Pressemitteilung
2 StR 404/10;
Verkündet am:
20.10.2010
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 2 KLs 131 Js 2080/09 Landgericht Darmstadt; Rechtskräftig: unbekannt! Urteil gegen Sexualstraftäter zur Prüfung der Sicherungsverwahrung aufgehoben und zurückverwiesen Das Landgericht hat den Angeklagten M. zusammen mit weiteren Angeklagten u.a. wegen schwerer Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Körperverletzung, Vergewaltigung in 8 Fällen, sexueller Nötigung und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts kannte der Angeklagte M. die Geschädigte bereits seit Mitte der 1980er Jahre flüchtig. Im Verlauf eines eher zufälligen Zusammentreffens in 2008 sprach die Geschädigte derart dem Alkohol zu, dass sie einen „Filmriss” erlitt. Dies nutzten der Angeklagte M. sowie sein Sohn, der Mitangeklagte H., aus, um die Geschädigte sexuell gefügig zu machen. Sie vermittelten ihr glaubhaft, sie habe mit beiden Geschlechtsverkehr gehabt, wobei hiervon Fotos aufgenommen worden seien. Die Angeklagten drohten der stark übergewichtigen Geschädigten an, sie beruflich und privat zu diffamieren, sollte sie ihnen nicht sexuell zur Verfügung stehen. Die Geschädigte, die sich ihres Körpers schämte und befürchtete, die Polizei werde ihr bei einer Strafanzeige keinen Glauben schenken, sah keinen anderen Ausweg, als sich hierauf einzulassen. In der Zeit von Mai bis September 2008 zwangen die Angeklagten die Geschädigte in 11 Fällen zu sexuellen Handlungen, die für die Geschädigte sehr demütigend und schmerzhaft waren. Infolge der sexuellen Übergriffe, die sich regelmäßig über Stunden hinzogen und teils von Schlägen der Angeklagten begleitet wurden, entwickelten sich bei der Geschädigten ein Alkoholmissbrauch sowie eine posttraumatische Belastungsstörung, die stationärer Behandlung bedurfte. Das Landgericht hat es unterlassen, das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung zu prüfen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil aufgehoben. Das Landgericht hätte sich mit der Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung sachlich befassen und seine dahingehenden Überlegungen in den Urteilsgründen darlegen müssen. Die formellen Voraussetzungen hierfür lagen vor. Außerdem legten die Umstände des Falls die Prüfung nahe, ob der Angeklagte M. infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |