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Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Pressemitteilung
1 StR 376/10;
Verkündet am: 
 20.09.2010
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
1 KLs 11 Js 6760/09
Landgericht
Schweinfurt;
Rechtskräftig: unbekannt!
Urteil wegen „Ehrenmord” in Schweinfurt rechtskräftig: Heimtücke und niederer Beweggrund bejaht - keine Schuldminderung durch anfänglichen Affekt
Das Landgericht Schweinfurt hat den 47 Jahre alten türkischen Angeklagten am 10. März 2010 wegen der Ermordung seiner fünfzehnjährigen Tochter zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts missbilligte der Angeklagte die Beziehung seiner Tochter zu einem gleichaltrigen Freund.

Nachdem seine Versuche – insbesondere am Widerstand seiner Ehefrau – gescheitert waren, seine Tochter in die Türkei zurück zu schicken, entschloss er sich, seine Tochter zu töten, um auf diese Weise die ihm unliebsame und ihn in seinem Ehrgefühl verletzende Beziehung zu ihrem Freund zu beenden.

Zu diesem Zweck stach der Angeklagte in der Nacht zum 24. Juni 2009 mit einem dreißig Zentimeter langen Fleischmesser 68mal auf seine Tochter ein. Er traf sie vorwiegend im Brust-, Bauch- und Rückenbereich. Sie verblutete mit hoher Wahrscheinlichkeit noch vor dem letzten Messerstich.

Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten als Mord gemäß § 211 StGB gewertet und das Vorliegen von zwei Mordmerkmalen – Heimtücke und niedrige Beweggründe – angenommen.

Zudem hat es eine verminderte Schuldfähigkeit wegen eines Affektes bei Beginn der Tathandlungen verneint.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er eine Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend gemacht hat, als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Urteil des Landgerichts Schweinfurt ist damit rechtskräftig.
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