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Pressemitteilung
C-236/09;
Verkündet am: 
 30.09.2010
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Zumindest Generalanwältin Juliane Kokott hält Berücksichtigung des Geschlechts in Versicherungsverträgen als Risikofaktor für Eu-rechtswidrig: Ausnahmeregelung in Art. 5 II EU-RL 2004/113 soll für ungültig erklärt werden
Leitsatz des Gerichts:
Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott ist es nicht mit den Unionsgrundrechten vereinbar, in Versicherungsverträgen das Geschlecht des Versicherten als Risikofaktor zu berücksichtigen

Die Anwendung von auf dem Geschlecht beruhenden versicherungsmathematischen und statistischen Faktoren verstoße gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
Die Richtlinie 2004/113/EG1 verbietet die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.

Auch für Versicherungsverträge, die nach dem 21. Dezember 2007 neu abgeschlossen werden, verbietet die Richtlinie im Grundsatz die Berücksichtigung des Faktors Geschlecht bei der Berechnung von Versicherungsprämien und -leistungen.

Allerdings gestattet es eine in der Richtlinie vorgesehene Ausnahme2 den Mitgliedstaaten, geschlechtsspezifische Unterschiede bei Versicherungsprämien und -leistungen zuzulassen, sofern das Geschlecht ein bestimmender Risikofaktor ist und dies durch relevante und genaue versicherungsmathematische und statistische Daten untermauert werden kann.

Diese Ausnahmebestimmung steht im vorliegenden Fall auf dem Prüfstand.

Die Verbrauchervereinigung Association Belge des Consommateurs Test-Achats und zwei Privatpersonen haben vor dem belgischen Verfassungsgerichtshof eine Klage auf Nichtigerklärung einer belgischen Umsetzungsbestimmung zur Richtlinie 2004/113 erhoben.

Daraufhin hat der belgische Verfassungsgerichtshof den Gerichtshof ersucht, die Vereinbarkeit der in der Richtlinie enthaltenen Ausnahme mit höherrangigem Recht zu beurteilen, namentlich mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen.

In ihren Schlussanträgen vom heutigen Tag hebt Generalanwältin Kokott zunächst die große Bedeutung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Unionsrecht hervor. Daher seien im vorliegenden Fall strenge Maßstäbe anzulegen. Allenfalls eindeutig nachweisbare biologische Unterschiede zwischen den Geschlechtern könnten Ungleichbehandlungen rechtfertigen.

Anschließend erörtert die Generalanwältin, ob sich die Situationen, in denen sich Männer und Frauen im Hinblick auf die bestimmenden Risikofaktoren von Versicherungsdienstleistungen befinden, in rechtlich erheblicher Weise unterscheiden können.

Hierzu ist die Generalanwältin der Ansicht, dass die in Frage stehende Ausnahmeregelung keine eindeutigen biologischen Unterschiede zwischen den Versicherten betreffe. Vielmehr beziehe sie sich auf Fälle, in denen sich unterschiedliche Versicherungsrisiken allenfalls statistisch mit dem Geschlecht in Verbindung bringen ließen. Jedoch spielten zahlreiche andere Faktoren eine wichtige Rolle für die Bewertung von Versicherungsrisiken. So sei vor allem die Lebenserwartung von Versicherten stark von wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten jedes Einzelnen beeinflusst, wie z.B. Art und Umfang der ausgeübten Berufstätigkeit, familiäres und soziales Umfeld, Ernährungsgewohnheiten, Konsum von Genussmitteln und/oder Drogen, Freizeitaktivitäten oder sportliche Betätigung.

Die Generalanwältin ist der Auffassung, dass es rechtlich nicht angebracht sei, Versicherungsrisiken am Geschlecht einer Person festzumachen.

Unterschiede zwischen Personen, die sich lediglich statistisch mit deren Geschlecht in Verbringung bringen ließen, dürften bei der Ausgestaltung von Versicherungsprodukten nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung von männlichen und weiblichen Versicherten führen. In diesem Zusammenhang hebt die Generalanwältin besonderes hervor, dass das Geschlecht ein Merkmal sei, welches wie die Rasse und die ethnische Herkunft untrennbar mit der Person des Versicherten verbunden sei und auf das dieser keinen Einfluss habe. Anders als etwa das Alter, sei das Geschlecht einer Person auch keinen natürlichen Veränderungen unterworfen.

Im Ergebnis hält die Generalanwältin die Anwendung von auf dem Geschlecht beruhenden Risikofaktoren bei Versicherungsprämien und -leistungen für mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen unvereinbar.

Sie schlägt dem Gerichtshof vor, die entsprechende Ausnahmevorschrift in der Richtlinie für ungültig zu erklären.

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Generalanwältin allerdings der Auffassung, dass sich diese Ungültigerklärung nur für die Zukunft auswirken solle. Sie schlägt ferner einen Übergangszeitraum von drei Jahren nach Verkündung des Urteils des Gerichtshofs vor.

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1 Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373, S. 37).
2 Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113.


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HINWEIS: Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
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