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Text des Beschlusses
4 TaBV 74/09;
Verkündet am: 
 01.04.2010
LAG Landesarbeitsgericht
 

München
Vorinstanzen:
21 BV 528/08
Arbeitsgericht
München;
Rechtskräftig: unbekannt!
Veränderungen der Gesellschafterstruktur der S. V. GmbH durch Veräußerung/Abtretung über ihre Holdinggesellschaften gehaltener Anteile an diesem Verlag durch vier von fünf Verlegerfamilien an die SW. GmbH in St. zum 29.02.2008
Leitsatz des Gerichts:
Veränderungen der Gesellschafterstruktur der S. V. GmbH durch Veräußerung/Abtretung über ihre Holdinggesellschaften gehaltener Anteile an diesem Verlag durch vier von fünf Verlegerfamilien an die SW. GmbH in St. zum 29.02.2008:

Keine Erforderlichkeit der Teilnahme - zumal eines weiteren - Betriebsratsmitglieds an einer eintägigen Schulungsveranstaltung in diesem Zusammenhang, in der es im Wesentlichen um hypothetische Szenarien und Überlegungen zur Verflechtung bei der Mediengruppen ging, und damit kein Schulungskostenübernahmeanspruch gemäß §§ 37 Abs. 6 i. V. m. 40 Abs. 1 BetrVG (Divergenz zu einer Entscheidung des LAG Baden-Württemberg - Kammer Mannheim - zur selben Schulungsveranstaltung).
In dem Beschlussverfahren

mit den Beteiligten
1. Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebes von Unternehmen der S. V. H. F.
- Antragsteller, Beteiligter zu 1. und Beschwerdeführer -
2. H. Schmi.
- Beteiligte zu 2. und Beschwerdeführerin -
Verfahrensbevollmächtigte: zu 1. und 2.:
3. Firma V. H.-J.-R. GmbH
- Beteiligte zu 3. und Beschwerdegegnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger und die ehrenamtlichen Richter Puff und Riedel aufgrund der mündlichen Anhörung vom 1. April 2010 für Recht erkannt:

I. Die Beschwerde der Antragsteller und Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 7. Juli 2009 - 21 BV 528/08 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.



Gründe:


A.

Der Betriebsrat und Beteiligte zu 1 macht gegenüber der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 3 die Freistellung der Beteiligten zu 2 als Betriebsratsmitglieds von den dieser in Rechnung gestellten Kursgebühren für die Teilnahme an einem Tagesseminar geltend.

Der Beteiligte zu 1 ist der in einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen der Verlagsgruppe des S. V. gebildete Betriebsrat. Die Beteiligte 3 und Arbeitgeberin ist eines der Unternehmen dieses Gemeinschaftsbetriebes und, nach ihrem unbestritten gebliebenen Vorbringen, eine Tochtergesellschaft der S. V. H. F. GmbH, an der die S. V. GmbH als Mehrheitsgesellschafter beteiligt ist. Mit Wirkung vom 29.02.2008 haben nach deren Vorbringen die Holdinggesellschaften von vier der fünf Verlegerfamilien (D., Schwi., und v. Se.), die die Mehrheit der Geschäftsanteile an der S. V. GmbH gehalten haben, ihre Anteile – insgesamt die Mehrheit der Geschäftsanteile an dieser Verlagsgesellschaft – durch Anteilsabtretungen an die SW. GmbH übertragen. Die SW. GmbH ist damit nunmehr Mehrheitsgesellschafterin der S. V. GmbH.

Am Samstag, den 12.04.2008, hielt die v. GmbH ein Tagesseminar in St. zum Thema „Auswirkungen der Übernahme der Mediengruppe S. V. und der Schwa. B.-Gruppe durch die SW. GmbH und insbesondere deren Folgen für die ArbeitnehmerInnen“ ab. Zu den näheren Inhalten dieses Seminars wird auf den Seminarplan (Anl. AS Bl. 5 d. A.) mit sieben inhaltlichen Unterpunkten verwiesen. Auf Grund vorgetragenen – unstreitig gebliebenen – Beschlusses des Betriebsrates vom 27.03.2008 nahmen der Vorsitzende dieses Betriebsrates - der gleichzeitig Vorsitzender des Konzernbetriebsrates beim S. V. ist – und die Beteiligte zu 2 als Betriebsratsmitglied - gleichzeitig stellvertretendes Mitglied dieses Konzernbetriebsrates - an diesem Seminar in St. teil. Nach den weitergehenden Ausführungen im Termin zur mündlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren habe vor der Beschlussfassung des Betriebsrates diese im Gegensatz zu einem anderen Mitglied dieses Betriebsrates, das ebenfalls gleichzeitig Mitglied des Konzernbetriebsrates ist, Interesse an dieser Veranstaltung gezeigt und mitgeteilt, dass sie sich an diesem Tag sowieso aus privaten Gründen in St. aufhalte und deshalb bei ihrer Teilnahme an dieser Veranstaltung für sie keine Reisekosten anfielen. Der Beteiligten zu 2 wurden seitens des Veranstalters mit Rechnung vom 02.04.2008 (Anl. AS 2, Bl. 7 d. A.) für ihre Teilnahme an diesem Seminar Seminargebühren in Höhe von 145,00 € (zuzügl. Mwst.) in Rechnung gestellt. Im vorliegenden Verfahren macht der Betriebsrat die, von der Arbeitgeberin abgelehnte, Freistellung der Beteiligten zu 2 von diesen Seminargebühren geltend.

Der Betriebsrat hält die Teilnahme auch der Beteiligten zu 2 an diesem Seminar mit der Begründung für erforderlich, dass die unternehmerische Verflechtung der Mediengruppen SW. und S. V. (usw.) zu einer Veränderung der Beherrschungsverhältnisse innerhalb des SW.-Konzerns und dessen Teilkonzernen geführt habe, mit individualrechtlichen Auswirkungen und auch auf betrieblicher Ebene möglichen Konsequenzen auf einzelne Arbeitsplätze und Strukturen bestehender betriebsverfassungsrechtlicher Gremien durch mögliche Synergieeffekte. Dagegen lehnt die Arbeitgeberin die Übernahme der Seminargebühren ab, weil – so ihre Ausführungen insbesondere erstinstanzlich – bereits der Charakter dieses Seminars als Schulungs- und Bildungsmaßnahme i. S. des § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG fraglich sei, die dort vermittelten Kenntnisse allenfalls für die Konzernbetriebsräte der SW. GmbH und des S. V. von Bedeutung gewesen wären und es sich bei vom Betriebsrat behaupteten möglichen Veränderungen und Auswirkungen im betrieblichen und individualrechtlichen Bereich um eine reine Spekulation, die zudem falsch sei, handle.

Das Arbeitsgericht München hat mit Beschluss vom 07.07.2009, der den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller und Beteiligten zu 1 und zu 2 am 17.08.2009 zugestellt wurde, deren Antrag mit der näheren Begründung abgewiesen, dass nach den Grundsätzen der einschlägigen Rechtsprechung des BAG diese Schulung für die Beteiligte zu 2 nicht erforderlich gewesen sei, da diese keine Grundkenntnisse vermittelt, sondern ausschließlich der Information über die Auswirkungen der Übernahme der Geschäftsanteile der S. V. GmbH durch die SW. GmbH gedient habe und deshalb nicht davon ausgegangen habe werden können, dass die Beteiligte zu 2 die dort vermittelten Kenntnisse für eine sachgerechte Wahrnehmung ihrer Betriebsratsaufgaben entweder alsbald oder zumindest demnächst benötigt hätte. Im maßgeblichen Veranstaltungsprogramm dieser Schulung finde sich kein Punkt, der konkrete Auswirkungen der Übernahme auf den Betrieb der Arbeitgeberin hier darstelle. Selbst wenn einige Programmpunkte für diesen Betrieb der Arbeitgeberin in der Gegenwart oder in naher Zukunft relevant sein sollten, sei nicht ersichtlich, dass dies für insgesamt mehr als 50 Prozent der Programmpunkte zutreffen würde. Der Umstand, dass die Beteiligte zu 2 erstes Ersatzmitglied des Konzernbetriebsrats sei, sei bereits deshalb unbeachtlich, weil Betriebsratsmitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Konzernbetriebsrats keinen Schulungsanspruch hätten, umso weniger bloße Ersatzmitglieder des Konzernbetriebsrats.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 10.09.2009, am selben Tag beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, hinsichtlich der sie – nach Hinweis des Gerichts gemäß Schreiben vom 28.10.2009 auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung – sie mit am selben Tag beim Landesarbeitsgericht München eingegangenem Schriftsatz vom 10.11.2009 zunächst Antrag auf Wiedereinsetzung im vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist gestellt und dies damit untermauert haben, dass trotz ordnungsgemäßer Sachbehandlung und fehlerfreier Kanzleiorganisation aufgrund Versehens einer Kanzleiangestellten die Vorfrist für die Beschwerdebegründungsfrist verzögert eingetragen und dies erst durch das gerichtliche Hinweisschreiben festgestellt worden sei. Angesichts der langjährigen Berufserfahrung und ordnungsgemäßen Überprüfung und Überwachung der betreffenden Kanzleiangestellten als ausgebildeter Rechtsanwaltsfachangestellter lägen weder ein Organisationsverschulden noch ein Auswahlverschulden der Prozessverfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und zu 2 vor.

Zur Begründetheit ihrer Beschwerde in der Sache tragen die Beteiligten zu 1 und zu 2 vor, dass der Betriebsrat die durch die verfahrensgegenständliche Schulungsmaßnahme am 12.04.2008 in St. vermittelten Kenntnisse deshalb als für seine Arbeit erforderlich angesehen habe, weil die vorausgegangene unternehmerische Verflechtung der Mediengruppen SW. GmbH, S. V. und Schwa. B.-Gruppe zu einer Veränderung der Beherrschungsverhältnisse innerhalb des SW.-Konzerns und seiner Teilkonzerne geführt habe und hierdurch erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmer und deren Vertretungen zu gewärtigen bzw. möglich gewesen seien, insbesondere auf die Arbeitsorganisation (Synergien - mit Auswirkungen auf die Arbeitsplätze -, mögliche gemeinsame Nutzung von Druckkapazitäten in Nordbayern/Thüringen/Sachsen, Auswirkungen auf die Arbeitnehmervertretungen und deren Strukturen vom Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat bis hin zum Aufsichtsrat und damit Auswirkungen auf die Tarifbindung, die Arbeitsverhältnisse (Betriebsübergang, Wechsel des Vertragsarbeitgebers). Angesichts der komplexen Unternehmensverflechtungen der beiden Mediengruppen habe die Darstellung der aktuellen Situation dazu gedient, überhaupt ein Verständnis für mögliche Auswirkungen auf die einzelnen Betriebe zu schaffen, was unerlässlich gewesen sei. Die im Programm aufgelisteten Punkte 8 und 9 – mögliche Auswirkungen der Übernahme auf die Beschäftigten, gemeinsame Arbeitsgebiete und gemeinsame Interessenwahrung auf der Grundlage des BetrVG – seien gerade auf die möglichen Veränderungen in den einzelnen Betrieben ausgerichtet gewesen. Der Betriebsrat habe bei der Bewertung der kostenauslösenden Umstände i. S. d. § 40 Abs. 1 i. V. m. § 37 Abs. 6 BetrVG einen Beurteilungsspielraum. Hinsichtlich der Kostenlast für die Arbeitgeberin habe der Betriebsrat berücksichtigt, dass die Schulung an einem Samstag stattgefunden habe und damit keine Freistellung erforderlich und auch der Preis des Seminars mit 145,00 € pro Teilnehmer gering gewesen seien. Zwar sei es richtig, dass die Beteiligte zu 2 als Betriebsratsmitglied in ihrer gleichzeitigen Eigenschaft als stellvertretendes Mitglied des Konzernbetriebsrats gemäß § 59 Abs. 1 BetrVG keinen Schulungsanspruch habe; jedoch habe der Betriebsrat im Rahmen seines Beurteilungsspielraums diesen Umstand zusätzlich berücksichtigen können.

Die Beteiligten zu 1 und zu 2 beantragen,

1. bezüglich der Beschwerdebegründung die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren;

2. den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 07.07.2009, Az.: 21 BV 528/08 abzuändern und die Beteiligte zu 3) zu verpflichten, die Beteiligte zu 2) wegen des Besuchs der Schulungsveranstaltung „Auswirkungen der Übernahme der Mediengruppe S. V. und der Schwa. B.-Gruppe durch die SW. GmbH und insbesondere deren Folgen für die ArbeitnehmerInnen“ am 12.04.2008 in St. von den Schulungskosten i. H. v. 145,00 € zzgl. 7 % gesetzl. MWSt. gegenüber dem Schulungsträger v., K.-Straße, St. freizustellen.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 3 hat zur Begründung ihres Antrages auf Zurückweisung der Beschwerde, insbesondere erstinstanzlich schriftsätzlich, ausgeführt, dass das BAG soweit ersichtlich einen gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum bei Schulungen und Sachbedarf des Betriebsrates nur insoweit bejahe, als es nicht um das „Ob“, sondern das „Wie“ der Schulung gehe, also die Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten etwa mehrerer in Frage kommender Schulungen.

Bei der „Erforderlichkeit“ einer Schulungsmaßnahme handle es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar sei. Selbst wenn auch hinsichtlich des „Ob“ einer Schulung ein Beurteilungsspielraum des Betriebsrates anerkannt würde, hätte vorliegend der Betriebsrat diesen Beurteilungsspielraum überschritten, da nach seinem Kenntnisstand bei der Beschlussfassung nicht absehbar gewesen sei, dass nach den Verhältnissen seines Betriebes in naher Zukunft Fragen anstünden, die seiner Beteiligung unterlägen und für die im Hinblick auf seinen Wissenstand eine Schulung von sogar zwei Betriebsratsmitgliedern erforderlich gewesen wäre. Hinsichtlich der Überlegungen des Betriebsrats zur Notwendigkeit einer Schulung im Zusammenhang mit der Übernahme der Mehrheit der Gesellschaftsanteile der S. V. GmbH durch die SW. GmbH habe der Geschäftsführer der SW. GmbH dem Betriebsratsvorsitzenden des vorliegenden Betriebes und anderen Mitgliedern des Konzernbetriebsrats anlässlich einer Konzernbetriebsratssitzung bereits am 18.03.2008 erklärt, dass sich aus den Änderungen in den Anteilsverhältnissen keine Änderungen für die S. V. GmbH und ihren Beteiligungsgesellschaften ergeben würden, wobei dem Betriebsrat auch bekannt gewesen sein dürfte, dass es unter dem Dach der SWMH keine mit der Beteiligten zu 3 vergleichbaren Fachverlage gebe. Deshalb habe eine Vermutung, es würde zu irgendwelchen „Synergiemaßnahmen“ kommen, mehr als ferngelegen. Auch nenne der Betriebsrat hier nur Maßnahmen, die nichts mit der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 3 des vorliegenden Verfahrens zu tun hätten und nur Spekulationen seien. Konkrete Auswirkungen der gesellschaftsrechtlichen Veränderungen bei der Konzernobergesellschaft auf den vorliegenden Betrieb seien nicht gegeben gewesen. Der Beurteilungsspielraum bestehe nur hinsichtlich der Erforderlichkeit der Schulung als solcher und habe mit der Höhe der Schulungskosten nichts zu tun. Auch bleibe der Betriebsrat und Beteiligte zu 1 – ebenso das LAG Baden-Württemberg in dessen Beschluss vom 25.02.2009 hinsichtlich derselben Schulungsveranstaltung (14 BV 10/08 – hier: Bl. 40 bis 45 d. A.) – eine Begründung dafür schuldig, weshalb bei der eintägigen Schulung die Teilnahme von zwei Betriebsratsmitgliedern erforderlich gewesen sein solle, da es bei einem 9-köpfigen Betriebsrat ausreiche, wenn ein Betriebsratsmitglied an der Schulung teilnehme und dieses anschließend die anderen Betriebsratsmitglieder informiere. Mit Ausnahme des Betriebsrats der Arbeitgeberin in He. und des hier beteiligten Betriebsrats hätten alle anderen Betriebsräte jeweils nur eines ihrer Mitglieder zu dieser Schulungsveranstaltung in St. geschickt. Mit seinem Verweis, dass die Beteiligte zu 2 stellvertretendes Mitglied des Konzernbetriebsrats sei, unterstreiche der Antragsteller, dass es sich eben nicht um eine Veranstaltung für die einzelnen Betriebsräte, sondern um eine solche für die beiden Konzernbetriebsräte gehandelt habe.

Wegen des Vorbringens insbesondere der Beteiligten zu 1 und zu 2 im Beschwerdeverfahren im Übrigen wird auf den Schriftsatz vom 10.11.2009 (Bl. 98 f d. A.), nebst der hierzu vorgelegten Anlagen, Bezug genommen.


B.

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats und Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 2 hat in der Sache keinen Erfolg.


I.

1. Die Beschwerde der Antragsteller und Beteiligten zu 1 und 2 ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 87 Abs. 1 und Abs. 2, 89 Abs. 1 und Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG, 516, 518 ZPO).

2. Hinsichtlich der versäumten Frist zur Begründung ihrer Beschwerde (§ 87 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG) ist den Antragstellern und Beteiligten zu 1 und zu 2 Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, da sie mit ihrem ihrerseits statthaften und form- und fristgerecht eingereichten Antrag (§§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 7 Satz 1, 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, 233, 234 Abs. 1 und Abs. 2 und 236 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) hierzu ausreichend dargelegt und durch eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten/Rechtsanwaltsfachangestellten Ki. in geeigneter Weise glaubhaft gemacht haben, dass sie hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist kein – den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und zu 2 und damit diesen selbst zurechenbares (§ 85 Abs. 2 ZPO) - Organisations-, Auswahl-, Instruktions- oder Überwachungsverschulden trifft.

Die vorgetragene und glaubhaft gemachte fehlerhafte Eintragung dieser Frist - und der entsprechenden Vorfrist - im Fristenbuch der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und zu 2 und die näheren Ausführungen zur kanzleiinternen Organisation der Fristenkontrolle begründen kein, diesen zurechenbares, Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und zu 2 – diese haben vielmehr ihre Pflichten zur ordnungsgemäßen Organisation ihrer Kanzlei sowie zur Instruktion, Überwachung und Kontrolle des, ausreichend qualifizierten, Büropersonals in ausreichender Weise wahrgenommen - , weshalb allein ein Verschulden der mit der Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist/Vorfrist betrauten Büroangestellten vorliegt, das den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und zu 2 und damit diesen selbst nicht zuzurechnen ist.


II.

Die Beschwerde des Betriebsrats und Beteiligten zu 1 sowie der Beteiligten zu 2 ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend und in der Begründung überzeugend entschieden, dass der Betriebsrat keinen Anspruch gegenüber der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 3 gemäß § 40 Abs. 1 i. V. m. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG auf Freistellung der Beteiligten zu 2 von den Kosten – Seminargebühren - des Tagesseminars am 12.04.2008 hat.

1. a) Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrates entstehenden Kosten zu tragen, wozu auch die Kosten gehören, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das bei dieser Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist.

Zu den vom Arbeitgeber hiernach zu tragenden Kosten gehören insbesondere Seminargebühren, die hier allein verfahrensgegenständlich sind.

Nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist die Vermittlung von Kenntnissen durch solche Schulungsveranstaltungen näher erforderlich, wenn diese unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen und/oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Hierzu bedarf es der Darlegung eines aktuellen oder für die nähere Zukunft absehbaren betrieblichen oder betriebsratsbezogenen Anlasses für den Schulungsbedarf (der lediglich bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern im Fall der schulungsgegenständlichen Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsgesetz, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung entfällt).

Wie das Arbeitsgericht bereits ausgeführt hat, ist die Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung einheitlich zu bewerten. Eine für ein Betriebsratsmitglied teilweise als erforderlich anzusehende Schulung ist dann denkbar, wenn unterschiedliche Themen eines Seminars so klar voneinander abgegrenzt sind, dass ein zeitweiser Besuch der Schulungsveranstaltung, hinsichtlich einzelner thematischer Inhalte, nötig und sinnvoll ist – andernfalls entscheidet über die Frage der Erforderlichkeit der Gesamtschulung, ob die erforderlichen Themen zu mehr als 50 Prozent damit quantitativ überwiegen (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt etwa B. v. 19.03.2008, 7 ABR 2/07 – Juris -; B. v. 04.06.2003, 7 ABR 42/02, AP Nr. 136 zu § 37 BetrVG – I. d. Gründe -; vgl. näher auch Fitting/Engels/Schmidt et al., BetrVG, 25. Aufl. 2010, § 40 Rz. 66 f m. w. N.).

b) Der Betriebsrat als Organ ist befugt, die seinen Mitgliedern anlässlich der Durchführung von Betriebsratstätigkeit entstandenen Kosten, auch Schulungskosten, selbst gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen mit dem Ziel der Freistellung des Betriebsratsmitglied von der ihn betreffenden Verbindlichkeit.

In diesem Verfahren ist das betroffene Betriebsratsmitglied Beteiligter (§ 83 Abs. 3 ArbGG – vgl. näher etwa BAG, B.v. 15.01.1992, 7 ABR 23/90, AP Nr. 41 zu § 40 BetrVG 1972).

2. Auf der Grundlage der vorstehenden Grundsätze (1.a) besteht hier kein Anspruch des Betriebsrates auf Freistellung des Betriebsratsmitgliedes und Beteiligten zu 2 von den dieser durch den Schulungsträger in Rechnung gestellten Seminargebühren für die Teilnahme am Tagesseminar am Samstag, 12.04.2008 (145,00 € zuzüglich Mwst.).

a) Zwar könnte die hier unstreitig – auch gerichtsbekannt – zum 29.02.2008 erfolgte grundlegende Veränderung der Gesellschafterstruktur des Rechtsträgers des S. V. als Muttergesellschaft der Arbeitgeberin und hier Beteiligten zu 3 im Wege der Abtretung der – über ihre Holdinggesellschaften, so diese Beteiligten, gehaltenen – (Mehrheits-)Anteile an diesem Verlag durch vier von fünf Verlegerfamilien (D., Schwi., G. und v. Se.) an die SW. GmbH mit dem Sitz in St. prinzipiell – potentiell/theoretisch und ggf. künftig/längerfristig – durchaus erhebliche Konsequenzen haben, da Letztere damit nunmehr im Ergebnis Mehrheitsgesellschafterin der S. V. GmbH ist.

Eine solche Veränderung der Gesellschafterstruktur im Innenverhältnis hin zu einem, offensichtlich erstmalig, nunmehrigen Mehrheitsgesellschafter, der seinerseits bereits über ein regionales „Medienimperium“ in Südwestdeutschland verfügt – wie dies auch aus den von den Beteiligten zu 1 und zu 2 erstinstanzlich vorgelegten Organigrammen aufscheint (Bl. 67 bis Bl. 69 d. A.) -, kann als Sachverhalt der Pressekonzentration, längerfristig, allerdings durchaus Auswirkungen in Richtung etwaiger Fusionsüberlegungen/-maßnahmen, die von den Beteiligten zu 1 und zu 2 wiederholt angesprochenen Synergieeffekte, mit Konsequenzen für die Verlagspolitik und gesellschaftsrechtlichen Außenauswirkungen, organisatorischen Veränderungen und damit ggf. auch, wiederum in deren Konsequenz, individual- und kollektivarbeitsrechtlicher Bedeutung haben.

b) Hierfür fehlte es jedoch vorliegend, offensichtlich, an wenigstens konkretisierbaren Anhaltspunkten.

Nach den Ausführungen der Beteiligten waren hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats – und offensichtlich nach wie vor – irgendwelche Auswirkungen im vorigen Sinn in keiner Weise bereits konkret sichtbar oder zeichneten sich auch nur als realistische Möglichkeit ab. Selbst die Beteiligten zu 1 und zu 2 behaupten nicht, dass sich mit der internen Veränderung der Gesellschafterstruktur der Muttergesellschaft der Arbeitgeberin S. V. GmbH – infolge Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf die SW. GmbH als der nunmehrige Mehrheitsgesellschafterin im Innenverhältnis – bereits, in irgendeiner Weise verifizierbar, konkrete unternehmens- oder konzernrechtliche oder -faktische Veränderungen – geschweige denn arbeitsrechtliche relevante Verschmelzungen, Fusionen, Betriebsübergangstatbestände oder sonstige Auswirkungen – abgezeichnet hätten, geschweige denn, dass dies etwa in deren Folge auch betriebsspezifisch, auch für den Gemeinschaftsbetrieb, für den der Beteiligte zu 1 als Betriebsrat zuständig ist, der Fall gewesen wäre/stattfinden hätte können. Hier lag eben (zunächst - gegenteilig auch nicht absehbar -) nur eine gesellschaftsrechtliche Binnenveränderung im Gesellschafterkreis vor, als die Muttergesellschaft der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 3 S. V. GmbH, einen neuen (Mehrheits-)Gesellschafter erhielt, sich damit die internen Beteiligungsverhältnisse änderten – nicht mehr, nicht weniger. Außenwirkungen durch diese gesellschaftsrechtliche Binnenveränderung, des Gesellschafterkreises durch den Wechsel in der Gesellschafterstruktur der Muttergesellschaft als Arbeitgeberin, für die Arbeitnehmer - und zumal des Gemeinschaftsbetriebes, für den der Beteiligte zu 1 gewählt ist – lagen ersichtlich weder bereits vor noch zeichneten sich diese wenigstens in irgendeiner Weise konkretisierbar zukünftig ab. Die Beteiligte zu 3 hat erstinstanzlich unbestritten ausgeführt, dass dem Konzernbetriebsrat (offensichtlich der S. V. GmbH) – damit auch dem Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats und gleichzeitig Vorsitzenden des hier beteiligten Betriebsrats – im zeitlichen Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Anteilsübertragung anlässlich einer Konzernbetriebsratssitzung am 18.03.2008 auf dessen Frage mitgeteilt worden sei, dass sich für die S. V. GmbH und deren Beteiligungsgesellschaften aus der Änderung der Anteilsverhältnisse keine Auswirkungen ergeben würden. Erst recht stellten sich damit nicht in irgendeiner greifbaren Weise gegenwärtige oder in naher Zukunft anstehende Aufgaben unmittelbar für den Betriebsrat und den Beteiligten zu 1, wie dies für die Erforderlichkeit eines Schulungsbedarfs nach § 37 Abs. 6 i. V. m. § 40 Abs. 1 BetrVG notwendig ist.

Bei der Tagesschulung am 12.04.2008 konnte es deshalb allenfalls um hypothetische – fiktive - Zukunftsszenarien einer solchen Pressekonzentration qua Verkauf der Mehrheit der Geschäftsanteile der S. V. GmbH, der Veränderung deren Gesellschafterkreises, gehen, um spekulative Überlegungen zu denkbaren weiteren gesellschaftsrechtlichen oder konzernrechtlichen usw. Entwicklungen insbesondere in mittlerer oder ferner Zukunft. Solches mag durchaus nicht uninteressant gewesen sein – virtuelle Szenarien im zunächst konzern- oder gesellschaftsrechtlichen Bereich können aber noch keinen Schulungsbedarf hinsichtlich insoweit allein relevanter konkreter und aktueller bzw. sich greifbar abzeichnender Aufgaben des betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungsorgans auf der Ebene des schlichten M. Einzelbetriebs (Gemeinschaftsbetriebs) begründen.

Hinzu kommt, wie die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 3 erstinstanzlich zurecht eingewandt hat, dass es bei der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung am 12.08.2008 - angesichts der vorstehend angesprochenen Situation der hier gesellschaftsrechtlichen Binnenveränderung, der kapitalmäßigen Verflechtung beider Verlagskonzerne: wohl zwangsläufig - allenfalls um konzernspezifische Überlegungen und damit zusammenhängende strategische Hypothesen und tarifvertragliche Szenarien der „unternehmerischen Verflechtung“ ging – wie dies aus den Details des vorgelegten Seminarplans hierzu (Anl. AS 1, Bl. 5 d. A.) deutlich erkennbar aufscheint. Es ist hierbei irrelevant, dass die Beteiligte zu 3, wie sie wiederholt betont, stellvertretendes Mitglied des Konzernbetriebsrats ist: Sie und der Betriebsrat machen hier, zwingend, einen Kostenübernahmeanspruch gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG für deren Aufgaben als Mitglied des Betriebsrats des Gemeinschaftsbetriebes und Beteiligten zu 1 in M. geltend. Mit konkreten und wenigstens annähernd aktuellen, gegenwärtigen oder in naher Zukunft sich stellenden, Aufgaben in diesem Betriebsrat hatte diese Tagesveranstaltung am 12.04.2008 in St. ersichtlich nichts zu tun – allenfalls in „verdünnter“ und sehr abgeleiteter Relevanz aufgrund zunächst virtueller und hypothetischer konzern- oder unternehmenspolitischer Zukunftsszenarien aus gegebenem Anlass.

c) Jedenfalls aber wäre – selbst ungeachtet vorstehender Ausführungen – die Teilnahme zweier Mitglieder des Betriebsrates der Beteiligten zu 1 - also neben dem Betriebsratsvorsitzenden, wie geschehen, auch der hier Beteiligten zu 2 als Betriebsratsmitglieds - offensichtlich nicht erforderlich gewesen.

Trotz mehrfachen Einwandes der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 3 haben die Antragsteller in keiner Weise näher ausgeführt, weshalb sie hier im Rahmen ihres, grundsätzlich auch insoweit geltenden, Beurteilungsspielraums die Teilnahme von zwei Mitgliedern des Betriebsrats für erforderlich gehalten haben (halten durften), ausgehend von den hier maßgeblichen Bedürfnissen des Betriebsrats als Organ, zumal bei den maßgeblich konzernrechtlich und konzernpolitisch – hypothetisch und, jedenfalls vorerst, virtuell – akzentuierten Inhalten dieser Tagesschulung am 12.04.2008. Es ist deshalb ebenso in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb nicht die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds, hier des Betriebsratsvorsitzenden (gleichzeitig Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats), genügt haben sollte. Wie ausgeführt ist der „Reservestatus“ der Beteiligten zu 2 als Ersatzmitglieds des Konzernbetriebsrates irrelevant, zumal es um einen Schulungsbedarf in dieser zusätzlichen Stufenvertretungsfunktion hier nicht geht – gehen kann -.

Es wäre deshalb offensichtlich ausreichend gewesen, wenn der teilnehmende Betriebsratsvorsitzende die restlichen - offensichtlich acht – Mitglieder des Betriebsrats über die Inhalte – „Ergebnisse“ – dieser Veranstaltung informiert hätte.

Die im Termin zur mündlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren angedeutete, dem Entsendungsbeschluss vorausgegangene, pragmatische Überlegung, dass sich das weitere Mitglied dieses Betriebsrats, das ebenfalls Mitglied des Konzernbetriebsrats ist, dabei für diese Veranstaltung nicht interessiert habe - anders als die Beteiligte zu 2, nachdem diese sich an diesem Tag aus privaten Gründen zufällig bereits in St. aufgehalten habe –, begründet noch keine Erforderlichkeit einer Teilnahme auch ihrer Person an dieser Schulung i. S. d. § 37 Abs. 6 BetrVG.

d) Damit ist die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 zurückzuweisen.


III.

Die Beschwerdekammer hat auf Grund möglicher Divergenz zum vorgelegten Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammer Mannheim – vom 25.02.2009 (14 BV 10/08 – Bl. 40 bis Bl. 45 d. A.) hinsichtlich derselben Schulungsveranstaltung am 12.04.2008 in St. die Rechtsbeschwerde zugelassen (§§ 92 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 72 Abs. 2 ArbGG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten zu 1 und zu 2 Rechtsbeschwerde einlegen.

Für die Beteiligte zu 3 ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden.

Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses.

Die Rechtsbeschwerde muss beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Postanschrift: Bundesarbeitsgericht 99113 Erfurt Telefax-Nummer: 0361 2636-2000 eingelegt und begründet werden.

Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Es genügt auch die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten der Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände

- für ihre Mitglieder
- oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder

oder

von juristischen Personen, deren Anteile sämtlich in wirtschaftlichem Eigentum einer der im vorgenannten Absatz bezeichneten Organisationen stehen,

- wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt
- und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In jedem Fall muss der Bevollmächtigte die Befähigung zum Richteramt haben.

Zur Möglichkeit der Rechtsbeschwerdeeinlegung mittels elektronischen Dokuments wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I, 519 ff.) hingewiesen. Einzelheiten hierzu unter http://www.bundesarbeitsgericht.de

Burger Puff Riedel
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).