Vorinstanzen: 24b Ca 1321/08 I Arbeitsgericht München -Kammer Ingolstadt -; Rechtskräftig: unbekannt! Öffentlicher Arbeitgeber ist nach § 2 Abs. 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) nur „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetztes” verpflichtet, Altersteilzeitarbeitsverhältnisse zu begründen Leitsatz des Gerichts: Der öffentliche Arbeitgeber ist nach § 2 Abs. 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) nur „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetztes” verpflichtet, Altersteilzeitarbeitsverhältnisse zu begründen. Bei Überschreitung der Überforderungsquote von 5 % (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt 1 AltTZG) besteht damit grundsätzlich kein Anspruch. In dem Rechtsstreit C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, D-Stadt gegen F. vertreten durch die Bundesministerium der Verteidigung, vertreten durch A-Straße, A-Stadt - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. B-Straße, B-Stadt hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Waitz und die ehrenamtlichen Richter Zwack und Jahn für Recht erkannt: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 12.2.2010 – 24 b Ca 1321/08 I – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 2. Die Revision wird zugelassen. Die Parteien streiten über den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Der am 23.02.1948 geborene Kläger ist seit 01.09.1966 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist als Luftfahrzeugmechaniker bei der Wehrtechnischen Dienststelle für Luftfahrzeuge-Musterprüfwesen für Luftfahrtgeräte der Bundeswehr (WTD 61) in G. tätig. Auf das Arbeitsverhältnis sind die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes anwendbar, auch der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ). Dort ist u.a. geregelt: § 2 TV ATZ: Vorraussetzungen der Altersteilzeitarbeit: (1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die a) das 55. Lebensjahr vollendet haben, b) eine Beschäftigungszeit (z.B. § 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet haben und c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit an mindestens 1080 Kalendertagen in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch gestanden haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein. (2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren, von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden. (3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen. (4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 01. Januar 2010 beginnen. Weiter gilt der Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (TV UMBW), in dem u.a. geregelt ist: (2) Abschnitt 1 dieses Tarifvertrages gilt für die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmer), die unter den • Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), • Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O), • Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb), • Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTArb (MTArb-O) fallen und deren Arbeitsplätze in der Zeit vom 01. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2010 durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich damit verbundener Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. … Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1: … Dem Wegfall des Arbeitsplatzes steht es im Sinne dieses Tarifvertrages gleich, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz deshalb verliert, weil dieser durch den Arbeitgeber mit einem Beschäftigten besetzt wird, dessen Arbeitsplatz im Sinne des § 1 Abs. 1 weggefallen ist. Die Tarifvertragsparteien werden rechtzeitig vor Ablauf der Frist Tarifverhandlungen über die Frage einer Verlängerung aufnehmen. … Unter Geltung des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der jeweils geltenden Fassung kann ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach folgenden Maßgaben vereinbart werden: … 2. Für Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, gilt § 2 Abs. 2 und 3 TV ATZ. 3. Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit ist nur im Blockmodell möglich und wird so verteilt, dass sie in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erbracht (Arbeitsphase) und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4 und 5 TV ATZ freigestellt (Freistellungsphase) wird. 4. Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ muss der Aufstockungsbetrag so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 88 v.H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Am 14.12.2006 beantragte der Kläger den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell ab 01.03.2008, was die Beklagte am 17.04.2008 ablehnte. Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, er könne nach § 2 Abs. 2 TV ATZ den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages beanspruchen. Es lägen auch die Voraussetzungen des TV UMBW vor, denn die Beklagte beabsichtige, den Standort in H. zu schließen, sodass der dadurch entstehende Personalüberhang durch die Altersteilzeit in G. aufgefangen werden könne. Außerdem würden bei der Wehrtechnischen Dienststelle (BTD 61), bei der er tätig sei, 30 Dienstposten eingespart. Seinem Begehren würden keine dringenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Es würden jedes Jahr ca. 14 Fluggerätemechaniker und 12 Elektroniker mit der Ausbildung fertig, die nicht alle übernommen würden. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, zu erklären, dass sie mit dem Kläger einen Vertrag über Altersteilzeit im Blockmodell abschließt beginnend mit dem 01.03.2008, endend mit dem 28.02.2013 und der Aufstockung des Altersteilzeitentgeltes auf 83 % des bisherigen Arbeitsentgelts. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, ein Anspruch nach § 2 Abs. 2 TV ATZ bestehe schon deshalb nicht, weil bei ihr die Überforderungsgrenze des § 3 AltTZG überschritten sei. Außerdem würden dem Anspruch des Klägers dringende betriebliche Belange i. S. d. § 2 Abs. 3 TV ATZ entgegenstehen. Der Dienstposten des Klägers müsste bei Beginn der Freistellungsphase nachbesetzt werden. Eine Besetzung mit Überhangpersonal sei nicht möglich, da der Kläger in einem Mangelberuf tätig sei. Die Auszubildenden seien kein sogenanntes Überhangpersonal, das unter den TV UMBW falle. Außerdem seien 3 Auszubildende in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis und 3 Auszubildende in ein befristetes Arbeitsverhältnis übernommen worden. Gleichwohl seien im August 2009 noch 9 Dienstposten im Bereich der Fluggerätemechaniker unbesetzt gewesen. Mit Endurteil vom 12.02.2010 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Der Kläger könne seinen Anspruch zwar nicht auf § 2 Abs. 2 TV ATZ stützen, da die Beklagte die Überforderungsgrenze der §§ 3, 7 AltTZG erheblich überschritten habe. Der Kläger habe auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach dem Blockmodell ab 01.03.2008. Die Beklagte habe nicht dargetan, warum der Kläger mit den 14 % der Arbeitnehmer der Dienststelle WTD 61, denen bisher Altersteilzeit bewilligt wurde, nicht vergleichbar sein soll. Die Beklagte habe auch nicht dargelegt, dass sie ihre Verfahrensweise ab einem gewissen Stichtag eindeutig geändert habe. Der Bewilligung von Altersteilzeit für den Kläger würden keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die vorgebrachten finanziellen Auswirkungen seien gerade die typische Folge der Gewährung von Altersteilzeit. Ein entgegenstehender dringender betrieblicher Grund ergebe sich auch nicht aus dem Fehlen eines Ersatzes für den Dienstposten des Klägers. Der Sachvortrag der Beklagten hierzu sei nicht ausreichend konkret. Die Beklagte habe den Sachvortrag des Klägers, dass jährlich ca. 14 Fluggerätemechaniker ihre Ausbildung beenden, aber nicht vollständig übernommen werden, nicht in Abrede gestellt, sondern durch ihren Sachvortrag, dass insgesamt 6 Auszubildende übernommen worden seien, bestätigt. Die Beklagte habe nicht dargetan, warum sie keine weiteren Auszubildenden übernommen hat. Ebenso habe sie nicht dargelegt, warum die Besetzungsproblematik nicht durch die Übernahme von Soldaten auf Zeit gelöst werden kann. Gegen dieses der Beklagten am 24.02.2010 zugestellte Endurteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 19.03.2010, die am Montag, 26.04.2010 begründet worden ist. Nach Ansicht der Beklagten argumentiert das Arbeitsgericht widersprüchlich, wenn es einerseits einen Anspruch nach § 2 Abs. 2 TV ATZ verneine und andererseits feststelle, dem Anspruch des Klägers würden keine dringenden betrieblichen Gründe i.S.d. § 2 Abs. 3 TV ATZ entgegenstehen. Bei fehlenden Anspruchsvoraussetzungen komme es auf entgegenstehende dringende betriebliche Gründe nicht an. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts habe die Beklagte die Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses geltend machten, nach der herrschenden Erlasslage gleichbehandelt. Die tariflichen Regelungen zur Altersteilzeit seien in Zusammenhang mit dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr zu sehen. Durch den sogenannten Sozialtarifvertrag seien betriebsbedingte Kündigungen trotz eines erforderlichen Personalabbaus ausgeschlossen worden. Im Gegenzug dazu sei ein Einstellungsstopp verhängt worden. Aus fiskalischen Gründen sei es gerechtfertigt, die vorhandenen begrenzten Mittel für das zu haltende Überhangpersonal zu verwenden und nicht für neues zusätzliches Personal. Nach § 10 TV UMBW sei die Vereinbarung von Altersteilzeit ein Instrument zur Verringerung des Personals. Bei sogenannten struktursicheren Arbeitsplätzen, die wieder neu besetzt werden müssen, würden Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nur abgeschlossen, wenn sogenanntes Überhangpersonal zur Besetzung zur Verfügung stehe. Überhangpersonal sei das Personal, dass auf Grund Verkleinerung, Schließung etc. von Dienststellen im Rahmen der Umstrukturierung der Bundeswehr frei werde, wegen des TV UMBW nicht betriebsbedingt gekündigt werden könne und deshalb anderweitig untergebracht werden müsse. Im Bereich der Fluggerätemechaniker seien trotz des Einstellungsstopps vereinzelt Neueinstellungen genehmigt worden, um den ordnungsgemäßen Ablauf des Flugbetriebs zu gewährleisten. Auch die Übernahme von 3 Auszubildenden in ein unbefristetes und 3 Auszubildenden in ein befristetes Arbeitsverhältnis sei auf Grund von Ausnahmegenehmigungen erfolgt. Gleichwohl werde es in diesem Bereich weiter Vakanzen geben, da nicht ausreichend Überhangpersonal für die Besetzung dieser Dienstposten vorhanden sei. Bei der Prüfung von Anträgen auf Altersteilzeit sei deshalb generell ein entgegenstehender betrieblicher Grund darin gesehen worden, dass ein Arbeitsplatz nachbesetzt werden muss und für die Nachbesetzung Überhangpersonal nicht zur Verfügung steht. Die Beklagte stellt folgenden Antrag: Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 12.02.2010 – 24b Ca 1321/08 I – wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt: Die Berufung zurückzuweisen. Er hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts für zutreffend. Die Beklagte habe sich hinsichtlich des auszuübenden Ermessens gebunden. Sie könne dem Kläger nicht verweigern, was allen Anderen bewilligt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte einen über 60- jährigen schwerbehinderten krankheitsgefährdeten Mitarbeiter zur Arbeit zwingen wolle und andererseits hoch motivierte, bei ihr selbst ausgebildete Fluggerätemechaniker in die Arbeitslosigkeit schicke. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung vom 26.04.2010, die Berufungserwiderung vom 01.06.2010 sowie die Sitzungsniederschrift vom 30.06.2010 Bezug genommen. Die Berufung ist zulässig. Die Berufung ist auch begründet, denn der geltend gemachte Anspruch ergibt sich weder aus § 2 Abs. 2 TV ATZ noch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Es gibt einen sachlichen Grund, den Kläger anders zu behandeln, als andere Arbeitnehmer, mit denen die Beklagte trotz Überschreitung der Überforderungsgrenze nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 erste Alternative, 7 Abs. 2 u. 3 AltTG Altersteilzeitarbeitsverträge abgeschlossen hat. 1. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 2 TV ATZ, weil die Überforderungsquote von 5 % überschritten ist. Dies hindert nach Ansicht der Kammer schon das Entstehen eines tariflichen Anspruchs und ist nicht erst bei der Frage entgegenstehender dringender betrieblicher Gründe zu prüfen. Allerdings hat das BAG in seinem Urteil vom 23.01.2007 (9 AZR 393/06 – NZA 2007, 1236) nur die Frage aufgeworfen, ob die Überschreitung der Überforderungsquote von 5 % der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer als dringender betrieblicher Grund i.S.v. § 2 Abs. 3 TV ATZ anzusehen ist und der Arbeitgeber deshalb den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung ablehnen kann. Auf der Grundlage dieses Urteils hat das Landesarbeitsgericht München in einem Parallelverfahren angenommen, nach § 2 Abs. 2 TV ATZ sei anders als bei § 2 Abs. 1 TV ATZ die Nichtüberschreitung der Überforderungsgrenze keine Anspruchsvoraussetzung (Urteil vom 17.06.2009 – 9 Sa 132/09). Dem folgt die Kammer nicht. Vielmehr ergibt eine Auslegung der Tarifregelung, dass das Nichtüberschreiten der Überforderungsgrenze auch bei § 2 Abs. 2 TV ATZ Anspruchsvoraussetzung ist. Für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nichteindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, die praktische Tarifübung und die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ergänzend hinzuziehen (BAG v. 06.07.2006 – 2 AZR 587/05 – NZA 2007, 167). Auszugehen ist damit von § 2 Abs. 1 TV ATZ, der eine Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nur „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes“ vorsieht. Zu einem unter dieser Bestimmung fallenden Arbeitnehmer, der also das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, hat das BAG entschieden, dass das Erfordernis „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes“ die Entstehung eines Anspruchs hindert, wenn die gesetzliche Überforderungsgrenze überschritten ist (Urteil vom 15.04.2008 – 9 AZR 111/07 – Juris). Nach Ansicht des BAG zeigt sich an der Formulierung „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes“, dass die Tarifvertragsparteien lediglich Altersteilzeitansprüche begründen wollten, die der öffentliche Arbeitgeber mit Hilfe von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit teilweise refinanzieren kann. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 erste Alternative AltTZG muss für Erstattungsleistungen der Arbeitsverwaltung die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein, ob er mit über 5 % der Arbeitnehmer seines Betriebes Altersteilzeitverträge abschließt. In diese Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers darf auch nicht durch Tarifvertrag eingegriffen werden. Hätten die Tarifvertragsparteien die Erstattungsleistungen der Arbeitsverwaltung durch die „Grundlage des Altersteilzeitgesetzes“ nicht in den privatrechtlichen Begründungstatbestand des Altersteilzeitanspruchs einbezogen, müsste der Arbeitgeber eine unbegrenzte Anzahl von Altersteilzeitvereinbarungen eingehen, ohne die zu erbringenden Leistungen refinanzieren zu können (BAG aaO). Diese Erwägungen gelten auch für § 2 Abs. 2 TV ATZ. Dieser Regelung kann nicht entnommen werden, dass mit den „übrigen Voraussetzungen des Abs. 1“ nur die in Abs. 1 b und c geregelten persönlichen Voraussetzungen gemeint sind. Vielmehr baut § 2 Abs. 2 TV ATZ auf dem vorangehenden Abs. 1 auf. Da das Erfordernis „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes“ eine Anspruchsvoraussetzung im Rahmen des § 2 Abs. 1 TV ATZ darstellt (BAG aaO, Rn. 42) gilt die Verweisung in Abs. 2 auf den Abs. 1 auch hierfür. Hierfür sprechen außerdem die weiteren o.g. Auslegungserwägungen, auf die das BAG bei § 2 Abs. 1 TV ATZ abgestellt hat. Hätten Arbeitnehmer ab Vollendung des 60. Lebensjahres einen uneingeschränkten Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, so würde in die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 erste Alternative AltTZG sicherzustellende Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers eingegriffen und er müsste eine unbeschränkte Zahl von Altersteilzeitvereinbarungen eingehen, ohne die zu erbringenden Leistungen refinanzieren zu können. Gegen das gewonnene Auslegungsergebnis spricht nicht, dass § 2 Abs. 2 TV ATZ einen Anspruch einräumt. Die Vorschrift macht vielmehr auch dann einen Sinn, wenn der Anspruch nur bis zu einer gewissen Grenze besteht. Einer Auslegung dahingehend, dass das Nichtüberschreiten der Überforderungsquote auch bei § 2 Abs. 2 TV ATZ Anspruchsvoraussetzung ist, steht nicht entgegen, dass die Beklagte im Bereich der Bundeswehr offensichtlich Altersteilzeit als ein Mittel des Personalabbaus verwendet und Erstattungsleistungen nach den §§ 3, 4 AltTZG nicht in Anspruch nimmt. Für die Auslegung der tariflichen Regelung kommt es nicht darauf an, wie ein öffentlicher Arbeitgeber später mit dem Instrument der Altersteilzeit umgeht. Im Betrieb des Klägers ist die Quote von 5 % der Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeitsverhältnissen überschritten. Nach dem Sachvortrag der Beklagten lag zu mehreren genannten Stichtagen eine deutliche Überschreitung der Überforderungsgrenze vor. Danach haben zum Stichtag 14.12.2006 von insgesamt 348 Arbeitnehmern der Dienststelle des Klägers (WTD 61) 52 Altersteilzeit in Anspruch genommen, also 14,94 %. Dieser Sachvortrag gilt als zugestanden, denn der Kläger hat ihn nicht bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte kann sich gegenüber dem Kläger auf das Überschreiten der Überforderungsgrenze berufen, obwohl die o.g. Quote auch durch Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und damit unter § 2 Abs. 1 TV ATZ fallen, erreicht wurde. Der Beklagten kann nicht entgegengehalten werden, sie habe das Überschreiten der Überforderungsgrenze und damit das Fehlen einer Anspruchsvoraussetzung für den Kläger wider Treu und Glauben herbeigeführt (entsprechende Anwendung des § 162 Abs. 2 BGB). Zum einen ist es nicht treuwidrig, wenn die Beklagte mit Arbeitnehmern, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Altersteilzeitarbeitsverhältnisse vereinbarte. Damit machte sie von einer tariflich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch. Zum anderen kann bei einer Quote von über 14 % der Arbeitnehmer in Altersteilzeit nicht davon ausgegangen werden, ohne Altersteilzeitverträge mit Arbeitnehmern unter 60 Jahren wäre die Überforderungsquote nicht überschritten worden. Da ein treuwidriges Verhalten die Ausnahme ist, hätte der Kläger hierzu vortragen müssen. 2. Die Beklagte ist nicht auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, mit dem Kläger ein Altersteilzeitverhältnis zu vereinbaren. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung seiner selbst gegebenen Regeln gleich zu behandeln. Der Arbeitgeber muss seine Leistungsvoraussetzungen so bestimmen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Dadurch, dass die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung abgelehnt hat, der Gewährung von Altersteilzeit würden dringende betriebliche Belange entgegenstehen, hat sie sich nicht selbst in der Weise gebunden, dass sie die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nur dann ablehnen darf, wenn dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe i.S.v. § 2 Abs. 3 TV ATZ vorliegen. Die Beklagte hat zwar angenommen, es läge ein solcher tariflicher Ablehnungsgrund vor, diese Auffassung aber auch damit begründet, ein solcher Fall sei gegeben, wenn der Dienstposten nachbesetzt werden muss und eine Besetzung mit Überhangpersonal nicht möglich ist. Eine möglicherweise unzutreffende Beurteilung des tariflichen Begriffs der entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe kann nicht so verstanden werden, die Beklagte werde auch beim Fehlen der tariflichen Anspruchsvoraussetzungen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nur aus Gründen i.S.v. § 2 Abs. 3 TV ATZ ablehnen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Beklagte dem Kläger tatsächlich aus sachfremden Gründen den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages verweigert. Hierzu hat die Beklagte in der Berufungsbegründung unter Wiederholung und teilweiser Konkretisierung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags vorgetragen, sie habe bei ihren Entscheidungen über Anträge auf Altersteilzeit die Erlasslage angewendet und Altersteilzeitarbeitsverhältnisse abgelehnt, wenn der Arbeitsplatz nachbesetzt werden muss und für die Nachbesetzung Überhandpersonal nicht zur Verfügung steht. Dieser Sachvortrag ist zu Grunde zu legen, denn der Kläger hat ihn nicht bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Damit hat die Beklagte eine sachlich begründete Differenzierung vorgenommen. Angesichts der Notwendigkeit, Personal abzubauen, und eines damit verbundenen grundsätzlichen Einstellungsstopps darf sie ihre begrenzten finanziellen Mittel für Aufwendungen i.V. m. Altersteilzeit so ausgeben, dass dadurch die Weiterbeschäftigung sogenannten Überhangpersonals sichergestellt wird, also von Personal, das auf Grund Verkleinerung, Schließung etc. von Dienststellen im Rahmen der Umstrukturierung der Bundeswehr frei wird, wegen des TV UMBW nicht betriebsbedingt gekündigt werden kann und deshalb anderweitig untergebracht werden muss. Es ist nicht sachfremd oder willkürlich, wenn die Beklagte mit solchen Arbeitnehmern keine Altersteilzeitverträge abschließen möchte, deren Arbeitsplätze nicht wegfallen, sondern bei Beginn der Freistellungsphase voraussichtlich mit neueinzustellenden Arbeitnehmern besetzt werden müssen. Bei Neueinstellungen auf sogenannten struktursicheren Arbeitsplätzen erhöhen sich trotz der dann zu gewährenden Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit (§§ 3,4 AltTG) die finanziellen Aufwendungen für die Beklagte, denn zu den Leistungen an den in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmern kommt die Vergütung an den neueingestellten Arbeitnehmer hinzu. Unbestritten handelt es sich beim Arbeitsplatz des Klägers als Luftfahrzeugmechaniker um einen struktursicheren Arbeitsplatz, der bei einer Beendigung der aktiven Tätigkeit des Klägers nachbesetzt werden müsste. Der Kläger hat nicht bestritten, dass eine Neubesetzung mit sogenanntem Überhangpersonal nicht möglich sein wird. Auch im Berufungsverfahren hat er nur auf die von der Beklagten selbst ausgebildeten Fluggerätemechaniker verwiesen. Der Umstand, dass die Beklagte nicht alle, sondern nur 3 Auszubildende in ein unbefristetes und weitere 3 Auszubildende in ein befristetes Arbeitsverhältnis übernommen hat, spricht gegen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Klägers. Er belegt, dass eine Nachbesetzung mit vorhandenem Überhangpersonal nicht möglich ist, sondern nur durch ein Abweichen vom grundsätzlichen Einstellungsstopp. Auszubildende können nicht mit dem Überhangpersonal gleichgesetzt werden. Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung der Beklagten, Auszubildende nach dem Ende der Berufsausbildung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Vielmehr führt die Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis wie bei anderen Neueinstellungen zu den oben skizzierten Mehrbelastungen für die Beklagte. Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat der unterlegene Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Zulassung der Revision für den Kläger beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 ArbGG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann der Kläger Revision einlegen. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils. Die Revision muss beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt, Postanschrift: Bundesarbeitsgericht 99113 Erfurt, Fax-Nummer: (03 61) 26 36 – 20 00, eingelegt und begründet werden. Die Revisionsschrift und Revisionsbegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Waitz Zwack Jahn ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. 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