|
Text des Urteils
2 U 14/10 (Baul);
Verkündet am:
26.08.2010
OLG Oberlandesgericht Naumburg
Vorinstanzen: 3 O 1164/09 Landgericht Halle; Rechtskräftig: unbekannt! Veränderungssperren nach § 19 Abs. 1 AEG betreffen nur Veränderungen tatsächlicher Art, nicht aber rechtliche Veränderungen Leitsatz des Gerichts: 1. Veränderungssperren nach § 19 Abs. 1 AEG betreffen nur Veränderungen tatsächlicher Art, nicht aber rechtliche Veränderungen. 2. Es bleibt offen, ob ein „auffälliges Abweichen von üblichen Vereinbarungen“ im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 6 EntG LSA auch dann zu bejahen ist, wenn Pachtverträge für nicht unerhebliche Zeiträume abgeschlossen oder verlängert werden, obwohl bei Abschluss dieser Vereinbarungen bereits objektiv damit gerechnet werden musste, dass eine Nutzung der Pachtflächen für die Dauer der vereinbarten Laufzeiten wegen einer drohenden Inanspruchnahme der Flächen durch den Vorhabensträger voraussichtlich nicht möglich sein wird. 3. Neben der Sonderregelung des § 9 Abs. 2 Nr. 6 EntG LSA ist für eine Anwendung des § 254 BGB i. V. m. § 7 Abs. 3 Satz 2 EntG LSA (Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht) grundsätzlich kein Raum. 4. Es bleibt offen, ob für den Wert nicht mehr aktivierbarer (noch nicht zugewiesener) Zahlungsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Entschädigung zu leisten ist. 5. Haben sich der Enteignungsbegünstigte und der Entschädigungsberechtigte bereits außergerichtlich dem Grunde nach darüber geeinigt, dass für eine bestimmte Rechtsposition Entschädigung geleistet werden soll, und ist nur die Höhe der dafür zu leistenden Entschädigung streitig geblieben, ist die Enteignungsbehörde im Entschädigungsfestsetzungsverfahren nicht mehr befugt, eine von dieser Teileinigung abweichende Entscheidung zu treffen. in der Baulandsache 1. … Beteiligte zu 1, Berufungsbeklagte I und Berufungsklägerin II, 2. … Beteiligte zu 2, Berufungsklägerin I und Berufungsbeklagte II, 3. … Beteiligter zu 3, wegen Entschädigungsfestsetzung hat der Senat für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel, den Richter am Oberlandesgericht Manshausen und den Richter am Oberverwaltungsgericht Geiger auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2010 für Recht erkannt: I. Die Berufung der Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen. II. Auf die Berufung der Beteiligten zu 2 wird das Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Halle vom 18. Dezember 2009 geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf den Antrag der Beteiligten zu 2 wird der Entschädigungsfestsetzungsbeschluss des Beteiligten zu 3 vom 26. Juni 2009 dahin abgeändert, dass der Beteiligten zu 2 neben dem festgesetzten Betrag für den Erwerbsverlust eine weitere Entschädigung für den Verlust staatlicher Betriebsprämien in Höhe von 21.754,45 € abzüglich der hierfür bereits geleisteten Entschädigung in Höhe von 8.987,10 € zusteht. Der weitergehende Antrag der Beteiligten zu 2 und der Antrag der Beteiligten zu 2 auf gerichtliche Entschädigung werden zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beteiligte zu 1 zu ¾ und die Beteiligte zu 2 zu ¼. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Pachtaufhebungsentschädigung. Die Beteiligte zu 1 benötigte zum Bau der Eisenbahnneubaustrecke Erfurt-Halle/Leipzig im Planfeststellungsabschnitt 2.1 von Bau-km 35,794 bis Bau-km 46,300 u. a. Flächen in der Gemarkung S. , die von der Beteiligten zu 2 gepachtet und landwirtschaftlich genutzt wurden. Der dem Bauvorhaben zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss vom 06.12.1994, der laut Aktenvermerk (Bl. 424 des Verwaltungsvorgangs) am 02.09.1996 unanfechtbar geworden sein soll, wurde mit Beschluss vom 02.08.2001 verlängert. In den Jahren 1996 bis 2001 vereinbarte die Beteiligte zu 2 mit den jeweiligen Verpächtern die Verlängerung der Landpachtverträge; dadurch ergaben sich neue Pachtlaufzeiten bis 30.09.2005, 30.09.2012, 30.10.2012, 30.09.2014, 30.10.2014 und 30.09.2016. Am 08.04.2004 erklärte sich die Beteiligte zu 2 mit der Inanspruchnahme der vom Planfeststellungsbeschluss erfassten und von ihr gepachteten Flächen vorbehaltlich aller Entschädigungsansprüche einverstanden. Am 01.09.2004 übernahm die Beteiligte zu 1 den Besitz an den Flächen, um die Baumaßnahme durchzuführen. Am 19.03./05.04.2007 schlossen die Beteiligten einen Pachtaufhebungsvertrag (PA) bzw. trafen eine Entschädigungsvereinbarung (EV). Darin wurden im jeweiligen § 4 folgende einmalige Entschädigungsleistungen für die Pachtaufhebung vereinbart. In § 6 des Vertrages (Besonderheiten) wurde Folgendes erklärt: „Zwischen dem Nutzungsnehmer und dem Pächter besteht Einigkeit über die zu entschädigenden Positionen Wert des Pachtrechtes Naturalertragsverlust Wert der nicht mehr aktivierbaren jährlichen Zahlungsansprüche innerhalb der Einlösbarkeit (Restpachtzeit) Wert der nicht verkaufsfähigen Zahlungsansprüche nach Ablauf der Einlösbarkeit (Restpachtzeit). Hiervon ausgenommen sind die vom Pächter geltend gemachten Entschädigungsansprüche, die sich auf die nach Auslegung der Planfeststellungsunterlagen abgeschlossenen Pachtverträge, insbesondere die Verlängerung der Pachtzeit, gründen. Die D. AG erkennt diese Ansprüche nicht an. Sie verpflichtet sich insofern ein Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 22 Abs. 3 AEG zu beantragen…“ Auf den hierauf am 22.05.2007 gestellten Antrag der Beteiligten zu 1 setzte der Beteiligte zu 3 auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens mit Beschluss vom 26.06.2009 den der Beteiligten zu 2 zustehenden Entschädigungsbetrag für den Erwerbsverlust aufgrund der Entziehung der Pachtflächen auf 14.496,49 € abzüglich der für den Erwerbsverlust bereits geleisteten Entschädigung in Höhe von 2.722,47 € fest. Zugleich stellte die Behörde fest, dass der Beteiligten zu 2 Entschädigungszahlungen für den Verlust staatlicher Betriebsprämien nicht zustehen. Zur Begründung gab sie u. a. an, dass bei der Bemessung des Erwerbsverlusts auf die volle Restlaufzeit der Pachtverträge abzustellen sei. Die Verlängerung der Pachtverträge nach Aufstellung des Planfeststellungsbeschlusses verstoße weder gegen die Veränderungssperre des § 19 AEG noch sei diese Vertragsverlängerung als Mitverschulden oder Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot entschädigungsmindernd zu berücksichtigen. Eine darüber hinausgehende Entschädigung für den Verlust staatlicher Betriebsprämien stehe der Beteiligten zu 2 dagegen nicht zu; denn insoweit habe es sich um die bloße Aussicht auf staatliche Subventionen gehandelt, welche nicht von der Eigentumsgarantie des Art 14 GG geschützt sei. Die Beteiligte zu 1 hat gegen den ihr am 30.06.2009 zugestellten Beschluss am 30.07 2009 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Sie ist der Auffassung, über den bereits einvernehmlich festgelegten Betrag von 2.722,47 € hinaus stehe der Beteiligten zu 2 eine Entschädigung für den Erwerbsverlust nicht zu. Da diese seit Auslegung der Planunterlagen im Februar 1994 positive Kenntnis davon gehabt habe, dass die gepachteten Flächen für das Eisenbahnprojekt benötigt würden, habe sie diesem Umstand bei der Begründung oder Verlängerung von Pachtverhältnissen Rechnung tragen müssen. Sie habe sich nicht auf eine bestimmte Frist binden dürfen, zumindest aber ein Sonderkündigungsrecht für den Fall der Inanspruchnahme der Flächen in die Verträge mit aufnehmen müssen. Dies ergebe sich zum einen aus der Veränderungssperre des § 19 Abs. 1 AEG, die sich nicht nur auf tatsächliche, sondern auch auf rechtliche Veränderungen beziehe; zum anderen habe sie mit dem Abschluss langfristiger Pachtverträge ohne Sonderkündigungsrecht gegen ihre sich aus dem Rechtsgedanken des § 254 BGB ergebende Schadensminderungspflicht verstoßen. Die Beteiligte zu 1 hat beantragt, den Entschädigungsfestsetzungsbeschluss des Beteiligten zu 3 vom 26. Juni 2009 insoweit aufzuheben, als er die Entschädigung unter Berücksichtigung der nach Auslegung der Planantragsunterlagen der Beteiligten D. AG im Planfeststellungsverfahren verlängerten Pachtverträge festlegt. Die Beteiligte zu 2 hat insoweit beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat u. a. ausgeführt, es sei für sie überhaupt nicht erkennbar gewesen, dass die Pachtverträge nicht in vollem Umfange erfüllt werden könnten. Die Beteiligte zu 1 habe schließlich erst 11 Jahre nach dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss mit der Umsetzung ihres Vorhabens begonnen. Auch die Beteiligte zu 2 hat gegen den ihr am 06.07.2009 zugestellten Beschluss am 06.08.2009 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass entgangene Betriebsprämien sehr wohl erstattungsfähig seien. Die entzogenen Flächen seien nämlich in Bezug auf die nach der GAP-Reform zuzuteilenden Zahlungsansprüche wertbeeinflussend. Wegen des Entzugs der Flächen sei eine entsprechend höhere Zuerkennung von Zahlungsansprüchen unterblieben, ihr Betriebsvermögen sei dadurch vermindert worden. Die so entzogene Rechtsposition sei enteignungsfähig, insbesondere habe es sich nicht um eine bloße Chance auf eine staatliche Förderung gehandelt, sondern um einen Anspruch auf eine von der tatsächlichen Produktion abgekoppelte, personengebundene Beihilfe. Die Beteiligte zu 2 hat insoweit beantragt, ihr neben der bereits durch den Beschluss zugebilligten Entschädigung in Höhe von 14.496,49 € für Naturalertragsverlust weitere 21.754,45 € Entschädigung für aktivierbare Zahlungsansprüche zuzuerkennen. Die Beteiligte zu 1 hat insoweit beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Hierzu hat sie vorgetragen, ein weitergehender Anspruch auf Entschädigung der entgangenen Betriebsprämien stehe der Beteiligten zu 2 nicht zu, weil ihr keine enteignungsfähige Position entzogen worden sei. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht Halle die beiden Anträge zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Verlängerung der laufenden Pachtverträge in den Jahren 1996 bis 2003 habe nicht als unzulässige Veränderung im Sinne von § 19 Abs. 1 AEG im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt zu bleiben. Die in § 19 AEG normierte Veränderungssperre stehe nur tatsächlichen, nicht auch rechtlichen Veränderungen entgegen. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, der von Veränderungen „auf den Flächen“ spreche. Systematisch stehe § 19 AEG in einer Reihe von Vorschriften, die ebenfalls zum Schutz bestimmter Vorhaben Veränderungssperren anordneten und bei denen dies ebenfalls allgemein als Verbot tatsächlicher Veränderungen verstanden werde. Zwar treffe es zu, dass Sinn und Zweck der Veränderungssperre, nämlich letztlich die Begrenzung der Kosten für öffentliche Bauvorhaben, auch durch rechtliche Veränderungen beeinträchtigt werden könnten. Dies allein reiche aber für eine über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende weite Auslegung der genannten Vorschrift ebenso wenig aus wie für eine analoge Anwendung. Angesichts der Tatsache, dass der Gesetzgeber an anderer Stelle, nämlich in § 51 BauGB, sauber zwischen rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen unterschieden habe, erscheine es eher fernliegend, dass er in § 19 AEG, § 15 WaStrG und § 9a FStrG trotz der dort gewählten engen Formulierungen jedwede Veränderung habe unterbinden wollen, die das Bauvorhaben, dessen Durchführung durch die jeweilige Veränderungssperre geschützt werden solle, gefährden bzw. verteuern würde. Dies gelte umso mehr, als die Bundesgesetze wie etwa § 95 Abs. 2 Nr. 4 BauGB oder die Landesgesetze wie § 9 Abs. 2 Nr. 6 EnteigG LSA eigene Anordnungen dazu träfen, in welchen Fällen rechtliche Veränderungen in Form von Vereinbarungen bei der Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt bleiben. Die verlängerte Laufzeit der Pachtverträge habe auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht unberücksichtigt zu bleiben. Dieser in § 254 BGB enthaltene Rechtsgedanke sei zwar bei der Festsetzung der Entschädigung sinngemäß zu berücksichtigen. Auf ihn könne aber dann nicht zurückgegriffen werden, wenn der Gesetzgeber einige spezielle Verhaltensweisen des Enteigneten vor und während der Einleitung des Enteignungsverfahrens erfasse und daran die Folge einer Nichtberücksichtigung entsprechender Werterhöhungen bei der Bemessung der Entschädigung knüpfe. In welchen Fällen Vereinbarungen über den zu enteignenden Gegenstand bei der Entschädigungsbemessung unberücksichtigt zu bleiben hätten, habe der Landesgesetzgeber in § 9 Abs. 2 Nr. 6 EntG LSA geregelt. Unabhängig davon komme eine Kürzung der Entschädigungsansprüche nach dem Rechtsgedanken des § 254 BGB auch deshalb nicht in Betracht, weil weder ein Verschulden noch ein solches Verhalten der Beteiligten zu 2 vorliege, das die Geltendmachung des ungekürzten Entschädigungsanspruchs als rechtsmissbräuchlich erscheinen lasse. Es sei gerade nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sie damit habe rechnen sollen oder gar müssen, dass die wechselseitigen Pflichten aus den verlängerten Pachtverträgen nicht bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit erfüllt werden könnten. Die ersten Verlängerungen seien bereits 8 Jahre vor der Inbesitznahme der Flächen durch die Beteiligte zu 1 vereinbart worden. Aber auch im Jahre 2003 sei nach dem übereinstimmenden Sachvortrag der Beteiligten für die Beteiligte zu 2 in keiner Weise erkennbar gewesen, dass der Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 1994 nunmehr alsbald umgesetzt würde. Ein Sonderkündigungsrecht habe sich die Beteiligte zu 2 nicht einseitig vorbehalten können; vielmehr hätte es mit dem Verpächter vereinbart werden müssen, für den aber kein Anlass bestanden habe, eine entsprechenden Klausel in die Verträge aufzunehmen. Auch sei in keiner Weise vorgetragen oder sonst erkennbar, dass die vereinbarten Pachtlaufzeiten von den üblicherweise vereinbarten Fristen abwichen. Der Beteiligte zu 3 habe zu Recht keine Entschädigung dafür festgesetzt, dass die Beteiligte zu 2 künftig keine Betriebsprämien unter Berufung auf die in Anspruch genommenen Flächen erhalten könne. Zwar sei zweifelhaft, ob der Verlust staatlicher Betriebsprämien bei der Entschädigungsbemessung unberücksichtigt bleiben müsse, wenn bereits Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung der später enteigneten Fläche zugewiesen worden seien, diese dann aber wegen des Flächenentzugs in den Folgejahren nicht aktiviert werden könnten. Diese Frage könne aber im vorliegenden Verfahren dahinstehen. Jedenfalls die von der Beteiligten zu 2 zum Zeitpunkt des Besitzentzugs erlangte Position sei nicht von Art. 14 GG geschützt. Im September 2004 seien ihr nämlich noch keine Zahlungsansprüche zugewiesen worden mit der Folge, dass ihre Rechtsposition sich auf die Aussicht beschränkt habe, auch im Zeitpunkt der Zuweisung von Zahlungsansprüchen noch über landwirtschaftliche Flächen im bisherigen Umfang zu verfügen. Die Beteiligten haben gegen das Urteil jeweils fristgerecht Berufung eingelegt. Die Beteiligte zu 1 trägt zur Begründung ihrer Berufung vor: Die Verlängerung der Pachtverträge über den zu erwartenden Zeitraum der Inanspruchnahme der Flächen hinaus stelle eine mit § 19 AEG nicht vereinbare wesentliche Wertsteigerung mit ihren für die Träger des Verkehrsvorhabens negativen Folgen für die Höhe der Entschädigungswerte dar. § 19 AEG solle das im öffentlichen Interesse handelnde Eisenbahnverkehrsunternehmen vor sachlich nicht gerechtfertigten Kostensteigerungen schützen. Mit Auslegung der Planantragsunterlagen sei allen betroffenen Nutzern bekannt, dass ihre Flächen für die Baumaßnahme in Anspruch genommen würden. Sie hätten deshalb Maßnahmen zu unterlassen, die wesentlich wertsteigernde Veränderungen und damit finanzielle Nachteile für das Verkehrsunternehmen zur Folge hätten. Das enge Wortlautverständnis des Landgerichts sei nicht zwingend. Eine Veränderung „auf der Fläche“ stelle es auch dar, wenn ein vom Eigentümer verschiedener Nutzer für eine längere als die ursprünglich vorgesehene Zeit auf der Fläche landwirtschaftliche Früchte anbaue oder Viehhaltung betreibe. Ausdrücklich würden „wesentlich wertsteigernde Änderungen“ neben „erheblich erschwerenden Veränderungen“ angesprochen. Mit dem Hinweis auf die erheblich erschwerenden Veränderungen habe der Gesetzgeber die tatsächlichen Veränderungen auf den Flächen ansprechen wollen, die regelmäßig eine erhebliche Erschwerung der Bauarbeiten auslösten. „Wesentlich wertsteigernde“ Maßnahmen müssten nicht notwendigerweise tatsächliche Veränderungen sein. Die vom Landgericht zitierte Vorschrift des § 51 BauGB betreffe keine Veränderungssperren im Rahmen von Verkehrsmaßnahmen, die im öffentlichen Interesse durchgeführt würden, sondern Baulandumlegungsverfahren, bei denen private Belange deutlich im Vordergrund stünden. Insoweit sei es geboten, im Widerstreit zwischen privaten Interessen und anderen öffentlichen und privaten Interessen klar herauszustellen, dass in der Umlegung rechtliche und tatsächliche Veränderungen gemeint seien; dies umso mehr, als im Rahmen der Umlegung „Verfügungen“ über die Grundstücke unterbleiben müssten, um den Umlegungszweck nicht zu gefährden. Hingegen sei es im Rahmen der fachplanungsrechtlichen Veränderungssperren nicht erforderlich, dass „Verfügungen“ über die Grundstücke als solche unterblieben. In allen „Verfügungsfällen“ werde der Rechtsnachfolger in die planfeststellungsrechtlichen Vorgaben eingebunden. Zu Unrecht lehne die landgerichtliche Entscheidung auch die Anwendung des § 254 BGB ab. § 9 Abs. 2 Nr. 6 EntG LSA sei nicht als abschließende Regelung zu begreifen, da er nur einen Teil der möglichen Verletzungen der Schadensminderungspflicht darstelle. Im Übrigen hätten die Pachtvertragsparteien nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses jederzeit damit rechnen müssen, dass die betroffenen landwirtschaftlichen Nutzflächen nach entsprechender Vorankündigung, gegebenenfalls durch Besitzeinweisung, in Anspruch genommen würden. Eine Sonderkündigungsregelung sei weder ungewöhnlich noch rechtlich nicht durchsetzbar gewesen. Die aus dem eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf die Flächen entstandenen Pflichten beträfen sowohl den Eigentümer der Flächen als auch den Pächter. Beide seien der Schadensminderungspflicht unterworfen und deshalb aufgefordert, eine sachgerechte Vertragslösung zu finden, die auf der einen Seite unangemessene Wertsteigerungen zu Lasten des Vorhabensträgers vermeide und auf der anderen Seite eine möglichst lange Flächennutzung durch den Eigentümer bzw. Pächter ermögliche. Es komme nicht darauf an, ob die vereinbarten Pachtzeiten üblich oder außergewöhnlich waren. Die Beteiligte zu 1 beantragt, das Urteil des Landgerichts Halle vom 18. Dezember 2009 (3 O 1164/09) abzuändern und den Bescheid des Beteiligten zu 3 vom 26. Juni 2009 insoweit aufzuheben, als er die Entschädigung unter Berücksichtigung der nach Auslegung ihrer Planungsunterlagen im Planfeststellungsverfahren verlängerten Pachtverträge festlegt. Die Beteiligte zu 2 beantragt, die Berufung der Beteiligten zu 1 zurückzuweisen. Insoweit hält sie das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beteiligte zu 2 aus: Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Flächen sei für sie bereits eine Rechtsposition entstanden, aufgrund welcher ohne Wegnahme der Grundstücke ein Anspruch auf Gewährung der im Gutachten bezifferten Zahlungsansprüche bestanden hätte. Die Ansprüche wären ihr bei Bewirtschaftung der Grundstücke im Mai 2005 ohne Weiteres zugeteilt worden. Damit habe im September 2004 weit mehr als eine bloße Chance oder Verdienstmöglichkeit bestanden. Die Beteiligte zu 2 beantragt insoweit, das Urteil des Landgerichts Halle vom 18. Dezember 2009 (3 O 1164/09) und den Bescheid des Beteiligten zu 3 vom 26. Juni 2009 dahingehend abzuändern, als dass ihr ein weiterer Entschädigungsbetrag in Höhe von 21.754,45 € für entgangene öffentliche Förderung zuerkannt wird. Die Beteiligte zu 1 beantragt, die Berufung der Beteiligten zu 2 zurückzuweisen. Sie meint, insoweit sei die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. Grundvoraussetzung für den Erhalt der in Rede stehenden einheitlichen Betriebsprämie sei zunächst, dass der betreffende Landwirt oder der landwirtschaftliche Betrieb über so genannte Zahlungsansprüche verfüge. Der Wegfall der Möglichkeit der Aktivierung der Zahlungsansprüche könne allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung für andere Vermögensnachteile diskutiert werden. Hierfür gebe es aber keinen Ansatzpunkt; denn die Betriebsprämienregelung sei eine bloße Aussicht oder Erwartung, künftig Fördermittel zu erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Enteignungsbehörde vorgelegten Vorgänge Bezug genommen. Das Landgericht hat ihre Klage zu Recht abgewiesen. Die Entschädigung richtet sich gemäß § 22 Abs. 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der Fassung vom 27.12.1993 (BGBl I 2378) – AEG – nach dem Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.04.1994 (GVBl LSA S. 508) – EntG LSA. Für die Entschädigung der sog. „Nebenberechtigten“ gilt § 11 EntG LSA. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift können Rechte an dem zu enteignenden Grundstück sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden, soweit dies mit dem Enteignungszweck vereinbar ist. Soweit Rechte nicht aufrechterhalten und nicht durch neue Rechte ersetzt werden, bestimmt Absatz 4 Nr. 2, dass Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, bei der Enteignung eines Grundstücks gesondert zu entschädigen sind, wenn der Rechtsinhaber im Besitz des Grundstücks ist. 1. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urt. v. 02.10.2003 – III ZR 114/02 –, BGHZ 156, 257) kann der Pächter als Nebenberechtigter im Falle der Enteignung von Grundbesitz nicht vollen Ersatz seines wirtschaftlichen Schadens beanspruchen, der sich als Folge der Grundstücksenteignung eingestellt haben mag; er muss sich vielmehr regelmäßig mit der Entschädigung für seinen „Substanzverlust" begnügen, also mit dem Ausgleich dessen, was er von seinem Recht hat abgeben müssen oder was ihm an vermögenswerter Rechtsposition genommen worden ist. Zahlt der Pächter in etwa den marktüblichen Zins, wird ein eigener Substanzwert des enteigneten Pachtrechts nicht angenommen werden können. Der betroffene Pächter wird durch die ersparte marktübliche Pacht „bildhaft" in die Lage versetzt, sich ein entsprechendes Pachtobjekt zu beschaffen, unabhängig davon, ob diese Möglichkeit tatsächlich besteht. Es kommt dann regelmäßig nur ein Ersatz des Zwischenzinses der durch die vorzeitige Räumung verursachten Kosten (als so genannte Folgekosten) in Betracht. War die für das enteignete Objekt gezahlte Pacht dagegen niedriger als der marktübliche Zins, drückt sich darin ein besonderer Wert der Pachtrechtssubstanz aus. Der Pächter kann „bildhaft" nur mit der Möglichkeit rechnen, zu marktüblichen Preisen wieder ein entsprechendes Grundstück nutzen zu können. Daher ist die Differenz zwischen dem bisher gezahlten günstigen und dem marktüblichen Zins zu entschädigen. In Ziffer 5 der – weitgehend von der Rechtsprechung des BGH beeinflussten (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.2003, a.a.O.) – Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft vom 28.07.1978 (BAnz. Beilage zu Nr. 181/1978, abgedruckt auch in AgrarR 1979, 39) – LandR 78 – sind diese Grundsätze für die Ermittlung des Wertes des Pachtrechts formuliert. Auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. U. vom 15.12.2006 (Bl. 277 ff des Verwaltungsvorgangs), laut dem sich die von der Beteiligten zu 2 gezahlten Entgelte jeweils in den gegendüblichen Rahmen einordneten, hat der Beteiligte zu 3 keine Entschädigung für den Wert des Pachtrechts festgesetzt. Dies hat die Beteiligte zu 2 – unabhängig von den im Pachtaufhebungsvertrag und in der Entschädigungsvereinbarung vom 17.03./05.04.2007 getroffenen Regelungen – in ihrem Antrag auf gerichtliche Nachprüfung nicht angegriffen. 2. Die Pachtaufhebungsentschädigung betrifft allerdings neben dem Wert des Pachtrechts bei Entzug von Pachtgrundstücken aus einem Betrieb auch die Wertminderung des Restgrundstücks oder des Restbetriebs (Nr. 5.3.1 LandR 78) und die „Restbetriebsbelastung und Erwerbsverlust des Pächters” (Ziffer 5.3.2 LandR 78), allerdings in einem begrenzten Rahmen (vgl. z. B § 96 Abs. 1 Nr. 1 BauGB [entspricht § 10 Abs. 1 Nr. 1 EntG LSA]) und mit dem Gebot, die Möglichkeiten, durch betriebliche Umstellungsmaßnahmen den Deckungsbeitragsverlust zu mindern, zu berücksichtigen (Ziffer 5.3.2 Abs. 2). Maßgeblich ist der auf die entzogene Pachtfläche entfallende Deckungsbeitrag abzüglich des marktüblichen Pachtzinses. Für die Ermittlung des Deckungsbeitragsverlustes gelten dieselben Grundsätze wie für den Fall der (Teil-)Enteignung des Grundstückseigentümers als Betriebsinhaber (Ziffer 5.3.2 i. V. m. Ziffer 4.1.2). Der Sachverständige Dr. U. hat den nach Nr. 5.3.2 LandR 78 kapitalisierten Erwerbsverlust auf insgesamt 14.496,49 € beziffert, und zwar unter Berücksichtigung der vollen Laufzeit der Pachtverträge. Dies ist nicht zu beanstanden. a) Bei der Ermittlung des Umfangs der Entschädigung ist hinsichtlich der Dauer des zu entschädigenden Nutzungsrechts maßgeblich, inwieweit eine Rechtsposition des Pächters beeinträchtigt worden ist; entscheidend ist, bis zu welchem Zeitpunkt nach der vertraglichen Rechtslage der Pächter dem Eigentümer die Rückgabe von Besitz und Nutzung hätte vorenthalten können; rechtlich nicht gesicherte Erwartungen des Pächters auf den Fortbestand des Vertragsverhältnisses bleiben bei der Entschädigung dagegen unberücksichtigt (st. Rspr. des BGH, vgl. Urt. v. 13.12.2007 – III ZR 116/07 –, BGHZ 175, 35 [45], RdNr. 40). Der Umfang der Rechtsposition, die im Falle der Enteignung eines Pachtgrundstücks dem Pächter genommen wird, richtet sich nach der bürgerlich-rechtlichen Vertragslage; es kommt darauf an, ob und bis zu welchem Zeitpunkt der Pächter sich ohne den Enteignungsvorgang gegen eine Kündigung des Pachtvertrages durch den Verpächter – unter Umständen auch mit dem Einwand des § 242 BGB – erfolgreich hätte zur Wehr setzen können (BGH, Urt. v. 02.10.2003, a.a.O.). Gemäß § 594 Satz 1 BGB endet bei Landpachtverträgen das Pachtverhältnis mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann gemäß § 594a Abs. 1 Satz 1 BGB jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres kündigen. Daraus folgt, dass ein auf bestimmte Zeit abgeschlossenes Landpachtverhältnis nur außerordentlich gekündigt werden kann und eine ordentliche Kündigung vor Ablauf des vereinbarten Zeitraums ausgeschlossen ist, sofern nicht die Vereinbarung der Laufzeit wegen fehlender Schriftform unwirksam ist und der Vertrag deshalb gemäß § 585a BGB auf unbestimmte Zeit gilt (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2009 – LwZR 15/09 –, ZIP 2010, 377 [379]). Da hier Gründe für eine außerordentliche Kündigung der in Rede stehenden Pachtverträge weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, hat die Enteignungsbehörde für die Bestimmung der Entschädigungsleistungen zu Recht die volle Laufzeit der Pachtverträge zugrunde gelegt. b) Dem kann die Beteiligte zu 1 nicht entgegenhalten, die Vereinbarungen über die Verlängerung der Pachtverträge verstießen gegen die in § 19 Abs. 1 AEG bestimmte Veränderungssperre. Nach dieser Bestimmung dürfen vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 VwVfG), auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben u. a. im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt. Dem Landgericht ist darin beizupflichten, dass diese Vorschrift nur Veränderungen tatsächlicher Art betrifft, nicht aber rechtliche Veränderungen. Veränderungssperren, wie § 19 Abs. 1 AEG sie vorsieht, enthalten auch andere Gesetze im Bereich des Fachplanungsrechts (vgl. § 9a FStrG, § 15 Abs. 1 WaStrG, § 36a Abs. 1 WHG, § 8a LuftVG und § 28a Abs. 1 PBefG). Auch nach § 14 Abs. 1 BauGB dürfen u. a. wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken nach Aufstellung eines Beschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht vorgenommen werden. Für all diese Vorschriften ist weitgehend anerkannt, dass durch die Veränderungssperren nur Veränderungen tatsächlicher Art verhindert werden sollen (vgl. Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Aufl., § 9a RdNr. 3; Bender in: Müller/Schulz, FStrG, § 9a RdNr. 25; Rinke in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 33 RdNr. 26.3; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl., § 36a RdNr. 19; Zeitler: in Sieder-Zeitler/Dahme, § 36a RdNr. 23; BVerwG, Urt. v. 11.05.1973 – IV C 9.72 –, BVerwGE 42, 183 [185] zu § 14 BBauG a. F.; a. A. allerdings: Friesecke, WaStrG, 6. Aufl., § 15 RdNr. 3, der darauf abstellt, das auch rechtliche Maßnahmen auf den vom Plan betroffenen Flächen Veränderungen hervorrufen könnten, die dem Verbot der Vorschrift zuwiderliefen, ohne dass tatsächliche Veränderungen hinzuträten). Gegen eine Anwendung der Vorschrift auch auf rechtliche Veränderungen spricht zunächst der Wortlaut der Norm, in der von Veränderungen „auf den betroffenen Flächen“ die Rede ist. Hätte der Gesetzgeber auch rechtliche Veränderungen erfassen wollen, hätte es einer Regelung vergleichbar § 51 Abs. 1 bzw. § 144 Abs. 1 und 2 BauGB bedurft, die u. a. Verfügungen über ein Grundstück im Bereich eines Umlegungsgebiets bzw. bestimmte Rechtsgeschäfte über ein Grundstück in einem Sanierungsgebiet (ausdrücklich) einer Genehmigungspflicht unterwerfen (vgl. Bender, a. a. O.). Dass das Umlegungsverfahren – wie die Beteiligte zu 1 einwendet – vorwiegend privaten Belangen dient, ist zwar richtig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.05.2001 – 1 BvR 1512/97, 1677/97 –, BVerfGE 104, 1 [10]). Das Argument, der Gesetzgeber hätte im Bereich des Fachplanungsrechts eine mit § 51 Abs. 1 BauGB vergleichbare Formulierung vorgenommen, wenn er auch rechtliche Veränderungen hätte erfassen wollen, vermag dies aber nicht zu entkräften. Der Einwand der Beteiligten zu 1 trifft im Übrigen auf das städtebauliche Sanierungsrecht nicht zu. Nach § 136 Abs. 1 BauGB werden städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, nach den Vorschriften dieses Teils (§§ 136 bis 164b BauGB) vorbereitet und durchgeführt. Ebenso zutreffend hat die Vorinstanz ins Feld geführt, dass § 9 Abs. 2 EntG LSA wie auch § 95 Abs. 2 BauGB eigene Regelugen darüber enthalten, in welchen Fällen wesentlich wertsteigernde Veränderungen und Vereinbarungen bei Entschädigungsleistungen unberücksichtigt zu bleiben haben. Eine andere Beurteilung folgt entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 auch nicht daraus, dass § 19 Abs. 1 AEG die wesentlich wertsteigernden Veränderungen n e b e n den die geplanten Baumaßnahmen erschwerenden Veränderungen nennt, die aus ihrer Sicht Maßnahmen tatsächlicher Art betreffen sollen. Die Nennung dieser beiden Tatbestandsvarianten lässt keinen Rückschluss darauf, ob insgesamt nur tatsächliche oder auch rechtliche Veränderungen umfasst sein sollen. Auch die Entstehungsgeschichte des § 19 AEG spricht gegen eine Erstreckung des Anwendungsbereichs der Norm auf rechtliche Veränderungen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit der darin geregelten Veränderungssperre verhindert werden, dass neue bauliche Anlagen oder sonstige Veränderungen die Planausführung verhindern (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs vom 23.03.1993, BT-Drucks. 12/4609, S. 100 f.). Die Gesetzesmaterialien nehmen ferner Bezug auf § 15 WaStrG, dem die Regelung nachgebildet sei. Zur Begründung der Vorschrift des § 15 WaStrG verweist der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 01.03.1966 (BT-Drucks. 5/352, S. 23) seinerseits darauf, dass die Bestimmung § 9a FStrG nachgebildet sei. Letztere Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes vom 10.07.1961 (BGBl I 877 [879]) in das FStrG aufgenommen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs vom 25.10.1960 (BT-Drucks. 3/2159) war Anlass für die Einfügung der Bestimmung „in Anlehnung an § 14 BBauG“ die Feststellung, dass durch die Errichtung baulicher Anlagen oder durch sonstige Veränderungen an den Grundstücken in der Trasse geplanter Bundesfernstraßen (z. B. durch Abgrabungen oder Aufschüttungen) der Straßenbau erheblich erschwert oder verteuert, die Planung z. B. auch unmöglich gemacht werden könne und das Bundesfernstraßengesetz bis dahin keine Rechtsgrundlage geboten habe, solche „Vorhaben“ zu verhindern. Die Veränderungssperre nach § 14 BBauG, an die sich § 9a FStrG anlehnt, wurde im Entwurf eines Bundesbaugesetzes der Bundesregierung vom 16.04.1958 (BT-Drucks. 3/336, S. 66, dort noch in § 18) wie folgt begründet: „Die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes beansprucht erfahrungsgemäß in der Regel eine längere Zeit. Es ist denkbar, dass während dieser Zeit im Plangebiet Veränderungen vorgenommen werden, die die spätere Verwirklichung der Planungsabsichten erheblich erschweren oder unmöglich machen. Im öffentlichen Interesse musste daher die Nutzungsfreiheit so weit gebunden werden, dass solche der beabsichtigten Planung widersprechende Vorhaben verhindert werden können. Die dazu notwendige Veränderungssperre muss, um wirksam zu sein, jede erhebliche Veränderung der Erdoberfläche, jede wertsteigernde sonstige Veränderung der Grundstücke, die wertsteigernde nicht genehmigungsbedürftige Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen sowie die genehmigungsbedürftige Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen erfassen. Ausgenommen sind lediglich die laufenden Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung (Absatz 2), weil die laufenden Unterhaltungsarbeiten den Planungszweck nicht stören und ein Verbot der bisher ausgeübten Nutzung, beispielsweise im Falle der Ausbeutung einer Kiesgrube, einen Enteignungstatbestand darstellen könnte. Ausgenommen vom Verbot des § 18 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 sind ferner Bauvorhaben, die bereits vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, weil Baugenehmigungen nach den baurechtlichen Vorschriften der Länder ein Jahr gültig sind…“ Dies macht deutlich, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Veränderungssperre im damaligen BBauG und nachfolgend in den Fachplanungsgesetzen Veränderungen rechtlicher Art nicht im Blick hatte. Die von der Beteiligten zu 1 für richtig gehaltene (erweiternde) Auslegung begegnet auch verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG stellt zwar zunächst nur eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar; nach Ablauf des in § 19 Abs. 2 AEG genannten Zeitraums von vier Jahren schlägt sie aber in einen entschädigungspflichtigen Eigentumseingriff um (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.09.1976 – IV C 39.74 –, BVerwGE 51, 121 [136]; BGH, Urt. v. 14.12.1978 – III ZR 77.76 –, BGHZ 73, 161 [171 ff.]; Urt. v. 25.09.1980 – III ZR 18/79 –, BGHZ 78, 152 [163]). Eine – auch nur teilweise – Enteignung darf gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG nur durch Gesetz erfolgen. Der Gesetzgeber muss festlegen, wann eine entschädigungspflichtige Enteignung vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 – 4 C 47.89 –, BVerwGE 84, 361 [365]). Das Gesetz im Sinne dieser Verfassungsnorm bildet nicht nur die verwaltungsrechtliche Grundlage für konkrete Eingriffe in das Eigentum der Betroffenen, sondern beschränkt zugleich die Enteignungsbefugnis auf die in der jeweiligen Regelung vom Gesetzgeber bestimmten Vorhaben und Zwecke (BVerfG, Urt. v. 10.03.1981 – 1 BvR 92/71, 1 BvR 96/71 –, BVerfGE 56, 249 [262]). Gerade im Enteignungsrecht sind hohe Anforderungen an die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu stellen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.06.2008 – 8 CS 08.978 –, BayVBl 2009, 434 [435]). Erlauben Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift keinen hinreichenden Schluss darauf, dass der Gesetzgeber auch rechtliche Veränderungen erfassen wollte, muss es damit sein Bewenden haben, dass nur tatsächliche Veränderungen, die der Gesetzgeber im Blick hatte, von der Veränderungssperre erfasst werden. c) Einer Bemessung der Entschädigungsleistungen nach der vollen Laufzeit der Pachtverträge steht auch die nach § 22 Abs. 4 AEG anzuwendende Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 6 EntG LSA nicht entgegen. Danach bleiben bei der Festsetzung der Entschädigung Vereinbarungen insoweit unberücksichtigt, als sie von üblichen Vereinbarungen auffällig abweichen und offensichtlich getroffen worden sind, um eine höhere Entschädigungsleistung zu erlangen. aa) Objektiv verlangt diese Vorschrift, dass die fragliche Vereinbarung von üblichen Vereinbarungen auffällig abweicht. Dies kann etwa bei Abschluss von auffällig langen Pachtverträgen der Fall sein (vgl. Schmidt-Aßmann/Groß in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 95 RdNr. 88), die hier aber nicht in Rede stehen. Die Dauer, für die die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses verpachtet bzw. um die die Pachtverträge verlängert wurden, betrug höchstens 12 Jahre, was sich – wohl auch nach der Einschätzung der Beteiligten zu 1 – im Rahmen des Üblichen hält. Der Senat hat erwogen, ob ein „auffälliges Abweichen von üblichen Vereinbarungen“ auch dann zu bejahen ist, wenn Pachtverträge für nicht unerhebliche Zeiträume abgeschlossen oder verlängert werden, obwohl bei Abschluss dieser Vereinbarungen bereits objektiv damit gerechnet werden musste, dass eine Nutzung der Pachtflächen für die Dauer der vereinbarten Laufzeiten wegen einer drohenden Inanspruchnahme der Flächen durch den Vorhabensträger voraussichtlich nicht möglich sein wird. Weder der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Nr. 6 EntG LSA noch der mit der Vorschrift verfolgte Zweck zwingen dazu, die „Üblichkeit“ von Pachtverträgen allein nach deren Laufzeit zu beurteilen. § 9 Abs. 2 Nr. 6 EntG LSA entspricht § 95 Abs. 2 Nr. 6 BauGB. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 07.07.1992 (LT-Drucks. 1/1645, S. 26) wurde es für den zweiten Abschnitt des EntG (§§ 11 bis 18 der Entwurfsfassung bzw. §§ 7 bis 15 der Gesetzesfassung), der sich mit der Enteignungsentschädigung befasst, als notwendig erachtet, weitgehend die Entschädigungsregelung des BauGB zu übernehmen, um damit Rechtssicherheit zu schaffen, die ungleiche Behandlung gleichartiger Tatbestände zu begegnen und auch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Entschädigungsfragen nach dem BauGB für die Entschädigung nach dem Landesenteignungsgesetz heranziehen zu können. Die Tatbestandsvariante des § 95 Abs. 2 Nr. 6 BauGB wurde durch das Gesetz zur Änderung des BBauG vom 18.08.1976 (BGBl I 2221, 2241) in das damalige BBauG aufgenommen. Sie stammt aus dem Städtebauförderungsgesetz (§ 23 Abs. 4 StBauFG) und wurde ohne Änderung in das BBauG übernommen. § 23 Abs. 4 StBauFG wurde seinerzeit eingeführt aufgrund der Beobachtung, dass bei in Aussicht stehenden städtebaulichen Maßnahmen mit Vereinbarungen zu rechnen ist, die das Ziel haben, im Falle der Sanierung höhere Entschädigungsleistungen zu erlangen; gedacht war dabei etwa an den Abschluss von Pachtverträgen mit auffällig langen Laufzeiten (vgl. Schmidt-Aßmann/Groß, a. a.O., § 95 RdNr. 88; Reisnecker in: Brügelmann, BauGB, § 95 RdNr. 165; Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. VI/510 zu § 20, später § 23 StBauFG, S. 39). Mit der Regelung des § 9 Abs. 2 Nr. 6 EntG LSA soll also verhindert werden, dass sich Vereinbarungen mit dem Ziel der Erlangung höherer Entschädigungsleistungen bei der Festsetzung der Entschädigung zu Lasten des Enteignungsbegünstigten auswirken. Die – beispielhaft genannte – Vereinbarung auffällig langer Laufzeiten ist nur einer der möglichen Fälle, in denen eine solche Benachteiligung des Enteignungsbegünstigten in Betracht kommt. Ob mit Rücksicht darauf bei einer absehbaren Inanspruchnahme gepachteter Flächen nur eine solche Vereinbarung als noch üblich angesehen werden kann, die diese Sachlage in der Vertragsgestaltung – sei es durch sehr kurze Laufzeiten oder ein Sonderkündigungsrecht – berücksichtigt, bedarf hier indes keiner abschließenden Klärung. Im konkreten Fall vermag der Senat nämlich nicht zu erkennen, dass bei Abschluss oder Verlängerung der in Rede stehenden Pachtverträge bereits absehbar war, dass die Beteiligte zu 2 die gepachteten Flächen nicht mehr für die gesamte Dauer der (neu) vereinbarten Laufzeiten würde nutzen können. Sechs der elf Pachtverträge wurden im Jahr 1991 abgeschlossen. Diese sechs Verträge wurden am 04.12.1996 erstmalig und Anfang Dezember 2001 ein weiteres Mal um jeweils 6 Jahre verlängert. Die anderen fünf Pachtverträge datieren vom 10.07.2000 (R. ), 27.05.1997 (S. ), 27.02.1994 (L. K. ) sowie vom 11.10.1994 (BVVG Vertrags-Nr. ... ) und 17.01.1995 (BVVG Vertrags-Nr. ... ). Der Vertrag mit dem Eigentümer L. K. wurde erstmalig am 04.12.1996 und – wie auch die Verträge mit den Eigentümern R. und S. – nochmals Anfang Dezember 2001 verlängert. Der mit der BVVG geschlossene Vertrag Nr. ... wurde durch Vertrag vom 14.02.2000 neu gefasst und enthält möglicherweise eine Verlängerung der Pachtdauer. Die weiteren mit der BVVG am 23.10.2002 (Vertrags-Nr. ... ) und 17.02.2004 (Vertrags-Nr. ... ) getroffenen Vereinbarungen betrafen Änderungen, die sich auf die Größe der jeweiligen Gesamtpachtfläche und eine damit verbundene Anpassung des Pachtzinses bezogen. Zu allen genannten Zeitpunkten, in denen die Pachtdauer erstmalig oder neu vereinbart wurde, war noch völlig offen, wann die Beteiligte zu 1 die in Rede stehenden Flächen für die Verwirklichung des Vorhabens benötigen würde. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung trat die Beteiligte zu 1 zum ersten Mal in den Jahren 1995/96 an die Beteiligte zu 2 wegen der Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Flächen heran. Mit der Verwirklichung des Vorhabens wurde jedoch in der Folgezeit nicht begonnen, so dass der Planfeststellungsbeschluss im Jahr 2001 verlängert werden musste, um das Baurecht nicht zu verlieren. Es war lange Zeit sogar unklar, ob die Neubaustrecke überhaupt (in absehbarer Zeit) gebaut werden würde. Auf der Internetseite von wikipedia (http://de.wikipedia-org./wiki/Neubaustrecke_Erfurt%E2%80%93Leipzig/Halle#Hintergrund, mit Nachweisen) wird für den hier maßgeblichen Zeitraum die „Geschichte“ des Vorhabens im Abschnitt „Planung“ wie folgt skizziert: „Anfang 1994 liefen erste Planfeststellungsverfahren an. Die geplanten Kosten für das Projekt lagen Mitte 1994 bei vier Milliarden D-Mark. Mitte 1994 rechnete die PBDE damit, im gleichen Jahr alle Planfeststellungsverfahren einzuleiten und den ersten Spatenstich Ende 1994 vorzunehmen. Die Eröffnung war für 2001 geplant. Für das Planfeststellungsverfahren wurde die Trasse in 14 Planfeststellungsabschnitte unterteilt. Unter Nutzung der Regelungen des Verkehrswegebeschleunigungsgesetzes wurde in zweieinhalb Jahren, zwischen 1994 und 1996, das Baurecht für alle Abschnitte erwirkt. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wurden dabei weitere groß- und kleinräumige regionale Trassenvarianten untersucht. Mit dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses für den Abschnitt zwischen der Unstrutquerung bis in den Raum Halle/Saale durch das Eisenbahn-Bundesamt lag ab Ende Juli 1996 das Baurecht in allen 13 Planfeststellungsabschnitten vor. Anfang 1997 waren alle Planfeststellungsverfahren abgeschlossen gewesen. Im Juni 1999 verteidigte Bundesverkehrsminister Franz Müntefering die Entscheidung, die Strecke nicht weiterzubauen. Mitte Juni 2003 vereinbarten Bahnchef Hartmut Mehdorn und Bundesverkehrsminister Manfred Stolpe die Finanzierung der Strecke. Die geplanten Kosten lagen bei 1,9 Milliarden Euro, die Fertigstellung war für 2015 geplant. Bei einer erfolgreichen Bewerbung Leipzigs für die Olympischen Sommerspiele sollte die Strecke bereits 2012 in Betrieb gehen…“ Nach dem im Sommer 1999 erklärten Baustopp bestand daher zunächst nur die Option für den späteren Weiterbau der Ausbaustrecke Erfurt – Leipzig/Halle (vgl. die Antwort des parlamentarischen Staatssekretärs Lothar Bürger vom 02.08.1999 auf die Frage des Abgeordneten Norbert Otto, ob trotz des im Juli 1999 verhängten Baustopps mit einem Weiterbau der Strecke bis zum Jahr 2005 zu rechnen sei, obwohl [der damalige] Bundesminister Franz Müntefering laut einem Zeitungsinterview [Leipziger Volkszeitung] vom 09.07.1999 nicht mehr von einer Realisierung des Projekts noch innerhalb des nächsten Jahrzehnts ausgehe, BT-Drucks.14/1475, S. 15). Nach den wiederum übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten suchte die Beteiligte zu 1 erst Anfang 2004 erneut das Gespräch, um die Flächen für die Durchführung der geplanten Baumaßnahmen übertragen zu erhalten. Der Beteiligte zu 1 hat ferner angegeben, dass er etwa in demselben Zeitraum auf die Eigentümer der Flächen zugegangen sei. Die Beteiligte zu 1 kann nicht mit ihrem Einwand durchdringen, nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses habe die Beteiligte zu 2 jederzeit mit der Inanspruchnahme der Flächen rechnen müssen. Das Enteignungsverfahren hat auch gegenüber dem fachplanungsrechtlichen Planfeststellungsverfahren selbständige Bedeutung und erschöpft sich nicht in einem entscheidungslosen Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses. Die Enteignungsbehörde ist nicht verpflichtet, auf Antrag ohne Weiteres das Enteignungsverfahren einzuleiten und dem Antrag stattzugeben. Die Enteignungsbehörde hat u. a. nach dem Gebot des geringst möglichen Eingriffs zu prüfen, ob die konkrete Enteignung erforderlich ist oder der Zweck auch auf andere, weniger schwer in die Rechte des Einzelnen eingreifende Weise erreicht werden kann (vgl. zum Ganzen: BGH, Urt. v. 09.04.1987 – III ZR 181/85 –, BGHZ 100, 329 [332 f.]). Zu prüfen ist auch – je nach den Vorschriften der einschlägigen Enteignungsgesetze (vgl. § 4 Abs. 2 EntG LSA) – die ernsthafte Bemühung um freihändigen Erwerb oder der Nachweis der Verwendung des zu enteignenden Grundstücks zu dem vorgesehenen Zweck innerhalb angemessener Frist (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 34 RdNr. 22.44). Auf den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses kann auch deshalb nicht abgestellt werden, weil er gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 AEG a. F. außer Kraft trat, wenn mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wurde, es sei denn, er wurde vorher auf Antrag durch den Träger des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Bei der Frage, ob Flächen für ein planfestgestelltes Vorhaben in Anspruch genommen werden können, ist daher auch zu prüfen, ob der Planfeststellungsbeschluss überhaupt noch Gültigkeit hat bzw. eine erforderliche Verlängerung rechtzeitig beantragt bzw. vorgenommen wurde. bb) Damit eine von üblichen Vereinbarungen auffällig abweichende Vereinbarung bei der Entschädigung unberücksichtigt bleiben kann, verlangt § 9 Abs. 2 Nr. 6 EntG LSA weiter Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Vereinbarung getroffen ist, um eine höhere Entschädigung zu erlangen. Vermutungen genügen nicht. Es müssen also neben der auffälligen Abweichung weitere besondere Umstände zum Beleg dieser Absicht dargetan werden; der Entschädigungsverpflichtete trägt insoweit die Darlegungs- und materielle Beweislast (vgl. Reisnecker, a.a.O., § 95 RdNr. 169 f.). Solche Tatsachen sind hier nicht ersichtlich. Zwar wurden die Pachtverträge – wie die Beteiligte zu 1 einwendet – jeweils bereits mehrere Jahre vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Pachtlaufzeiten verlängert. Dies genügt aber nicht zum Beleg dafür, dass die Verlängerung gerade wegen einer befürchteten Inanspruchnahme der Pachtflächen erfolgte. Wie oben bereits dargelegt, war im Zeitpunkt der Verlängerung der Pachtverträge offen, ob das Vorhaben in absehbarer Zeit verwirklicht werden würde. Zudem hat die Beteiligte zu 2 in der mündlichen Verhandlung plausibel erklärt, dass eine solche frühzeitige Verlängerung erforderlich und üblich sei, um die Bewirtschaftung der Flächen langfristig planen zu können. d) Zu Recht hat das Landgericht weiter angenommen, dass die verlängerten Laufzeiten der Pachtverträge auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) (teilweise) unberücksichtigt zu bleiben haben. aa) Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 25.11.1974 – III ZR 42/73 – BGHZ 63, 240 [253], zur Entschädigung nach den §§ 93 ff. BBauG) ist dieser in § 254 BGB enthaltene Rechtsgedanke, der Ausdruck der Grundsätze von Treu und Glauben ist, bei der Festsetzung der Entschädigung sinngemäß zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz ist auch in § 7 Abs. 3 Satz 2 EntG LSA normiert; danach gilt, wenn bei der Entstehung eines Vermögensnachteils ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten oder einer Person mitgewirkt hat, deren Verschulden er zu vertreten hat, § 254 BGB entsprechend. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, hat der BGH in der zitierten Entscheidung (a.a.O., S. 254) allerdings weiter ausgeführt, dass der Rückgriff auf diesen allgemeinen Rechtsgedanken dann unzulässig sei, wenn der Gesetzgeber – wie etwa in § 95 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BBauG – spezielle Verhaltensweisen des Enteigneten vor und während der Einleitung des Enteignungsverfahrens erfasst und daran die Folge einer Nichtberücksichtigung entsprechender Werterhöhungen bei der Bemessung der Entschädigung geknüpft habe (vgl. auch Reisnecker, a.a.O., § 93 RdNr. 51). Neben einer solchen Sonderregelung sei für eine Anwendung des § 254 BGB auf Sachverhalte, die vor der Einleitung des Enteignungsverfahrens liegen, grundsätzlich kein Raum. Dies hat zur Folge, dass sich die für § 254 BGB relevanten Verhaltensweisen des Entschädigungsberechtigten immer in einem schon bestehenden Rechtsverhältnis, dem enteignungsrechtlichen Verfahrensrechtsverhältnis, bewegen müssen (Schmidt-Aßmann/Groß, a.a.O., § 93 RdNr. 56). Eine solche Sonderregelung enthält auch die oben unter c) geprüfte, nach § 22 Abs. 4 AEG anzuwendende Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 6 EntG LSA. Wie bereits ausgeführt, verfolgt diese sich an § 95 Abs. 2 Nr. 6 BauGB anlehnende Vorschrift den Zweck zu verhindern, dass sich bei in Aussicht stehenden Enteignungen Vereinbarungen, die das Ziel haben, höhere Entschädigungsleistungen zu erlangen, bei der Entschädigungsfestsetzung zu Lasten des Enteignungsbegünstigen auswirken. Der Gesetzgeber hat die durch vertragliche Vereinbarungen eröffnete „Manipulationsmöglichkeit“ erkannt. Trotzdem hat er nur für genau umschriebene Vereinbarungen die Rechtsfolge vorgesehen, dass diese bei der Bemessung der Entschädigungsleistung unberücksichtigt zu bleiben haben. Dies spricht dafür, dass § 9 Abs. 2 Nr. 6 EntG LSA eine abschließende Regelung gerade auch für die Fälle bildet, in denen nach Bekanntwerden der Möglichkeit eines späteren Rechtsverlustes Vereinbarungen zwischen Verpächter und Pächter getroffen wurden. bb) Der Beteiligten zu 2 könnte aber auch dann kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden, wenn der Ansicht Reisneckers (a.a.O.) zu folgen sein sollte, dass § 254 BGB (i. V. m. § 7 Abs. 3 Satz 2 EntG LSA) neben § 9 Abs. 2 Nr. 6 EntG LSA auch auf Sachverhalte anwendbar ist, die vor Einleitung des Enteignungsverfahrens liegen. Auch dann müssten sich der Eigentümer und der Nebenberechtigte nach § 11 EntG LSA ein besondere Vermögensnachteile auslösendes oder vermehrendes Verhalten in entsprechender Anwendung des § 254 BGB erst von dem Zeitpunkt an zurechnen lassen, zu dem die Voraussetzungen für eine Enteignung vorliegen und die Verhandlungen zum freihändigen Erwerb unter Hinweis auf die gesetzliche Möglichkeit der Enteignung begonnen haben (vgl. Reisnecker, a.a.O.). Da hier ein Enteignungsverfahren nicht stattgefunden hat, sondern gemäß § 22 Abs. 3 AEG i. V. m. § 27 Abs. 2 EntG LSA nur ein sog. isoliertes Entschädigungsfestsetzungsverfahren, bei dem der Eigentumsübergang der vom Planfeststellungsbeschluss betroffenen Grundstücke durch freihändigen Erwerb erfolgen sollte, kann die Verlängerung bestehender Pachtverträge dem Pächter frühestens zu dem Zeitpunkt als treuwidrig entgegen gehalten werden, in dem er Kenntnis davon hatte oder hätte nehmen können, dass die Verhandlungen zum freihändigen Erwerb unter Hinweis auf die gesetzliche Möglichkeit der Enteignung begonnen haben. Nach den Angaben der Beteiligten zu 1 trat sie aber erst Anfang 2004 an die Beteiligte zu 2 und die Grundstückseigentümer heran mit dem Ziel, die Flächen für die Durchführung des Vorhabens übertragen zu erhalten. Der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ist auch in diesem Zusammenhang aus den oben bereits dargestellten Gründen unerheblich. Konnte hier also eine Schadensminderungspflicht frühestens in dem Zeitpunkt bestehen, in dem die Verhandlungen zum freihändigen Erwerb unter Hinweis auf die gesetzliche Möglichkeit der Enteignung begonnen haben, besteht vor diesem Zeitpunkt auch keine Verpflichtung zur Aufnahme eines Sonderkündigungsrechts für den Fall der Inbesitznahme der Flächen durch den Vorhabensträger. e) Bedenken hinsichtlich der Berechnung der Entschädigung für den Erwerbsverlust im Übrigen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 1. Die Entschädigungsbehörde hat zu Unrecht festgestellt, dass der Beteiligten zu 2 keine Entschädigung für den Wert noch nicht zugewiesener Zahlungsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zusteht. Der Senat kann dabei die von den Beteiligten und dem Landgericht ausführlich erörterte Frage offen lassen, ob solche Zahlungsansprüche eine entschädigungspflichtige Rechtsposition überhaupt oder nur dann darstellen, wenn sie bereits (durch Bescheid) zugewiesen, aber noch nicht aktiviert worden sind. Denn die Beteiligten haben sich bereits dem Grunde nach darüber geeinigt, dass Zahlungsansprüche, die der Beteiligten zu 2 wegen des Flächenentzugs verloren gehen, entschädigt werden sollen. Dies ergibt sich aus den §§ 4 und 6 des Pachtaufhebungsvertrags und der Entschädigungsvereinbarung jeweils vom 19.03./05.04.2007. Darin wurde konkret benannt, für welche Positionen infolge der Pachtaufhebung eine Entschädigung zu leisten ist. Dazu zählt nach § 6 dritter Spiegelstrich auch der Wert der nicht mehr aktivierbaren jährlichen Zahlungsansprüche innerhalb der Einlösbarkeit (Restpachtzeit). Isoliert betrachtet könnte diese Regelung zwar auch so verstanden werden, dass nur bereits zugeteilte Zahlungsansprüche gemeint sind. Eine solche Auslegung kommt aber deshalb nicht in Betracht, weil im Zeitpunkt dieser Vereinbarungen feststand, dass eine Zuteilung von Zahlungsansprüchen für die in Anspruch genommenen Flächen nicht mehr erfolgen konnte, die Regelung also keinerlei Sinn ergeben hätte, und in § 4 der jeweiligen Vereinbarung genau bezifferte Beträge genannt sind. Zudem ist im jeweiligen § 6 ausdrücklich festgehalten, dass nur die vom Pächter geltend gemachten Entschädigungsansprüche, die sich auf die nach Auslegung der Planfeststellungsunterlagen abgeschlossenen Pachtverträge, insbesondere die Verlängerung der Pachtzeit, gründen, von der Einigung ausgeschlossen sind. Nur soweit es um diese Ansprüche geht, sollte ein Entschädigungsfestsetzungsverfahren durchgeführt werden. In der mündlichen Verhandlung hat die Beteiligte zu 1 auf entsprechenden Vorhalt erklärt, auch sie verstehe § 6 der Vereinbarungen nunmehr so, dass die jährlichen Betriebsprämienzahlungen, die bei einer Zuteilung der Zahlungsansprüche angefallen wären, zu entschädigen sind. Aufgrund dieser Teileinigung war der Beteiligte zu 3 nicht mehr befugt darüber zu entscheiden, ob für die nicht mehr aktivierbaren Zahlungsansprüche dem Grunde nach eine Entschädigung zu leisten ist. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 EntG LSA entscheidet die Enteignungsbehörde (nur), soweit eine Einigung nicht zustande kommt. Soweit der Enteignungsbegünstigte und der Entschädigungsberechtigte eine Teileinigung getroffen haben, ist eine Entscheidung der Enteignungsbehörde unzulässig (vgl. BGH, Urt. v. 23.05.1985 – III ZR 10/84 –, BHGZ 95, 1 [4]). Die Enteignungsbehörde ist nicht mehr befugt, von der Einigung abzuweichen. Sie ist, soweit die Einigung reicht, in ihrer Entscheidung an die Einigung gebunden und kann sie, um ihr zur praktischen Wirksamkeit zu verhelfen, nur noch in ihre Entscheidung aufnehmen (BGH, Urt. v. 19.12.1966 – III ZR 212/65 –, NJW 1967, 1324 [1325]). Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass die von den Beteiligten gewählte Art der Teileinigung, bei der nur die für die Bemessung der Entschädigung maßgebliche Pachtdauer streitig blieb, im EntG LSA nicht ausdrücklich geregelt ist. § 27 Abs. 2 EntG LSA betrifft Teileinigungen außerhalb des Enteignungsverfahrens, bei denen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Enteignungsgegenstandes, jedoch nicht über die Höhe der Entschädigung geeinigt haben. Aus der für diese Fälle vorgesehenen Rechtsfolge, dass auf Antrag eines Beteiligten das Enteignungsverfahren zur Festsetzung der Entschädigung durchgeführt wird, ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber nur die Fälle im Blick hatte, in denen über die Höhe der Entschädigung insgesamt und nicht nur bezüglich einzelner Positionen keine Einigung erzielt werden konnte. Die Zulässigkeit sonstiger Einigungen, insbesondere solcher, bei denen nur noch in Teilpunkten Streit besteht, ergibt sich aber aus § 28 Abs. 1 Satz 1 EntG LSA (vgl. zu §§ 111, 112 BauGB, Dyong In: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, §§ 110, 111, RdNr. 24). 2. Auch für die Bemessung der Entschädigung für den Wert der nicht mehr aktivierbaren Zahlungsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind die verlängerten Pachtlaufzeiten zugrunde zu legen. Insoweit ergeben sich gegenüber der Bemessung der Entschädigung für den Erwerbsverlust keine Unterschiede. Unter Berücksichtigung dieser Pachtlaufzeiten hat der Sachverständige Dr. U. in seinem Gutachten vom 15.12.2006 für die insoweit zu leistende Entschädigung einen Betrag in Höhe von (21.645,33 EUR + 109,12 EUR =) 21.754,45 EUR ermittelt. Mängel bei der Berechnung sind nicht ersichtlich. Der Gutachter hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass Zahlungsansprüche nur bis zum Jahr 2013 in Betracht kommen, weil die gegenwärtigen EU-Regelungen nur bis zum Jahr 2013 reichen. Er ist zwar davon ausgegangen, dass eine flächendeckende rentable Landwirtschaft in Europa nur mit derartigen Zahlungen möglich sei und eventuell nach diesem Zeitpunkt (2013) alle landwirtschaftlichen Flächen einer einheitlichen Agrarförderung ohne spezifischen „Zahlungsansprüchen“ unterliegen, so dass eine EU-Ausgleichszahlung, gleich wie sie dann geregelt sei, auch nach 2013 für über diesen Zeitraum hinaus laufende Pachtverträge zu unterstellen sei. Diese (Ausgleichszahlungen) würden aber in der Entschädigungskalkulation nicht weiter berücksichtigt, weil der Entzugsbetroffene auch nach der Maßnahme noch Flächen in dem Umfang habe, dass er die „Rückerstattungsbeträge“ der Modulation ausschöpfen könne. Von diesem Betrag in Abzug zu bringen sind allerdings die Beträge, die die Beteiligte zu 1 bereits aufgrund der Regelungen im Pachtaufhebungsvertrag und in der Entschädigungsvereinbarung jeweils vom 19.03./05.04.2007 für den Wert der nicht mehr aktivierbaren jährlichen Zahlungsansprüche innerhalb der Einlösbarkeit (Restpachtzeit) und für den Wert der nicht verkaufsfähigen Zahlungsansprüche nach Ablauf der Einlösbarkeit (Restpachtzeit) an die Beteiligte zu 2 leisten muss und auch schon geleistet hat. Diese Beträge belaufen sich auf insgesamt (2.177,67 EUR + 5.543,84 EUR + 304,75 EUR + 960,84 EUR =) 8.987,10 EUR. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 ZPO, 222 Abs. 1 BauGB. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Gründe vorliegt. gez. Dr. Engel gez. Manshausen gez. Geiger ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |