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Text des Beschlusses
10 Wx 9/09;
Verkündet am: 
 23.08.2010
OLG Oberlandesgericht
 

Naumburg
Vorinstanzen:
1 T 237/09
Landgericht
Dessau-Roßlau;
Rechtskräftig: unbekannt!
Zum Begriff der wirtschaftlichen Unternehmungen von Kommunen und Gemeindeverbänden iSv. § 7 I Nr. 2 Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Leitsatz des Gerichts:
Zum Begriff der wirtschaftlichen Unternehmungen von Kommunen und Gemeindeverbänden im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2 Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
In der Grundbuchsache
…

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Schubert, die Richterin am Oberlandesgericht Göbel und die Richterin am Oberlandesgericht Wolter am 23. August 2010 beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 02. Oktober 2009 abgeändert. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 07. Juli 2009 wird zurück gewiesen.

Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert beträgt 42,-- Euro.



Gründe:


A.

Auf Antrag des Beteiligten zu 2) vom 19. Februar 2009 hat das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen eine Sicherungshypothek lastend auf dem Miteigentumsanteil der Beteiligten zu 1) an dem Grundstück, verzeichnet im Grundbuch von J. , Blatt 1460, Flur 3, Flurstück 724/0 über einen Betrag in Höhe von 4.155,15 Euro wegen rückständiger Abwassergebührenforderungen nebst Nebenkosten im Grundbuch eingetragen.

Nach erfolgter Eintragung erteilte die zuständige Rechtspflegerin mit Verfügung vom 02. März 2009 gegenüber dem Beteiligten zu 2) eine Kostenrechnung über 42,-- Euro. Der hiergegen von dem Beteiligten zu 2) unter Bezugnahme auf die Kostenbefreiungsvorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA erhobenen Erinnerung half sie nicht ab und legte den Rechtsbehelf dem zuständigen Abteilungsrichter zur Entscheidung in der Sache vor.

Die von dem Amtsgericht hinzugezogene Bezirksrevisorin hat sich in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2009 gegen eine Kostenprivilegierung des Beteiligten zu 2) nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA ausgesprochen.

Sie hat insoweit die Ansicht vertreten, dass der antragstellende Abwasserzweckverband nicht zu dem Kreis der nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA privilegierten Kostenschuldner gehöre, da es sich bei ihm um ein wirtschaftliches Unternehmen der Mitgliedsgemeinden handele. Der Zweckverband sei aus Gründen der Wirtschaftlichkeit gegründet worden und mit den Kommunen und Gemeindeverbänden im Sinne des § 7 Abs. 2 S. 2 JKostG nicht identisch. Nachdem § 116 GO LSA durch das Gesetz zur Änderung des kommunalen Unternehmensrechts vom 03. April 2001 (GVBl. LSA S. 136/2001) eine grundlegende Änderung erfahren habe, seien nunmehr auch kommunale Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung als wirtschaftliche Unternehmen zu qualifizieren. Die Beitreibung öffentlich-rechtlicher Abgaben betreffe die wirtschaftlichen Interessen des Beteiligten zu 2), da es dabei weder um die konkrete Umsetzung des aus Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG abzuleitenden Sozialstaatsprinzips noch um staatliche Für- und Vorsorge im Sinne reiner Gemeinnützigkeit gehe.

Mit Beschluss vom 07. Juli 2009 hat das Amtsgericht der Erinnerung des Beteiligten zu 2) statt gegeben und die Kostenrechnung vom 26. März 2009 aufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass die in § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG vorgesehene Einschränkung des Kostenprivileges im Falle einer wirtschaftlichen Unternehmung hier nicht durchgreife, da der Beteiligte zu 2) als Abwasserzweckverband keine wirtschaftlichen Ziele verfolge, sondern eine öffentliche Aufgabe wahrnehme, die ansonsten den Gemeinden obliege. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hat das Amtsgericht zugleich die Beschwerde nach § 14 Abs. 3 S. 2 KostO zugelassen.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 3) als Vertreterin der Staatskasse Beschwerde eingelegt.

Sie hat unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vorgetragen, dass nach der Neufassung des § 116 GO LSA auf der Grundlage des Artikel 2 des Gesetzes über das kommunale Unternehmensrecht vom 03. April 2001 (GVBl. 136) keine Zweifel mehr bestehen könnten, dass es sich bei dem Abwasserzweckverband um ein wirtschaftliches Unternehmen handele, dem keine Gebührenfreiheit nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG zuteil werden könne.

Der Beteiligte zu 2) ist der Beschwerde entgegen getreten.

Er hat die Ansicht vertreten, dass ein Abwasserzweckverband als kommunaler Hoheitsbetrieb nicht unter den betriebswirtschaftlich geprägten Begriff der „wirtschaftlichen Unternehmung“ subsumiert werden könne.

Die Gründung des Zweckverbandes habe allein der hoheitlichen Aufgabenerfüllung der Abwasserbeseitigung und nicht der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen gedient.

Die Abwasserbeseitigung obliege ihm dabei als Pflichtaufgabe der Mitgliedsgemeinden im eigenen Wirkungskreis, die er ohne Gewinnstreben im Rahmen der Daseinsvorsorge zu erfüllen habe.

Die Erhebung von Gebühren und Beiträgen ziele nicht auf Ertragssteigerung des Unternehmens ab.

Die Beitragserhebung sei vielmehr notwendige Voraussetzung für die Finanzierung des einzurichtenden und zu unterhaltenden Abwassernetzes und finde ihre gesetzliche Grundlage im Kommunalabgabengesetz LSA (im Folgenden: KAG LSA).

Dementsprechend liege dem Beitragsaufkommen auch das Deckungsprinzip nach §§ 5, 6 KAG LSA und nicht etwa ein Ertragsprinzip zugrunde.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 02. Oktober 2009 den Beschluss des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 07. Juli 2009 abgeändert und die Erinnerung des Beteiligten zu 2) gegen den Kostenansatz und die Kostenrechnung des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 26. März 2009 zurück gewiesen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hat es die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht zugelassen.

Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, dass die nach §§ 32, 62 KostO grundsätzlich gebührenpflichtige Eintragung einer Sicherungshypothek eine wirtschaftliche Unternehmung des Beteiligten zu 2) betreffe und daher nicht der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA unterfalle. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „wirtschaftlichen Unternehmung“ knüpfe an die kommunalverfassungsrechtliche Regelung des § 116 GO LSA an. Während nach der bis zum Jahre 2001 gültigen alten Rechtslage die Abwasserbeseitigungspflicht von den wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden per definitionem in dem in § 116 Abs. 3 GO LSA a. F. enthaltenen Negativkatalog ausgenommen worden sei, sei diese gesetzliche Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Unternehmen mit dem Gesetz über das kommunale Unternehmensrecht bewusst aufgegeben worden.

Die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde sei dabei auch nicht etwa an die Wahl der in § 116 GO LSA aufgeführten Unternehmensformen des Eigenbetriebes, der Anstalt des öffentlichen Rechts sowie der privatrechtlichen Rechtsformen geknüpft.

Maßgebliches Abgrenzungskriterium sei vielmehr allein, ob das Unternehmen der Gemeinde auch von einem privaten Unternehmer mit dem Ziel dauerhafter Gewinnerzielung betrieben werden könne oder ob Aufgaben der Daseinsvorsorge bzw. gemeinnützige Zielsetzungen im Vordergrund stünden.

Der Abwasserzweckverband werde nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt, wie sie auch in marktwirtschaftlichen Unternehmen allgemein gebräuchlich seien. Bereits der Gründung des Zweckverbandes habe nach § 6 Abs. 3 GKG-LSA das Wirtschaftlichkeitspostulat zugrunde gelegen. Aus § 1 des Gesetzes zur Einführung des neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens für die Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. März 2006 gehe überdies hervor, dass auch Zweckverbände in ihrer Finanzbuchhaltung ab einem bestimmten Stichtag kaufmännischen Grundsätzen verpflichtet seien und insbesondere die Grundsätze der doppelten Haushaltsführung anzuwenden und eine Eröffnungsbilanz aufzustellen hätten bzw. das Rechnungswesen nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes ausrichten müssten. Aus der bestehenden Gesetzeslage und dem tatsächlichen Vorgehen des Beteiligten zu 2) ergebe sich daher, dass sich ein Zweckverband zur Erfüllung seiner Aufgaben am Wirtschaftsleben beteiligen könne und letztlich auch müsse.

Gegen diesen Beschluss des Landgerichts hat sich der Beteiligte zu 2) mit der weiteren Beschwerde gewandt.

Er vertritt die Ansicht, dass eine wirtschaftliche Betätigung der Mitgliedsgemeinden im Rahmen der Abwasserbeseitigung allenfalls dann angenommen werden könne, wenn diese für ihre Unternehmung die in § 116 Abs. 1 GO LSA ausdrücklich angeführten Unternehmensformen des Eigenbetriebes, der Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer Privatrechtsform gewählt hätten. Diese Aufzählung der Organisationsformen sei abschließend, so dass die Wahl einer anderen Handlungsform ein wirtschaftliches Unternehmen von vornherein ausschließe. In jedem Fall könne bei Erfüllung der den Kommunen nach §§ 150, 151 WG LSA gesetzlich auferlegten Pflichtaufgabe der Abwasserbeseitigung aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass betriebswirtschaftliche Gründe die Belange der Daseinsvorsorge überwiegen könnten. Zudem verfolge er auch keine Gewinnerzielungsabsicht, da ein Gewinnstreben bereits nach den gesetzlichen Vorgaben des dem Kostendeckungsprinzips verpflichteten Kommunalabgabengesetzes ausgeschlossen sei. Der Umstand, dass er nach dem Gesetz zur Einführung des neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens für die Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt zur doppelten Buchführung verpflichtet sei und für das Jahr 2008 einen Wirtschaftsplan erstellt habe, rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Denn die Fragen der Haushaltsführung seien für die Bestimmung eines wirtschaftlichen Unternehmens in Abgrenzung zum nichtwirtschaftlichen Unternehmen der Kommune ohne Relevanz.

Das Landgericht hat am 01. Dezember 2009 beschlossen, der weiteren Beschwerde des Beteiligten zu 2) nicht abzuhelfen und das Rechtsmittel dem Oberlandesgericht zur Entscheidung in der Sache vorzulegen.


B.

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist infolge der Zulassung des Rechtsmittels durch das Landgericht gemäß § 14 Abs. 5 S. 1 KostO statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) folgt daraus, dass das Landgericht den die Kostenrechnung aufhebenden Beschluss des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen zu seinem Nachteil abgeändert hat.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zu der beantragten Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Der Beschluss des Landgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand (§ 14 Abs. 5 KostO in Verbindung mit §§ 546, 547 ZPO).

Der Beteiligte zu 2) ist gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 KostO in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA von der Zahlung der Kosten für die Eintragung der Sicherungshypothek befreit.

Nach dieser Vorschrift sind Kommunen und Gemeindeverbände im Bundesland Sachsen-Anhalt von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte sowie die Landesjustizverwaltungen erheben, freigestellt, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftliche Unternehmung betrifft.
Der antragstellende Abwasserzweckverband gehört zu den nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG privilegierten Kostenschuldnern.


I.

Der Beteiligte zu 2) ist aus einem Zusammenschluss kommunaler Gebietskörperschaften zur gemeinsamen Erfüllung der gesetzlichen Pflichtaufgabe der Abwasserbeseitigung hervor gegangen (§ 157 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt - im Folgenden: WG LSA - in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26. Februar 1998 - im Folgenden GKG-LSA). Gemäß § 6 Abs. 1 GKG-LSA können sich Kommunen zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung zusammenschließen. Die Gründung von Zweckverbänden wird in § 157 WG-LSA für die Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung ausdrücklich vorgeschrieben, wenn eine Aufgabenerfüllung erst hierdurch zu vertretbaren Bedingungen möglich wird. Der Zweckverband stellt gemäß § 7 GKG-LSA eine Körperschaft des öffentlichen Rechts dar, auf die mit ihrer Entstehung nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 GKG-LSA das Recht und die Pflicht der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, übergehen. Gemäß § 16 Abs. 1 GKG-LSA sind auf den Zweckverband die kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften für Gemeinden entsprechend anzuwenden, wozu insbesondere auch die Regelungen zum kommunalen Unternehmensrecht nach § 116 GO LSA zählen.


II.

Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens bildet im wesentlichen die Frage, ob die hier verfahrensgegenständliche Angelegenheit der Eintragung einer Sicherungshypothek zugunsten eines kommunalen Zweckverbandes eine wirtschaftliche Unternehmung der Mitgliedsgemeinden im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA betrifft. Dies ist hier zu verneinen.

1. Der Begriff der „wirtschaftlichen Unternehmungen“ ist im Gebührenbefreiungsgesetz nicht legal definiert. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll durch eine Kostenbefreiung vermieden werden, dass öffentliche Gelder von Städten und Gemeinden und sonstigen Gebietskörperschaften, die aus ihnen originär zugeflossenen Abgaben oder Landesmitteln stammen, für andere öffentliche Einrichtungen wie die Justizbehörden verwandt werden (vgl. OLG Köln NVwZ-RR 1998, 469; OLG Köln JurBüro 2008, 97; OLG Naumburg, Beschluss vom 01. August 2000, 1 U 77/99 zitiert nach juris). Der Begriff „wirtschaftliche Unternehmung“ entstammt dabei dem Kommunalrecht und wird dementsprechend im allgemeinen in Anlehnung an die kommunalrechtliche Terminologie ausgelegt (vgl. OLG Zweibrücken NVwZ-RR 2010, 543; OLG Köln JurBüro 2008, 97 zitiert nach juris; OLG Rostock OLGR Rostock 2002, 351 - 352 zitiert nach juris; insbesondere auch die im wesentlichen zu § 144 KostO ergangene Rechtsprechung: vgl. BayObLGZ 1992, 324, 326; BayObLGZ 1993, 398 - 401 zitiert nach juris; OLG Hamm JurBüro 1999, 95 - 97 zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 04. Februar 2009, 6 Wx 8/08; Schwarz in Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 18. Aufl., § 144 KostO Rdn. 13).

Das Kommunalverfassungsrecht Sachsen-Anhalts weist zwar ebenfalls keine Legaldefinition des Begriffs „der wirtschaftlichen Unternehmungen“ auf. Es enthält in § 116 GO LSA lediglich Regelungen über die Zulässigkeit des Betriebs eines wirtschaftlichen Unternehmens der Gebietskörperschaften, ohne jedoch eine Begriffsbestimmung vorzunehmen; diese wird in der Vorschrift vielmehr voraus gesetzt. Gemäß § 116 GO LSA in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes über das kommunale Unternehmensrecht vom 03. April 2001 (GVBl. LSA, S. 136) können sich Gemeinden unter den dort genannten Voraussetzungen in den Rechtsformen des Eigenbetriebs, der Anstalt des öffentlichen Rechts oder in einer Rechtsform des Privatrechts auch außerhalb ihrer öffentlichen Verwaltung wirtschaftlich betätigen.

In der früheren Gesetzesfassung sah Absatz 3 des § 116 GO LSA a. F. allerdings einen Negativkatalog vor, der verschiedene gemeindliche Einrichtungen, unter anderem auch solche der Abwasserbeseitigung, bereits per definitionem im Wege einer gesetzlichen Fiktion von den wirtschaftlichen Unternehmen abgrenzte. Dem lag der Gedanke zugrunde, dass die dort enumerativ aufgeführten Einrichtungen zweifelsfrei der Daseinsvorsorge dienen und ihre öffentliche Zwecksetzung gewissermaßen „auf der Stirn“ tragen (vgl. Wurzel/ Schraml/Bek-ker, Rechtspraxis der kommunalen Unternehmen, Kapitel C, Rdn. 56 m. w. N.).

Die ursprünglich in § 116 Abs. 3 GO LSA a. F. vorgesehene Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Unternehmen ist mit Inkrafttreten des Artikels 2 des Gesetzes über das kommunale Unternehmensrecht vom 03. April 2001 (GVBl. LSA, S. 136) indessen aufgegeben worden. In den Gesetzesmaterialien ist dies damit begründet worden, dass die Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Unternehmen ihre praktische Bedeutung nahezu völlig verloren habe und die Gesetzesänderung eine notwendige Folge aus der seinerzeit bereits weitgehend vollzogenen Vereinheitlichung der Vorschriften des kommunalen Wirtschaftsrechts auch für nichtwirtschaftliche Unternehmen darstelle. Das kommunale Unternehmensrecht regelt dabei im Kern die zur Verfügung stehenden Rechtsformen, die Zulässigkeitsvoraussetzungen kommunaler Unternehmen, deren innere Struktur und das Verhältnis zwischen Kommune und ihren Unternehmen (vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung eines Gesetzes zur Änderung kommunalwirtschaftlicher Vorschriften und Entwurf eines Gesetzes über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts vom 26. April 2000 (LT-Drs. 3/3022). Durch das 3. Änderungsgesetz vom 07. November 2007 (GVBl. S. 352) sind die Absätze 2 und 3 des § 116 GO LSA abermals neu gefasst und die Vorschrift insgesamt umgestaltet worden.

Nach Auffassung des Senates kann aus der Gesetzesnovellierung allerdings nicht abgeleitet werden, dass nunmehr unterschiedslos alle Betätigungen der Kommunen, die diese außerhalb ihrer öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, ungeachtet der gewählten Rechtsform und ihres Gegenstandes als wirtschaftliche Unternehmen zu erfassen sind und damit auch kostenrechtlich der Privilegierung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG entzogen werden (so aber OLG Naumburg, Beschluss vom 22. Oktober 2001, 13 W 235/01, zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 04. Februar 2009, 6 Wx 8/08 zitiert nach juris). Dass mit der Aufgabe des Negativkataloges in § 116 Abs. 3 GO LSA a. F. eine so weit gehende Gleichschaltung aller Betätigungen der Kommunen im Sinne von wirtschaftlichen Unternehmen bezweckt war, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Danach wurde der Negativkatalog in Absatz 3 des § 116 GO LSA a. F. vielmehr nur deshalb aufgegeben, weil der Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Unternehmen keine praktische Auswirkung im kommunalen Unternehmensrecht mehr beigemessen wurde, da die Vorschriften des kommunalen Wirtschaftsrechts ohnehin bereits auch für nichtwirtschaftliche Unternehmen gelten (LT-Drs. 3/3022). Das besagt aber noch nicht, dass nichtwirtschaftliche Unternehmen in der kommunalverfassungsrechtlichen Terminologie gar nicht mehr existent sein sollen. Die Gesetzesnovellierung hebt den Dualismus von wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Unternehmen nämlich nicht ausdrücklich auf, sondern misst ihm nur keine praktische Bedeutung mehr zu.

Die Gesetzesänderung enthebt den Senat mithin nicht von der Aufgabe, nach der allgemeinen kommunalrechtlichen Terminologie festzustellen, ob die Angelegenheit des antragstellenden Zweckverbandes im konkreten Einzelfall nach der kommunalrechtlichen Zwecksetzung eine wirtschaftliche Unternehmung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA betraf.

Nach dem hergebrachten kommunalrechtlichen Begriffsverständnis sind „wirtschaftliche Unternehmen“ von Körperschaften des öffentlichen Rechts solche Einrichtungen und Anlagen, die auch von einem privaten Unternehmer mit der Absicht der Erzielung dauernder Einnahmen betrieben werden könnten (vgl. BGHZ 95, 155 - 162 zitiert nach juris). Sie unterscheiden sich dadurch von der Hoheitsverwaltung, und damit von Unternehmen, zu deren Einrichtung und Unterhaltung die öffentliche Hand gesetzlich verpflichtet ist, und von Einrichtungen, bei denen die gemeinnützige Zielsetzung oder die Daseinsvorsorge im Vordergrund steht (vgl. BayObLG BayObLGZ 1993, 398 - 401 zitiert nach juris; OLG Dresden NotBZ 1998, 154 - 155 zitiert nach juris; OLG Zweibrücken NVwZ-RR 2010, 543; Schwarz in Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 18. Aufl., § 144 KostO Rdn. 13). Dass Unternehmen, deren Einrichtung und Unterhaltung der öffentlichen Hand – wie auch hier – gesetzlich vorgeschrieben ist, die Gebührenprivilegierung erhalten bleibt, hat seinen Grund darin, dass solche Unternehmen nicht in erster Linie auf Gewinnerzielung gerichtet sind, sondern auch im Fall von Verlusten ihre Leistungen zum Zwecke der Daseinsvorsorge zu erbringen haben (vgl. BayObLGZ 1993, 398 - 401 zitiert nach juris).

Diese Formel zeigt zugleich auf, dass von einem Unternehmen nur gesprochen werden kann, wenn die ausgeübte Tätigkeit derjenigen eines privaten Wirtschaftsunternehmens vergleichbar ist. Es muss sich mithin um eine auf Dauer angelegte, fortgesetzte und planmäßige sowie gewinnorientierte Teilnahme am Wirtschaftsleben handeln (vgl. BayObLG JurBüro 2003, 99 - 101 zitiert nach juris; OLG Köln NVwZ-RR 1998, 469). Der im wesentlichen zu § 144 KostO ergangenen Rechtsprechung ist ferner gemeinsam, dass wirtschaftliche Unternehmen im kostenrechtlichen Sinne grundsätzlich dann anzunehmen sind, wenn betriebswirtschaftliche Gründe des Geschäfts die Belange der Daseinsvorsorge überwiegen (vgl. OLG Zweibrücken NVwZ-RR 2010, 543; OLG Naumburg, Beschuss vom 16. Februar 2007, 6 Wx 7/06; FG Prax 2008, 39).

2. Ausgehend hiervon ist die der Kostenrechnung zugrunde liegenden Angelegenheit der Eintragung einer Sicherungshypothek nicht als wirtschaftliche Unternehmung des Beteiligten zu 2) im vorbenannten Sinne anzusehen.

a) Bei der Abwasserbeseitigung handelt es sich um eine Aufgabe der Daseinsvorsorge, die in Sachsen-Anhalt den Gemeinden für ihr Gebiet als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises obliegt (§ 151 WG LSA in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GO LSA), so dass letztlich auch der Zweckverband mit dem Betrieb und der Unterhaltung des Abwassernetzes eine hoheitliche Aufgabe der Daseinsvorsorge im eigenen Wirkungskreis erfüllt, da auf ihn das Recht und die Pflicht der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften, die übertragene umweltrechtliche Aufgabe zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, gemäß § 9 Abs. 1 GKG-LSA übergegangen sind. Mit der Abwasserbeseitigung verfolgt der Zweckverband eine zentrale gemeinnützige Zielsetzung des Umweltrechts, die ihren Ursprung in der örtlichen Gemeinschaft hat. Die Belange der Daseinsvorsorge und des Umweltschutzes stehen dabei eindeutig im Vordergrund und treten nicht hinter einer wirtschaftlichen Zwecksetzung zurück.

Die Gemeinden sind zu der Einrichtung und Unterhaltung der Abwasserbeseitigungsanlagen gemäß § 151 WG LSA gesetzlich verpflichtet. Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung können sie zwar gemäß § 151 a WG LSA auch auf Dritte übertragen, soweit öffentliche Interessen nicht entgegen stehen, was für abwasserbeseitigungspflichtige Zweckverbände entsprechend gilt (§ 151 a Abs. 2 WG-LSA). Es kann dementsprechend nicht geleugnet werden, dass auch private Unternehmer die Aufgabe der Abwasserbeseitigung grundsätzlich erfüllen können. Der Dritte kann allerdings stets nur die technische Durchführung der Entsorgungspflicht übernehmen, nicht jedoch die Pflichtaufgabe selbst (vgl. OLG Köln NVwZ-RR 1998, 469).

Ebenso lässt das kommunale Unternehmensrecht in § 116 Abs. 1, Abs. 2 GO LSA grundsätzlich zu, dass die Abwasserbeseitigungsaufgaben von kommunalen Wirtschaftsunternehmen unter den dort aufgeführten Voraussetzungen gewinnorientiert übernommen werden können. § 116 Abs. 1 GO LSA hält hierfür als Handlungsinstrumentarien für eine wirtschaftliche Betätigung „außerhalb der öffentlichen Verwaltung“ die Unternehmensformen des Eigenbetriebes, der Anstalt öffentlichen Rechts sowie die Rechtsformen des Privatrechts bereit. Dem Landgericht ist insofern darin zuzustimmen, dass aufgrund der eingetretenen Gesetzesänderung nunmehr auch die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht dem Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens durchaus zugänglich ist (vgl. Franz, Umweltrecht für Sachsen-Anhalt, Kap. Wasserrecht, Rdn. 103).

Der Beteiligte zu 2) bzw. deren Mitgliedsgemeinden haben sich hier zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigung indessen keiner der Rechtsformen des § 116 Abs. 1 GO LSA bedient, obwohl die Möglichkeit bestanden hätte, nach Maßgabe der einschränkenden Voraussetzungen des § 116 GO LSA wirtschaftlich in der Rechtsform eines Eigenbetriebs tätig zu werden (vgl. BFH DB 2000, 1845 - 1846 zitiert nach juris). Der Beteiligte zu 2) handelt gemäß § 7 Abs. 1 GKG-LSA vielmehr als Körperschaft des öffentlichen Rechts, auf den von den beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften eine hoheitliche Aufgabe der Daseinsvorsorge übergegangen ist (§ 9 Abs. 1 GKG-LSA). Da der antragstellende Zweckverband nicht in einer von § 116 GO LSA für eine wirtschaftliche Unternehmung vorgegebenen Unternehmensform tätig geworden ist, sondern die gesetzliche Pflichtaufgabe der Abwasserbeseitigung als Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Mitgliedsgemeinden wahrnimmt, handelt er an deren Stelle innerhalb der öffentlichen Verwaltung hoheitlich (vgl. OLG Naumburg, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 09. Mai 2006, 12 U 227/01; OLG Naumburg, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 04. Juli 2007, 4 U 118/04; Senat, Beschluss vom 17. Juli 2006, 10 Sch 2/06 ). Der Zweckverband ist von seiner Struktur dabei auf eine Zusammenarbeit öffentlich-rechtlicher Rechtsträger im Bereich hoheitlich-verwaltender Tätigkeit und eben nicht so sehr auf eine wirtschaftliche Betätigung ausgelegt (vgl. Wurzel/Schraml/-Becker, Rechtspraxis kommunaler Unternehmen, Bearbeitung 2005, Kapitel J, Rdn. 26).

Für Zweckverbände im Sinne des § 6 Abs. 1 GKG-LSA, die der Abwasserbeseitigung dienen, sind die Vorschriften über Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe zwar gemäß § 21 Abs. 2 GKG-LSA entsprechend heran zu ziehen. Die Tatsache, dass die benannten Regelungskomplexe des Eigenbetriebsgesetzes auf den Abwasserverband entsprechende Anwendung finden sollen, rechtfertigt aber noch nicht eine vollständige Gleichschaltung mit der Unternehmensform des Eigenbetriebs auch im Hinblick auf die Beurteilung der wirtschaftlichen Betätigung.

Das Landgericht weist zwar gleichfalls zu Recht darauf hin, dass nach dem Gesetz zur Einführung des neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens für die Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. März 2006 (GVBl., S. 128) Kommunen und kommunale Verbände verpflichtet sind, ab dem Haushaltsjahr 2011 ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung in ihrer Finanzbuchhaltung zu erfassen und ab dem Stichtag 01. Januar 2011 eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Auf die Art der Haushaltsführung kann es für die hier relevante Abgrenzung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Unternehmen der Kommune jedoch nicht ankommen. Denn das von dem Landgericht in Bezug genommene Gesetz zur Neustrukturierung des Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens vom 22. März 2006 (GVBl. 128) unterscheidet selbst nicht zwischen wirtschaftlichen Unternehmen der Kommunen und nichtwirtschaftlichen Hoheitsbetrieben, es gilt vielmehr allgemein für die Haushaltswirtschaft der Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt ohne Rücksicht darauf, ob die Kommune nach Rechtsform und Unternehmensgegenstand ein wirtschaftliches Unternehmen betreibt. Der antragstellende Zweckverband kann bei seiner Haushaltsführung mithin den benannten Buchführungsgrundsätzen verpflichtet sein und überdies einen Haushaltsplan erstellen, ohne dass dies dem Charakter als nichtwirtschaftliches kommunales Unternehmen mit einer vorrangig hoheitlichen Zielsetzung in dem Bereich der Daseinsaufgabe entgegen stehen würde.

Wie der Beteiligte zu 2) zudem mit Recht einwendet, ist sein Betrieb nicht an Gewinnerwirtschaftung bzw. der Erzielung eines Überschusses für den Gemeindehaushalt orientiert. Ihm kommt eine Erwerbsfunktion für den allgemeinen Haushalt der Gemeinde mithin nicht zu (vgl. Wurzel/Schraml/Becker, Rechtspraxis kommunaler Unternehmen, Bearbeitung 2005, Kapitel C Rdn. 62). Die Entgelte werden nach dem Kommunalabgabengesetz kalkuliert. Soweit der antragstellende Abwasserzweckverband Abgaben erhebt, handelt es sich entweder um Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung (§ 5 KAG LSA) oder um Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der leitungsgebundenen Anlage (§ 6 KAG LSA), die mithin einen finanziellen Beitrag zu den Ausgaben für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung der Anlage nebst Abwassernetz darstellen und insoweit nicht der Gewinnerzielung dienen (vgl. ähnlich für das Bundeswasserstraßennetz: BayObLGZ 1993, 398 - 401 zitiert nach juris). Für diese Unternehmen gilt nicht das Ertrags-, sondern vielmehr das Kostendeckungsprinzip, das durch das Kommunalabgabenrecht zur Limitierung der Gebühren und Beitragshöhe vorgegeben wird (vgl. OLG Köln JurBüro 2008, 97 zitiert nach juris; Wurzel/Schraml/Becker, Rechtspraxis kommunaler Unternehmen, Bearbeitung 2005, Kapitel C Rdn. 62).

Wie sich im übrigen aus § 13 GKG-LSA ergibt, sind etwaige Deckungslücken - zur Sicherung des Finanzbedarfes der Einrichtung - durch die Erhebung von Umlagen von den Mitgliedsgemeinden zu schließen, was gleichfalls darauf hinweist, dass die Einrichtung nicht nach erwerbswirtschaftlichen Grundsätzen funktioniert (vgl. BayObLG JurBüro 1996, 316 zitiert nach juris).

b) Zu berücksichtigen ist schließlich, dass für die Frage der Gebührenbefreiung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA in erster Linie auf die konkret in Rede stehende kostenrechtliche Angelegenheit abzustellen und insoweit zu prüfen ist, ob diese eine wirtschaftliche Unternehmung betrifft. Gegenstand des Verfahrens ist hier ein Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek gewesen, dem ein hoheitlicher Vollstreckungsakt des antragstellenden Zweckverbandes zugrunde liegt. Dieser ist bei der zwangsweisen Beitreibung der Abwassergebühren nebst Nebenkosten als Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 VwVG LSA hoheitlich tätig geworden. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 VwVG LSA kommen dem Abwasserzweckverband im Rahmen seines Verbandszweckes nämlich eigene Vollstreckungsbefugnisse zu. Er ist insoweit befugt, den Gebührenbescheid im Wege des Verwaltungszwanges durchzusetzen. Verwaltungszwang kann aber nur im Rahmen der öffentlichen Verwaltung von einem Hoheitsträger, nicht aber auch von einem Privatunternehmen ausgeübt werden.

Der Beteiligte zu 2) hat sich danach im Hinblick auf die hier in Rede stehende kostenrechtliche Angelegenheit zu Recht auf das Gebührenprivileg des § 11 Abs. S. 2 KostO in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA berufen. Ihm ist für die Eintragung der Sicherungshypothek Kostenbefreiung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA zu gewähren.

Die Entscheidung des Senates steht nicht im Widerspruch zu dem ebenfalls eine kostenrechtliche Angelegenheit eines Abwasserzweckverbandes betreffenden Beschluss des 6. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. Februar 2007 (Geschäftszeichen 6 Wx 7/06), denn dieser hatte einen kostenrechtlich anders zu beurteilenden Sachverhalt zum Gegenstand. In der seinerzeit zu § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KostO ergangene Beschwerdeentscheidung des 6. Zivilsenates ging es um die Frage der Gebührenermäßigung für die notarielle Beurkundung eines Vertragsangebotes des in dem dortigen Verfahren beteiligten Abwasserzweckverbandes gerichtet auf Übertragung des gesamten Aktiv- und Passivvermögens des Zweckverbandes an einen anderen Abwasserzweckverband. Der 6. Zivilsenat hat die dort in Rede stehende kostenrechtliche Angelegenheit der Übertragung des gesamten Vermögens eines Abwasserzweckverbandes auf einen anderen und die Übernahme sämtlicher Verbindlichkeiten des übertragenden durch den übernehmenden Verband - jedenfalls im Sinne des Kostenrechts - als dessen wirtschaftliches Unternehmen deshalb eingestuft, weil die verfahrensgegenständliche Vermögensübernahme in erster Linie nach betriebs- und marktwirtschaftlichen Grundsätzen geprüft und entschieden werde. Der 6. Zivilsenat hat insoweit den Besonderheiten dieser kostenrechtlichen Angelegenheiten Rechnung getragen. In dem seinerzeit zur Entscheidung des 6. Zivilsenates stehenden Sonderfall einer „Betriebsübernahme“ eines Verbandes durch einen anderen mögen nämlich wirtschaftliche bzw. kaufmännische Überlegungen durchaus im Vordergrund stehen und betriebswirtschaftliche Gründe des Geschäftes die Belange der Daseinsvorsorge insofern überwiegen. Die kostenrechtliche Angelegenheit stellt sich jedoch dann anders dar, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Abwasserzweckverband als Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 VwVG LSA im Rahmen seines Verbandzweckes öffentlich-rechtlichen Gebührenforderungen nach dem Kommunalabgabengesetz im Wege des Verwaltungszwanges selbst beitreibt.


III.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 14 Abs. 9 KostO nicht veranlasst.

Die Entscheidung über den Beschwerdewert beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

gez. Schubert gez. Wolter gez. Göbel
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