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Text des Beschlusses
4 AZN 535/08;
Verkündet am: 
 29.12.2008
BAG Bundesarbeitsgericht
 

Vorinstanzen:
5 Sa 414/08
Landesarbeitsgericht
Köln;
Rechtskräftig: unbekannt!
Zur ordnungsgemäßen Begründung einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde
Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. April 2008 - 5 Sa 414/08 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.200,00 Euro festgesetzt.



Gründe
1
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung, die der Beklagte der seit 1988 bei ihm beschäftigten Klägerin mit Schreiben vom 20. November 2006 zum 30. Juni 2007 erklärt hat.

Arbeitsvertraglich ist zwischen den Parteien am 28. April 1995 in § 2 vereinbart, dass sich „das Arbeitsverhältnis … in Anlehnung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen“ bestimmt. Gemäß § 3 dieses Arbeitsvertrages richtet sich „der Kündigungsschutz … nach dem Kündigungsschutzgesetz“. Mit ihrer Klage erstrebt die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und begründet dies ua. damit, die ordentliche Kündigung sei gemäß § 53 BAT ausgeschlossen.

2
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.

3
II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

Sie ist unzulässig, denn sie ist nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden.
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1. Zur ordnungsgemäßen Begründung einer auf Divergenz (§ 72a Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde gehört, dass der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz aus der anzufechtenden Entscheidung sowie einen hiervon abweichenden abstrakten, also fallübergreifenden Rechtssatz aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte anführt und konkret und fallbezogen darlegt, dass das anzufechtende Urteil auf dieser Abweichung beruht (Senat 15. September 2004 - 4 AZN 281/04 - BAGE 112, 35).

Ein Beschwerdeführer genügt seiner Begründungslast nicht schon dadurch, dass er die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abweichenden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts wiedergibt. Hat das Landesarbeitsgericht seiner Subsumtion keinen Obersatz vorangestellt, muss der Beschwerdeführer den sich aus den einzelfallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ergebenden Rechtssatz selbst formulieren (BAG 14. Februar 2001 - 9 AZN 878/00 - AP ArbGG 1979 § 72a Divergenz Nr. 42 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 93) . Zur ordnungsgemäßen Begründung einer solchen Beschwerde (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG) ist in aller Regel erforderlich, dass konkret und im Einzelnen begründet wird, warum das Landesarbeitsgericht von dem betreffenden Rechtssatz ausgegangen sein muss (Senat 6. Dezember 2006 - 4 AZN 529/06 - AP ArbGG 1979 § 72a Divergenz Nr. 51 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 111; Senat 4. Juni 2008 - 4 AZN 704/07 -) .

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2. Die Beschwerdebegründung genügt nicht diesen Anforderungen.

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a) Die Klägerin behauptet, den fallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts liege der folgende von ihr selbst formulierte Rechtssatz zugrunde:

„Aus der Formulierung ‚in Anlehnung’ ergibt sich, dass der damit in Bezug genommene Tarifvertrag nicht uneingeschränkt, sondern nur eingeschränkt Anwendung findet.“

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Dies ist unzutreffend. Aus den in der Beschwerdebegründung zitierten fallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, aus denen die Klägerin den angeblich divergierenden Rechtssatz ableitet, kann nicht auf den von ihr behaupteten Rechtssatz geschlossen werden. Diese Ausführungen lauten:

„Der Wortlaut des Vertrages lässt nur die eindeutige Schlussfolgerung zu, dass die Geltung des tarifvertraglichen Kündigungsschutzes gerade nicht gewollt war. Bereits aus § 2 des Arbeitsvertrages ergibt sich, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis nicht uneingeschränkt die Geltung des BAT zugrunde legen wollten. Denn sie haben nicht die Formulierung gebraucht: ‚Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem BAT’, sondern die Formulierung, das Arbeitsverhältnis richtet sich ‚in Anlehnung nach dem BAT’. Durch den Zusatz ‚in Anlehnung’ ist deutlich gemacht, dass der BAT nicht uneingeschränkt, sondern nur eingeschränkt Anwendung finden sollte. Der Umfang der Einschränkung ergibt sich unmissverständlich aus § 3 des Arbeitsvertrages. (…)“

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Danach hat das Landesarbeitsgericht seine Vertragsauslegung, die Parteien hätten bezüglich des Kündigungsschutzes im Arbeitsvertrag die tarifvertragliche Regelung nicht einbezogen, sondern stattdessen auf die gesetzliche Regelung des Kündigungsschutzes Bezug genommen, gerade nicht allein auf die Bezugnahmeregelung in § 2 des Arbeitsvertrages gestützt, in dem die „Anlehnung“ an den BAT vereinbart ist, sondern aus der zusammenfassenden Betrachtung der allgemeinen Bezugnahmeregelung in § 2 des Arbeitsvertrages und der speziell für den Kündigungsschutz in § 3 getroffenen Vereinbarung. Deren bei der Vertragsauslegung mitberücksichtigter Inhalt ist ein wesentlicher Grund für die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, die Verweisungsklausel des § 2 des Arbeitsvertrages beziehe sich nicht auf das über den gesetzlichen Kündigungsschutz hinausgehende tarifliche Schutzniveau. Dieses Begründungselement unterdrückt die Klägerin bei der Bildung des von ihr aus den von ihr dargelegten fallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts gefolgerten Rechtssatzes, die die Klägerin zudem zielführend verkürzt.

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Mangels schlüssiger Ableitung des behaupteten Rechtssatzes der anzufechtenden Entscheidung kommt es nicht darauf an, ob der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Senats vom 13. November 2002 (- 4 AZR 351/01 - BAGE 103, 338) und derjenigen des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. August 2004 (- 1 Sa 509/03 -) die von der Klägerin angeführten wiederum von ihr selbst formulierten Rechtssätze zu entnehmen sind. Für die herangezogene Entscheidung des Senats trifft dies jedenfalls nicht zu. Nach dieser beinhaltet die in der Entscheidung jenes Falles von den Parteien vereinbarte Bezugnahmeklausel - „Das Gehalt wird in Anlehnung an den BAT (für Gemeinden), Vergütungsgruppe IV a frei vereinbart und beträgt DM 2.911,76 monatlich brutto“ - nicht einmal die Verweisung auf die gesamte Vergütungsregelung des BAT geschweige denn die auf seinen gesamten Inhalt, wie die Klägerin dies als Rechtssatz aus dieser Senatsentscheidung ableitet, indem sie die diesbezüglichen Ausführungen des Senats ebenfalls zielführend verkürzt zitiert.

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b) Die zweite von der Klägerin behauptete Divergenz ist in der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht schlüssig dargelegt.

Die Klägerin behauptet, der anzufechtenden Entscheidung seien folgende Rechtssätze des Landesarbeitsgerichts zu entnehmen:

„1. Aus der Formulierung ‚in Anlehnung’ ergibt sich, dass der damit in Bezug genommene Tarifvertrag nicht uneingeschränkt, sondern nur eingeschränkt Anwendung finden soll.

2. Der Umfang der Einschränkung kann sich auch aus nachfolgenden Regelungen ergeben, wobei mit der Bestimmung, dass sich der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz richtet, diese Einschränkung der Geltung des BAT hinreichend deutlich wird.“


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Diese sollen - so die Klägerin - „den bereits dargelegten Rechtssätzen des BAG und des LAG Mecklenburg-Vorpommern“ widersprechen, wobei es auf den Umfang der Einschränkung nach dem Rechtssatz Ziffer 2 nicht mehr ankomme, wenn bereits die Annahme einer Einschränkung der tariflichen Verweisung nach dem Rechtssatz Ziffer 1 nicht vorliege. Da bereits der erste Teil dieser Rechtssatzkombination den fallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht zu entnehmen ist, fehlt es für diese Rechtssatzkombination insgesamt an der schlüssigen Darlegung einer Divergenz. Zudem behauptet die Klägerin selbst nicht, die Rechtssätze der herangezogenen Entscheidungen hätten sich mit Regelungen zur Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses befasst.

12
c) Hinsichtlich der von der Klägerin als „weitere Abstrahierung“ der fallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts behaupteten Rechtssatzes,

„Die Tragweite der arbeitsvertraglichen Verweisung auf einen bestimmten Tarifvertrag ergibt sich nicht einzig aus dem Wortlaut der Verweisungsklausel selbst, sondern kann auch aus dem Wortlautzusammenhang zweier Klauseln und dem am Parteiwillen orientierten Sinn und Zweck der Regelung folgen.“,

lässt die Klägerin die Darlegung eines abstrakten, fallübergreifenden Rechtssatzes der von ihr herangezogenen Entscheidung des Senats vom 18. April 2007 (- 4 AZR 652/05 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 53 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35) vermissen, von dem das Landesarbeitsgericht abgewichen sein soll.

Sie gibt vielmehr, weitgehend wörtlich, mehrere Sätze aus den Entscheidungsgründen der genannten Entscheidung des Senats wieder, die verschiedenen Gliederungspunkten der Entscheidungsgründe entnommen sind und sich mit unterschiedlichen Gesichtspunkten der Vertragsauslegung befassen. Ein Rechtssatz hinreichend bestimmten Inhalts ist damit von der Beschwerde nicht dargelegt.

13
III. Von einer weiteren Begründung zum sonstigen, vom Senat geprüften Vorbringen der Klägerin, das teilweise keinen inhaltlichen Zusammenhang mit den Voraussetzungen der Revisionszulassung wegen Divergenz erkennen lässt, wird abgesehen, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen wäre (§ 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG).

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IV. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihre Beschwerde erfolglos geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO).

15
V. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO, § 42 Abs. 4 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Betrag des vierfachen Monatsverdienstes der Klägerin.

Creutzfeldt Treber Bott
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