Text des Beschlusses
3 WF 209/10;
Verkündet am:
27.08.2010
OLG Oberlandesgericht Naumburg
Vorinstanzen: 11 F 484/09 Amtsgericht Köthen; Rechtskräftig: unbekannt! Die in einem Scheidungsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe erstreckt sich auch auf solche Versorgungsausgleichsverfahren, die im Scheidungsverbund vor dem 01.09.2009 gemäß § 2 VAÜG ausgesetzt worden sind Leitsatz des Gerichts: Die in einem Scheidungsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe erstreckt sich auch auf solche Versorgungsausgleichsverfahren, die im Scheidungsverbund vor dem 01.09.2009 gemäß § 2 VAÜG ausgesetzt worden sind und über die nach Wiederaufnahme nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden neuen Recht zu entscheiden ist. Für eine (erneute) Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das wieder aufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren ist deshalb grundsätzlich kein Raum mehr (in Abweichung zum 8. Zivilsenat, zugleich 2. Senat für Familiensachen, OLG Naumburg, Bes vom 04.03.2010, 8 WF 33/10). In der Familiensache ... hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg am 25. August 2010 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau und die Richter am Oberlandesgericht Hellriegel und Materlik beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Köthen vom 15.07.2010 wird zurückgewiesen. Die Gebühr des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner; Kosten werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen. In dem Ehescheidungsverfahren 3 F 68/94 AG Köthen hatte das Amtsgericht dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe auch für die Verbundsache Versorgungsausgleich bewilligt. Durch Beschluss in diesem Verfahren vom 23.08.1994 wurde der Versorgungsausgleich gemäß § 628 ZPO abgetrennt und mit weiterem Beschluss vom 28.12.1995 wurde der Versorgungsausgleich gemäß § 2 VAÜG ausgesetzt; die Ehe wurde durch Urteil vom 23.8.1994 geschieden. Der Antragsgegner hat beantragt, ihm für das jetzt wieder aufgenommene Verfahren über den Versorgungsausgleichs Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Das Amtsgericht hat durch die angefochtene Entscheidung den Antrag des Antragsgegners zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Dass Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt. Der Senat tritt in vollem Umfange der Auffassung des Amtsgerichts bei, das ausgeführt hat, dass sich die (frühere) Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Scheidungsverfahren 3 F 68/94 (AG Köthen) auch auf das wieder aufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren erstrecke und daher ein Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Bewilligung fehle. Das Amtsgericht geht weiter zu Recht davon aus, dass der durch Art. 23 Satz 2 Nr. 4 VAStrRefG aufgehobene § 2 VAÜG in entsprechender Anwendung des § 628 ZPO a.F. die Möglichkeit vorgesehen hatte, über den Scheidungsantrag dann vorab zu entscheiden, wenn der Versorgungsausgleich abgetrennt wird und eine solche Abtrennung keine echte Verfahrenstrennung mit der Folge war, dass der Versorgungsausgleich später als selbständige Familiensache fortzusetzen ist. Das Versorgungsausgleichsverfahren war mit der Aussetzung durch Beschluss vom 28.12.2005 nicht beendet. Daran änderten, worauf das Amtsgericht weiter zu Recht hinweist, die materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Neuregelungen, die seit dem 1.9.2009 gelten, nichts, weil auch nach neuem Recht (§ 137 Abs. 5 FamFG) Versorgungsausgleichssachen nach Abtrennung Folgesachen bleiben. Artikel 111 Abs. 4 FGG-RG steht dem nicht entgegen - auch darin ist dem Amtsgericht zu folgen. Denn nach der Gesetzesbegründung sollte damit lediglich ein Gleichlauf zur Übergangsregelung des § 48 VersAusglG hergestellt werden (vgl. BT-Drs 16/ 11903); neues Verfahrensrecht sollte auch auf am 01.09.2009 abgetrennte Verfahren Anwendung finden, der Charakter als Folgesache sollte nicht entfallen (so auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 12.05.2010- 15 WF 125/10; OLG Rostock vom 19.07.2010 -10 WF 106/10 und vom 14.07.2010 -10 UF 71/10; OLG Braunschweig vom 16.03.2010 - 3 WF 23/10). Die Kostenentscheidung beruht auf § 3 Abs. 2 FamGKG, Nr. 1912 Anlage FamGKG, §§ 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 4 ZPO. Angesichts der gegenteiligen Auffassung des 8. Zivilsenates des OLG Naumburg hat der Senat die Rechtsbeschwerde nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, § 574 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntmachung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe Postanschrift: Bundesgerichtshof D-7612 Karlsruhe einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Die Rechtsbeschwerde kann wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. gez. Goerke-Berzau gez. Hellriegel gez. Materlik ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |