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Pressemitteilung
1 StR 432/10;
Verkündet am: 
 11.11.2010
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
6 KLs 41 Js 6865/09
Landgericht
Ulm;
Rechtskräftig: unbekannt!
Verurteilung wegen des vierfachen Mordes von Eislingen (Sohn tötet Schwestern + Eltern um zu erben) rechtskräftig
Der Angeklagte wurde durch das Urteil des Landgerichts Ulm wegen zweifachen Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen, heimtückisch begangen und aus Habgier, sowie wegen Diebstahls mit Waffen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Das Landgericht hat die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt und dessen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten.

Nach den Feststellungen des Landgerichts erschossen der zur Tatzeit 18 Jahre und sechs Monate alte Angeklagte und der nicht revidierende Mitangeklagte in der Nacht von Gründonnerstag, dem 9. April 2009, auf Karfreitag, dem 10. April 2009, in der Wohnung, in der der Angeklagte mit seiner Familie lebte, zunächst gegen 22.30 Uhr die beiden Schwestern des Angeklagten.

Danach suchten sie eine Gaststätte in Eislingen auf, um die Eltern des Angeklagten zu treffen, die dort mit einem befreundeten Ehepaar den Abend verbrachten. Sie verließen die Gaststätte und gingen zurück zu der Wohnung der Eltern des Angeklagten, um dort auf deren Rückkehr zu warten.

Als diese kurze Zeit später ebenfalls in der Wohnung eintrafen, wurden auch sie von dem Angeklagten und dessen Mittäter erschossen.

Hauptmotiv des Angeklagten für die Tötung seiner Familie war Habgier.

Durch die Tat wollte er als Alleinerbe an das Vermögen seiner Eltern gelangen.

Das sachverständig beratene Landgericht hat nach einer umfassenden Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seines fortgeschrittenen Entwicklungsstandes das Vorliegen von Reifeverzögerungen verneint und Erwachsenenstrafrecht angewandt.

Die insbesondere hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs als offensichtlich unbegründet verworfen.

Das Urteil des Landgerichts Ulm ist damit rechtskräftig.
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