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Text des Beschlusses
1 BvR 2642/09;
Verkündet am: 
 15.07.2010
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Vorinstanzen:
2 II 311/09
Amtsgericht
Papenburg;
Rechtskräftig: unbekannt!
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen im Zusammenhang mit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn . H. ..., ...,
2. T. H. ... vertreten durch W. H. ..., ...,
3. F. H. ... vertreten durch W. H. ..., ...,

- Bevollmächtigte:Rechtsanwälte Helena Lindemann-Többen & Wilfried Markus, Poststraße 46, 26897 Esterwegen -

gegen
den Beschluss des Amtsgerichts Papenburg vom 30. September 2009 - 2 II 311/09 -
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof und die Richter Bryde, Schluckebier gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Juli 2010 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Markus wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.



Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) im Zusammenhang mit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).


I.
2
Die Beschwerdeführer stellten durch ihren Rechtsanwalt einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu den im Leistungszeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2008 ergangenen Bescheiden und beantragten dafür gleichzeitig Beratungshilfe.

3
Der Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts wies den Antrag zurück, weil die Beschwerdeführer bereits für diverse Vorverfahren Beratungshilfe erhalten hätten und ihnen inzwischen zumutbar sei, ihre Anliegen selbst zu formulieren.

4
Mit der Erinnerung erklärte der Rechtsanwalt, dass unabhängiger Rechtsrat erforderlich gewesen sei. Der zuständige Richter wies die Erinnerung zurück, weil im Hinblick auf die bereits bewilligte Beratungshilfe lediglich verschiedene Gegenstände innerhalb derselben Angelegenheit vorlägen.

5
Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechtswahrnehmungsgleichheit. Ein Verweis auf Selbsthilfe sei hier nicht zumutbar. Das Amtsgericht überdehne willkürlich den Begriff der Angelegenheit.


II.
6
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

7
1. Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass sie in ihrem Recht auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) verletzt seien, weil sie der Rechtspfleger auf Selbsthilfe verwiesen habe, kann die Verfassungsmäßigkeit eines solchen Verweises dahinstehen.

Die Entscheidung des Rechtspflegers wurde durch die richterliche Entscheidung überholt, die auf das Vorliegen einer einheitlichen Angelegenheit abstellte. Eine Grundrechtsrüge kann aber einer Verfassungsbeschwerde nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn die angegriffene Entscheidung auf ihr beruhen kann (vgl. BVerfGE 105, 252 <264>).

8
2. Es ist nicht hinreichend ersichtlich und auch nicht näher dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG), dass die Beschwerdeführer durch den richterlichen Beschluss gerade in eigenen Rechten verletzt sind.

9
Ihnen ist die Beratungshilfe durch den Rechtsanwalt tatsächlich gewährt worden. Durch die Annahme einer einheitlichen Angelegenheit wird ihre Berechtigung zur Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe - anders als bei der Argumentation des Rechtspflegers - auch nicht in Frage gestellt. Eingeschränkt ist dagegen in der Sache die Vergütungsmöglichkeit des Rechtsanwalts. Dieser macht jedoch keine eigenen Rechte geltend. Aus dem Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2001 (1 BvR 1720/01 - juris) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Vielmehr bezog sich diese Entscheidung ausdrücklich auf die Belastbarkeit des Rechtsanwalts und den Maßstab der Berufsausübungsfreiheit.

10
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

11
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof Bryde Schluckebier
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).