Do, 15. Mai 2025, 04:25    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
3 WF 60/10;
Verkündet am: 
 01.04.2010
OLG Oberlandesgericht
 

Naumburg
Vorinstanzen:
3 F 466/09
Amtsgericht
Dessau-Roßlau;
Rechtskräftig: unbekannt!
In Familienstreitsachen sind Kostengrundentscheidungen über Verweisung in § 113 I S. 2 FamFG nur nach Maßgabe der Vorschriften der ZPO anfechtbar
Leitsatz des Gerichts:
In Familienstreitsachen sind Kostengrundentscheidungen über die Verweisung in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG nur nach Maßgabe der Vorschriften der ZPO anfechtbar.
In dem Beschwerdeverfahren
…

hat der 3. Zivilsenat – 1. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Materlik als Einzelrichter am 01. April 2010 beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnisbeschlusses des Amtsgerichts – Familiengerichts – Dessau-Roßlau vom 08. Februar 2010, Az.: 3 F 466/09 UK (Ziffer 2 der Beschlussformel) wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 900,00 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§ 574 ZPO).



Gründe

1. Die gemäß § 113 FamFG in Verb. mit §§ 99, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingereichte sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Dessau-Roßlau vom 08. Februar 2010 (Bl. 47 ff. d. A.), wonach dem Antragsgegner die Kosten des Stufenklageverfahrens nach § 91 ZPO in Verb. mit § 113 FamFG nach erfolgtem prozessualen Anerkenntnis auferlegt worden sind, ist in der Sache unbegründet.

Denn zu Recht hat das Amtsgericht dem Antragsgegner als mit seiner Rechtsverteidigung unterlegenen Partei die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt, da dies der Billigkeit im Sinne von § 243 FamFG entspricht. Die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses im Sinne von § 93 ZPO in Verb. mit § 243 Satz 2 Nr. 4 FamFG und damit die Möglichkeit einer anderweitigen Kostenverteilung aus Billigkeitsgründen sind nicht gegeben.

Eine Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH, NJW 1979, 2040; derselbe, NJW-RR, 2005, 1005, 1006, derselbe, NJW 2006, 2490 ff.).

Der Antragsgegner hat im Entscheidungsfall, anders als er meint, bereits dadurch Anlass zur Klageerhebung geboten, in dem er auf die nachweislich mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.08.2009 erfolgte Aufforderung zur Auskunftserteilung der Antragstellerin nicht reagiert hat, obwohl ihm das Aufforderungsschreiben - nachweislich - zugegangen ist und der später von ihm anerkannte Auskunfts- als auch der sich daraus ergebende Unterhaltsanspruch zugunsten der Antragstellerin im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens anerkannt worden ist. Überdies ist dem Antragsgegner persönlich mit richterlicher Verfügung vom 17.09.2009 (Bl. 9 d. A.) das Gesuch der Antragstellerin auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe sowie eine Zweitschrift des Antrages mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens übermittelt worden, auf die er erst nach weiterer gerichtlicher Verfügung und der erneuten Fristsetzung des Amtsgerichts vom 13. Oktober 2009 reagiert hat, in dem er außerprozessual und damit erst nach mehrfacher Aufforderung der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 02.10.2009 Auskunft erteilt hat.

Vor dem Hintergrund dieses auch bei der in Unterhaltsachen nach § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG ab dem 01.09.2009 im Rahmen der Kostenentscheidung zu beachtenden Verhaltens hat aber der Antragsgegner sehr wohl Anlass zur Klageerhebung gegeben, konnte und durfte doch die Antragstellerin aufgrund der Nichtreaktion des Antragsgegners auf ihr erstes Aufforderungsschreiben davon ausgehen, dass sie mit ihrem Begehren nur bei Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe werde Erfolg haben können. Auf die vom Antragsgegner mit seiner Beschwerde aufgeworfene Frage, ob ein Anerkenntnis noch sofortig im Sinne von § 93 ZPO ist, wenn es im schriftlichen Verfahren nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft bzw. vor dem frühen Termin zur mündlichen Verhandlung stattfindet, kommt es nicht an. Die insoweit zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 30.05.2009, Az.: VI ZB 64/05 = BGH, FamRZ 2006, 1189 ff.) vermag im Entscheidungsfall nicht zu tragen, lag doch dem vom Bundesgerichtshof zu beurteilenden Sachverhalt die abweichende Tatsache zugrunde, dass der dortige Kläger, ohne vorherige Aufforderung an den Beklagten, unmittelbar Klage erhoben hatte, die alsdann noch nach Verteidigungsanzeige binnen der gerichtlich gesetzten Erwiderungsfrist vom Beklagten anerkannt worden war.

Nach alledem jedenfalls hatte das gegen die Kostengrundentscheidung des Amtsgerichts gerichtete Rechtsmittel des Antragsgegners keinen Erfolg.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in Verb. mit § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, wonach der Antragsgegner als mit seiner Beschwerde unterlegene Partei auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat.

3. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 42 Abs. 1, 40 Abs. 1 FamGKG und bemisst sich nach dem Interesse des Antragsgegners, nicht mit den gesamten Kosten des Unterhaltsverfahrens belastet zu werden.

gez. Materlik Richter am Oberlandesgericht
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).