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Text des Beschlusses
3 WF 40/10;
Verkündet am: 
 26.02.2010
OLG Oberlandesgericht
 

Naumburg
Vorinstanzen:
3 F 729/09
Amtsgericht
Dessau-Roßlau;
Rechtskräftig: unbekannt!
Isolierte Kostengrundentscheidungen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Endentscheidungen im Sinne von § 38 FamFG und deshalb mit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG anfechtbar
Leitsatz des Gerichts:
Isolierte Kostengrundentscheidungen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Endentscheidungen im Sinne von § 38 FamFG und deshalb mit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG anfechtbar. Für diese gilt der Beschwerdewert nach § 61 Abs. 1 FamFG von mehr als 600,00 Euro.

Gleiches gilt für eine hier mit einer Hauptsacheentscheidung erlassenen Kostengrundentscheidung. Diese ist abweichend vom alten Recht (§ 20 a Abs. 1 FGG) jetzt nach dem FamFG isoliert anfechtbar.
In dem Beschwerdeverfahren
betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind T. N. , geb. am 15.11.1996, wohnhaft beim Kindesvater
...

hat der 3. Zivilsenat – 1. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau und die Richter am Oberlandesgericht Hellriegel und Materlik am 26. Februar 2010 beschlossen:

1. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Dessau-Roßlau vom 29. Januar 2010, Az.: 3 F 729/09 (SO), wird zurückgewiesen.

2. Die Kindesmutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 800,00 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.



Gründe


I.

Die gemäß § 58 ff. FamFG statthafte (1) und im Übrigen zulässige Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Dessau-Roßlau vom 19. Januar 2010, aufgrund dessen der Kindesmutter die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind, nachdem sie ihren Antrag auf Neuregelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückgenommen hatte, bietet in der Sache keinen Erfolg (2).

1. Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gemäß § 58 FamFG gegen die isolierte Kostenentscheidung betreffend das vorliegende Sorgerechtsverfahren ergibt sich bereits daraus, dass sich der Gesetzgeber bei Schaffung des FamFG bewusst für den Fortfall des bis dato geltenden § 20 a FGG entschieden hat.

Danach war ehedem für den Regelfall des § 20 a Abs. 1 FGG die Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen in FGG-Verfahren nur gemeinsam mit der Hauptsache möglich und nur ausnahmsweise dann, wenn keine Hauptsacheentscheidung ergangen war, eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung zugelassen (Zimmermann, Das neue FamFG, 2009, Rdnr. 237; Feskorn, in: Zöller, ZPO, § 58 FamFG, Rdnr. 5; BT-Drucks. 16, 6308, S. 168). Handelt es sich indes wie hier (ursprünglich) um eine Familiensache im Sinne der §§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 1 FamFG, und erledigt sich diese Hauptsache durch Rücknahme des Antrags, so hat das Gericht nach §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Endentscheidung im Sinne von § 38 FamFG, da durch sie der noch letzte anhängige Gegenstand des Verfahrens instanzbeendend entschieden wird (Feskorn, a.a.O., § 58 FamFG, Rdnr. 4; vgl. auch BT-Drucks. 16/12717, S. 71). Als Endentscheidung aber unterliegt die isolierte Kostenentscheidung, so die übrigen Zulässigkeitserfordernisse erfüllt sind, grundsätzlich der Beschwerde nach § 58 ff. FamFG (Feskorn, a.a.O., § 58 FamFG, Rdnr. 4; Zimmermann, a.a.O., Rdnr. 237). Gleiches gilt für die Kostenentscheidung einer Hauptsacheentscheidung. Diese ist gemäß den vorstehenden Ausführungen in den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG isoliert anfechtbar.

Da auch hinsichtlich des Vorliegens der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen keine Bedenken bestehen, konnte die Kindesmutter zulässigerweise den isoliert über die Kosten des Sorgerechtsverfahrens entscheidenden amtsgerichtlichen Beschluss vom 29.01.2009 mit der Beschwerde anfechten, die innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) eingegangen ist. Die erforderliche Beschwer von mehr als 600,00 Euro (§ 61 Abs. 1 FamFG) ist erreicht.

2. Indes ist das Rechtsmittel der Kindesmutter in der Sache selbst unbegründet und damit erfolglos.

Denn zu Recht weist das Amtsgericht in seinem „Nichtabhilfebeschluss“ vom 09.02.2010 (eine Abhilfe war hier durch das Amtsgericht ohnehin nicht zulässig, § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG) darauf hin, dass keine Erledigung der Hauptsache im Sinne von § 83 Abs. 2 FamFG eingetreten ist, sondern die Kindesmutter vielmehr mit Schriftsatz vom 10. Januar 2010, wie auch hilfsweise ausdrücklich erklärt, ihren Antrag auf Neuregelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihren Sohn T. N. zurückgenommen hat. Allein der Rückwechsel des Jungen aus dem Haushalt der Kindesmutter in denjenigen des Kindesvaters hat nämlich noch nicht per se, folgt man dem Vorbringen der Kindesmutter in der Antragschrift vom 19.11.2009, das etwaige Regelungsbedürfnis für das Aufenthaltsbestimmungsrecht entfallen lassen, soll doch T. nach dem Vorbringen der Kindesmutter gar Angst vor seinem Vater gehabt haben und sollte deshalb das Aufenthaltsbestimmungsrecht neu zu Gunsten der Kindesmutter geregelt werden.

Nach Rücknahme des Antrags auf Neuregelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch die Kindesmutter hatte jedoch das Amtsgericht gemäß § 83 Abs. 2 FamFG entsprechend § 81 FamFG über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Soweit das Amtsgericht – wenn auch fehlerhafter Weise auf § 269 Abs. 3 ZPO gestützt – der Kindesmutter insgesamt die Kosten des Verfahrens auferlegt hat, so ist hiergegen im Ergebnis gleichwohl nichts einzuwenden. Denn nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG soll das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn dieser durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat bzw. wenn ein Antrag eines Beteiligten nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste.

Beides ist für den Entscheidungsfall zu bejahen.

Ausweislich der Antragschrift vom 19.11.2009 war zwischen den Beteiligten unter Zuhilfenahme der Mitarbeiter des Jugendamtes der Stadt D. Einigkeit dahin erzielt worden, dass T. zunächst einmal „auf Probe“ bei der Kindesmutter verbleiben sollte. Ungeachtet dessen, dass sich der Kindesvater möglicherweise im Rahmen der folgenden Gespräche, u. a. seinem Sohn gegenüber, „im Ton vergriffen“ haben mag, hat die Kindesmutter nicht einmal dargetan, dass der Kindesvater mit der Fortdauer des Verbleibes seines Sohnes im Haushalt der Kindesmutter nicht einverstanden gewesen wäre. Soweit die Kindesmutter eine (vorgebliche) Angst des Sohnes T. vor dem Kindesvater „heraushören“ will, halten sich die Schilderungen hinsichtlich des angeblich kindeswohlgefährdenden Verhaltens des Kindesvaters in höchst vagen Andeutungen. Im Übrigen lässt das Verhalten des Sohnes, nämlich nur geraume Zeit nach Antragstellung wieder freiwillig in den Haushalt seines Vaters zu wechseln, nach Ansicht des Senats erkennen, dass T. wohl keine Angstgefühle gegenüber dem Vater hatte, sondern vielmehr, dies zeigen die Ausführungen der Kindesmutter, mehr Angst vor der anstehenden Klassenarbeit in der Schule.

Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass aus triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen, abweichend von der bisherigen Sorgrechtsregelung, ein Aufenthaltswechsel des Jungen zur Mutter angezeigt gewesen wäre, was aber für eine abändernde Sorgrechtsregelung gemäß § 1696 Abs. 1 BGB zwingend notwendig gewesen wäre. Mithin bot also, jedenfalls nach der bisherigen Sach- und Rechtslage, der Antrag der Kindesmutter auf Neuregelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, von Anfang an - und für die anwaltlich beratene Kindesmutter auch erkennbar - keine Aussicht auf Erfolg, weshalb ihr nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG die Verfahrenskosten aufgegeben werden konnten.

Da ferner - nach den erwähnten Ausführungen der Kindesmutter - davon ausgegangen werden kann, dass die Antragstellung der Kindesmutter, vor dem Hintergrund der noch laufenden Gespräche mit dem Kindesvater und dem beteiligten und vermittelnden Jugendamt über den künftigen Aufenthalt T. , mutwillig erfolgte, konnte das Gericht auch nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG - ohne Rechtsverstoß - der Kindesmutter die Kosten des Sorgerechtsverfahrens auferlegen.

Nach alledem bleibt die sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen die zu ihren Lasten ergangene amtsgerichtliche Kostenentscheidung ohne Erfolg.


II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen nach § 84 FamFG der Kindesmutter anheim, da diese ihre sofortige Beschwerde ohne Erfolg eingelegt hat.


III.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren war auf 800,00 Euro festzusetzen, denn unter Berücksichtigung der Gerichtskosten als auch der Kosten für zwei Anwälte, war von einem entsprechend hohen Interesse der Beschwerde führenden Kindesmutter auszugehen, nicht mit den entsprechenden Kosten belastet zu werden (§ 42 Abs. 1 FamGKG).


IV

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 Abs. 1 und 2 FamFG.

gez. Goerke-Berzau Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht gez. Hellriegel Richter am Oberlandesgericht gez. Materlik Richter am Oberlandesgericht
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