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Text des Urteils
4 Sa 850/09;
Verkündet am: 
 15.04.2010
LAG Landesarbeitsgericht
 

München
Vorinstanzen:
28 Ca 7577/08
Arbeitsgericht
München;
Rechtskräftig: unbekannt!
Es ist rechtlich zulässig, dass bei einem Dienstordnungs-Angestellten die Versorgungsansprüche in dem Umfang ruhen, in dem er Anspruch auf Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat
Leitsatz des Gerichts:
Es ist rechtlich zulässig, dass bei einem Dienstordnungs-Angestellten, dessen Versorgungsbezüge sich nach den Regelungen des BeamtVG richten, die Versorgungsansprüche in dem Umfang ruhen (§ 55 Abs. 1 BeamtVG), in dem er Anspruch auf Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat - was unverändert auch bei einem wegen vorzeitiger Ruhestandsversetzung bereits um einen Versorgungsabschlag gem. § 14 Abs. 3 BeamtVG verminderten Ruhegehalt gilt.
In dem Rechtsstreit

R. H.
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter:

gegen
B. B.
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger und die ehrenamtliche Richterin Knappmann sowie den ehrenamtlichen Richter Betz für Recht erkannt:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 05.05.2009 - 28 Ca 7577/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:

Der Kläger wehrt sich mit der vorliegenden Klage gegen die Anrechnung einer von ihm bezogenen gesetzlichen Regelaltersrente auf seinen Anspruch auf Versorgungsbezüge, die er von der Beklagten als seiner früheren Arbeitgeberin erhält.

Der - ausweislich der vorgelegten Unterlagen: am 0.0.1943 geborene - Kläger war als Dienstordnungs-Angestellter bei der beklagten Berufsgenossenschaft beschäftigt, wobei er, ausweislich des vorgelegten Berechnungsblatts zu seinen Versorgungsbezügen (Bl. 49/RS d. A.), zuletzt Bezüge nach Besoldungsgruppe A 12/Stufe 12 des Bundesbesoldungsgesetzes erhielt. Nach den vorgelegten Unterlagen und seinem Vorbringen weiter wurde der Kläger zum 31.03.2006 mit Vollendung des 63. Lebensjahres auf seinen Antrag in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, weshalb er ab 01.04.2006 ein um einen Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 BeamtVG in Höhe von 7,20 % (3,6 %/Jahr, hier entsprechend insgesamt 196,49 €/Monat) vermindertes Ruhegehalt von der Beklagten erhielt/erhält. Hiergegen wendet sich der Kläger ausdrücklich nicht.

Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet hat (01.04.2008 als maßgeblicher Beginn des Folgemonats), erhält er von der Deutschen Rentenversicherung zusätzlich eine monatliche Altersrente in Höhe von 179,09 €. Hinsichtlich dieses Betrages sieht die Beklagte die Voraussetzungen eines Ruhens seines Ruhegehaltsanspruchs ihr gegenüber in gleicher Höhe gem. § 55 BeamtVG als gegeben - wogegen der Kläger sich mit der vorliegenden Klage wendet.

Das Arbeitsgericht München hat mit Endurteil vom 05.05.2009, das dem Kläger am 21.09.2009 zugestellt wurde, im Rahmen einer auf Antrag beider Parteien erfolgten Alleinentscheidung des Vorsitzenden die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, dass kein bestimmter Klageantrag des Klägers vorliege und damit ein notwendiger Inhalt seiner Klage fehle.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers mit Schriftsatz seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 14.10.2009, am 15.10.2009 beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung er mit am 16.11.2009 eingegangenem Schriftsatz vom 12.11.2009 ausführen hat lassen, dass die aufgrund antragsgemäßen vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand um den Versorgungsabschlag von 7,2 v. H. gekürzte Pension zusammen mit der Altersrente des Klägers aus der Deutschen Rentenversicherung einen Betrag in Höhe von 2.711,59 €/Monat ergeben würde, der nicht zur Überschreitung seiner ihm nach seinen 41,59 Dienstjahren an sich zustehenden Höchstpension von somit 2.728,99 € führen würde. Wenn seine Pension unter Berufung auf § 55 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG dennoch von der Beklagten um den weiteren Betrag von 179,09 € als der von ihm nunmehr bezogenen Regelaltersrente der Deutschen Rentenversicherung gekürzt werde, werde die ihm zustehende Höchstversorgung hierdurch jedoch gleich zweimal gemindert, ohne dass dies vom sachlichen oder logischen Ansatz her gerechtfertigt erscheine, da nur vermieden werden solle, dass ein Versorgungsberechtigter bei Bezug eines Ruhegeldes und einer gesetzlichen Altersrente die versorgungsrechtliche Höchstversorgung überschreite - nur in letzterem Fall sollten der Betrag, um den die Höchstgrenze überschritten werde, gekappt, also das Ruhegehalt in dieser Höhe zum Ruhen gebracht werden und die Altersrente voll erhalten bleiben. Sinn und Zweck einer derartigen Kappungsregelung dürfe es letztlich nur sein zu verhindern, dass ein Versorgungsempfänger nach einer, an sich zum Bezug der für ihn maßgeblichen Höchstpension berechtigenden, Dienstzeit bei Hinzutreten einer gesetzlichen Rente diesen Betrag nicht überschreite. Vermieden werden solle deshalb eine aus einer gemischten Erwerbskarriere wachsende Überversorgung gegenüber der Versorgung eines sog. „Nur-Beamten“. Im Falle des Klägers liege jedoch seine Gesamtversorgung in Höhe des nach § 14 BeamtVG gekürzten Ruhegehalts plus seiner gesetzlichen Altersrente noch unter seinem Höchstruhegehalt in Höhe von 2.728,99 €. Damit bewirke die in § 55 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG normierte Regelung zur Festsetzung der Höchstgrenze für die Zahlung von, wegen vorzeitigen Ruhestandsbeginns bereits gekürzten, Versorgungsbezügen neben Renten nach der von der Beklagten vorgenommenen Auslegung dieser Vorschrift gleichsam eine Enteignung, bei der eine verfassungsrechtliche Überprüfung stattzufinden habe. Auch erschließe sich kein Sinn für die Regelung, dass ein in den vorzeitigen Ruhestand versetzter Beamter eine niedrigere Höchstgrenze seiner Gesamtversorgung als ein mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand versetzter Beamter hinnehmen solle, da damit Ersterer gegenüber Letzterem benachteiligt werde. Die Festsetzung der Höchstgrenze auf niedrigerem Niveau wirke sich als doppelte Benachteiligung der Vorruhestandsregelung aus. Als Äquivalent für die Tatsache der vorzeitigen Ruhestandsversetzung sei die um den Versorgungsabschlag niedrigere Versorgung als völlig ausreichend anzusehen. Von einer Überversorgung des Klägers könne nicht die Rede sein. Hätte der Kläger sich nicht vorzeitig in Ruhestand versetzen lassen, sondern wäre er erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze in Ruhestand gegangen, würde für seine Gesamtversorgung eine andere, für ihn vorteilhaftere, Höchstgrenze als jetzt gelten. Damit stelle dies nichts anderes als eine weitere, ungerechtfertigte, Benachteiligung als Ausfluss seiner vorzeitigen Pensionierung dar. Der Kläger wende sich gegen eine in ihrer Wirkungsdauer unzulässige Strafaktion des Gesetzgebers, die in keiner Weise von Art. 33 GG gedeckt sei, wobei die in seinem Fall zur Anwendung gekommene Interpretation des § 55 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG sich als nicht verfassungskonform erweise.

Der Kläger beantragt zuletzt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01.04.2008 einen weiteren Betrag von 179,09 € brutto monatlich zu bezahlen.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihres Antrags auf Zurückweisung der Berufung vor, dass der Kläger die im Ergebnis unzutreffende Auffassung vertrete, dass es sich bei einem Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit solchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung um eine unzulässige Regelung handle, weil hierbei die Kürzung, die sich aus Art. 14 Abs. 3 BeamtVG ergebe, unberücksichtigt bleiben und der Kläger vielmehr so gestellt werden müsste, als hätte er das Ruhegehalt tatsächlich in ungekürzter Höhe erdient.

Die ihm zustehende Höchstversorgung sei gem. § 14 Abs. 3 BeamtVG diejenige nach dem aufgrund vorzeitiger Ruhestandsversetzung bewirkten Versorgungsabschlag, weshalb sich seine Versorgung im konkreten Fall auf monatlich 2.532,50 € belaufe, bei welchem Betrag es sich damit um die maßgebliche Höchstgrenze i. S. d. § 55 Abs. 2 BeamtVG handle. Entgegen den Überlegungen des Klägers erhöhe sich dieser Betrag nicht auf das theoretisch von ihm erzielbare maximale Ruhegehalt in Höhe von 2.728,99 €, da er verkenne, dass er keine Dienstzeit zurückgelegt habe, die zum Bezug dieses theoretisch erzielbaren Ruhegehalts berechtigen könnte. Eine andere Berechnung würde den Kläger im Vergleich zu einem Beamten, der bei ansonsten gleichem Lebenslauf erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten wäre, überversorgen. Auch die von ihm geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden zu Unrecht, da es ständige Rechtsprechung und Kommentierung sei, dass die praktizierte Anrechnung den Kläger nicht in seinen Grundrechten berühre. § 55 BeamtVG kürze nicht die gesetzliche Rente, sondern die Versorgungsbezüge des Klägers, die nicht am Schutz des Art. 14 GG teilnähmen. Letztlich sei es auch so, dass der Kläger sich entgegen seiner Bekundung mit seiner Berechnung im Ergebnis bereits gegen den Versorgungsabschlag wegen vorzeitigen Ruhestands nach § 14 Abs. 3 BeamtVG wende. Die Intention des Gesetzgebers sei es gewesen, aus dem Nebeneinander von Versorgungsbezügen keine Besserstellung erwachsen zu lassen. Hätte der Beamte sein gesamtes Berufsleben als solcher verbracht, stünde ihm als Folge seiner vorzeitigen Zuruhesetzung ein Ruhegehalt in Höhe von 2.532,50 € zu. Folglich sei die Anrechnung der gesetzlichen Rente zu Recht erfolgt, weil diese die zu vermeidende Besserstellung von Systemwechslern vermeide.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Zweiten Rechtszug im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 12.11.2009, vom 01.12.2009, vom 12.01.2010 und vom 11.03.2010, nebst der vorgelegten Anlagen, Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.


I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und frist-gerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).


II.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

Er hat keinen Anspruch darauf, dass die Anrechnung der ab dem 01.04.2008 als Zeitpunkt nach Vollendung des 65. Lebensjahres an den Kläger seitens der Deutschen Rentenversicherung gezahlten gesetzlichen Regelaltersrente in Höhe von 179,09 €/Monat im Wege des Ruhens seines - hier aufgrund vorzeitigen Ruhestands: durch einen Versorgungsabschlag bereits entsprechend gekürzten - Anspruchs auf Ruhestandsbezüge in gleicher Höhe durch die Beklagte unterbleibt.

1. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass sich die Ansprüche des Klägers als (ehemaligen) Dienstordnungs-Angestellten auf Zahlung von Ruhegehalt (Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen) durch die Beklagte - vollinhaltlich - nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes richten.

2. a) Hiernach werden Versorgungsbezüge an den Beamten - bzw. hier an den Dienstordnungs-Angestellten - neben Renten (etwa, wie hier, aus der gesetzlichen Rentenversicherung: dort Nr. 1) nur bis zum Erreichen der in § 55 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze bezahlt (§ 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG).

Nach der dort verwiesenen Regelung in § 55 Abs. 2 BeamtVG ist bei nach § 14 Abs. 3 BeamtVG erfolgter Minderung des Versorgungsbezugs das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung letzterer Vorschrift festzusetzen.

b) Hier war das Ruhegehalt des Klägers unstreitig nach § 14 Abs. 3 BeamtVG um 7,2 % gemindert, weil er auf eigenen Antrag zwei Jahre vor dem Monat, in dem er das 65. Lebensjahr vollendete (März 2008) - somit zum 31.03.2006 -, in den Ruhestand versetzt worden war. Hiergegen wendet der Kläger sich auch ausdrücklich nicht.

3. Damit ist aber nach dem Inhalt - dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck - der Regelungen in § 55 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 BeamtVG allein dieses aufgrund vorzeitiger Ruhestandsversetzung bereits um 7,2 % (= 196,49 € monatlich) geminderte Ruhegehalt als Höchstgrenze für den Versorgungsbezug des Klägers maßgeblich - bereits diesen Betrag übersteigende Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung wie hier bringen den Versorgungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten in gleicher Höhe zum Ruhen, sind also auf die Versorgungsansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten anzurechnen, entlasten diese damit im wirtschaftlichen Ergebnis in gleicher Höhe.

a) Dies ist jedoch gerechtfertigt und stellt keine, wie der Kläger in der Berufung ausführen lässt, verfassungsrechtlich unwirksame „Enteignung“ oder jedenfalls eine unzulässige „doppelte Benachteiligung“ des Klägers dar - weil eine einmalige Kürzung seines Ruhegehalts in Höhe der bereits durch die vorzeitige Ruhestandsversetzung bewirkten Pensionsminderung ausreichend sei:

Dem, hier geltenden, beamtenrechtlichen Versorgungssystem liegt, anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung mit vor allem beitragsabhängigen Ansprüchen, der Alimentationsgedanke zugrunde. Die Beamtenversorgung sichert dem Versorgungsberechtigten einen weiterbestehenden Anspruch auf Alimentation ausgehend von dem zuletzt wahrgenommenen Amt und der entsprechenden Besoldungsgruppe, weshalb das Hinzutreten gesetzlicher Rentenansprüche zu einer, gemessen am Versorgungsziel, überhöhten Gesamtversorgung führen könnte. Daraus folgt für den Anwendungsbereich des § 55 BeamtVG der Grundgedanke der Ruhensregelung. Eine zugunsten von Systemwechslern aus einem rentenversicherungspflichtigen Anstellungsverhältnis in den Beamtenstatus durch die Anrechnung von, auch den gleichen/denselben, Zeiten in den verschiedenen Alterssicherungssystemen und infolge der verschiedenartigen Systematik der Berechnung von Rente und Versorgungsbezügen eintretende „Doppelversorgung“, die die höchstmögliche Versorgung eines „Nur-Beamten“ übersteigen würde, soll vermieden werden. Darüber hinaus sind durch § 55 BeamtVG das Unterbleiben von Doppelzahlungen aus öffentlichen Kassen und auch die Einsparung von Haushaltsmitteln bezweckt (vgl. nur BAG, U. v. 18.09.2007, 3 AZR 560/05, ZTR 2008, S. 227 f - Rz. 22 -, m. w. N. - zu einer Entscheidung der Berufungskammer: LAG München, U. v. 30.06.2005, 4 Sa 14/05 - Juris -).

Das Bundesverfassungsgericht hat bei der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Ruhens-/Anrechnungsregelung in § 55 BeamtVG näher ausgeführt, dass Art. 33 Abs. 5 GG den Gesetzgeber zwar verpflichte, bei beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen den Kernbestand der die Institution des Berufsbeamtentums tragenden und anerkannten Kulturprinzipien zu wahren, dem Gesetzgeber hierbei jedoch ein weiter Spielraum des politischen Ermessens verbleibe, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten besonderen Gegebenheiten, tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und hierbei verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen könne. Einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach schlechthin Renten nicht in der in § 55 Abs. 1 BeamtVG vorgesehenen Art auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden dürften, gebe es nicht, weshalb der Gesetzgeber grundsätzlich befugt sei, nach Maßgabe der allgemeinen Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums eine Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge anzuordnen. Die in § 55 Abs. 1 BeamtVG vorgesehene Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge überschreite die Grenzen der verfassungsrechtlichen Alimentierungspflicht nicht. Der Dienstherr könne sich von seiner Alimentationspflicht grundsätzlich auch dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweise, sofern diese - wie die wesentlich beitragsfinanzierte gesetzliche Rentenversicherung (nunmehr: Deutsche Rentenversicherung) - ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt seien. Der Grundsatz der Alimentationspflicht des Dienstherrn verlange auch nicht, dass bei der Rentenanrechnung nach § 55 Abs. 1 BeamtVG zumindest derjenige Teil der Rente außer Ansatz zu bleiben habe, der auf eigenen Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung beruhe, oder dass jedenfalls diejenige Rente nicht angerechnet werden könne, die auf eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes zurückzuführen sei (vgl. näher BVerfG, B. v. 30.09.1987, 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, S. 256 f - C. II. 1. f der Gründe -; vgl. auch BVerwG, U. v. 28.01.1993, 2 C 20/91, BVerwGE 92, S. 41 f - 1. der Gründe -; BayVGH, B. v. 26.06.2009, 3 ZB 08.2200 - Juris -).

b) Hiernach kann die Klage keinen Erfolg haben.

Die in der Berufung geäußerte Auffassung des Klägers, dass sich für die Regelung, dass ein in den vorzeitigen Ruhestand versetzter Beamter eine niedrigere Höchstgrenze seiner Gesamtversorgung als ein mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand tretender Beamter hinzunehmen habe, kein Sinn erschließe, ist ihrerseits nicht nachvollziehbar: Durch den Versorgungsabschlag (von 0,3 %/Monat bzw. 3,6 %/Jahr), den ein vorzeitig in den Ruhestand tretender Beamter hinzunehmen hat (§ 14 Abs. 3 BeamtVG), wird im Wesentlichen die damit statistisch einhergehende entsprechend längere Dauer der Ruhegehaltszahlung ausgeglichen. Diesen Versorgungsabschlag will der Kläger andererseits auch ausdrücklich nicht beanstanden
(!).

Ein ganz anderes Problem stellt es jedoch dar, ob - dass - nach der gesetzlichen Regelung des § 55 BeamtVG anderweitige Rentenansprüche hier aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Versorgungsbezüge verrechnet - diese in deren Höhe zugunsten des Versorgungspflichtigen zum Ruhen gebracht - werden können. Hier geht es nicht um die grundsätzliche Verminderung der Versorgungsbezüge von vornherein wegen deren statistischer Längerzahlung aufgrund vorzeitigen Ruhestands, sondern um die Frage der Hinnahme von Doppelansprüchen des Versorgungsberechtigten, zum einen gegenüber dem versorgungspflichtigen Dienstherrn und zum anderen gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ist eine grundsätzliche beamtenversorgungspolitische Wertungsfrage, letztlich herrührend aus der Intention der Vermeidung einer möglichen „Überversorgung“, die der Gesetzgeber in § 55 BeamtVG grundsätzlich - auch verfassungsrechtlich zulässig (s. o.) - bejaht hat. Dass der Ansatzpunkt hierfür beim bereits verringerten Anspruch auf Versorgungszahlung aufgrund vorzeitiger Ruhestandsversetzung (§ 14 Abs. 3 BeamtVG) hiernach auf Bedenken stoßen sollte, scheidet auch nach Überzeugung der Berufungskammer aus.

4. Damit ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.


III.

Der Kläger hat damit die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).


IV.

Da dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen gemäß § 72 a ArbGG der Kläger hingewiesen wird, zulassen sollte.

Burger Knappmann Betz
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