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Text des Beschlusses
4 UF 43/10;
Verkündet am: 
 21.04.2010
OLG Oberlandesgericht
 

Naumburg
Vorinstanzen:
4 F 146/10
Amtsgericht
Quedlinburg;
Rechtskräftig: unbekannt!
Gegen einstweilige Anordnungen über die Genehmigung der Unterbringung Minderjähriger ist über § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft
Leitsatz des Gerichts:
Gegen einstweilige Anordnungen über die Genehmigung der Unterbringung Minderjähriger ist über § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. § 57 Satz 1 FamFG ist hier nicht anwendbar.
In der Beschwerdesache
betreffend die Unterbringung des minderjährigen Kindes
…

hat der 4. Zivilsenat – 3. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, den Richter am Oberlandesgericht Rüge und die Richterin am Oberlandesgericht Tauscher am 21. April 2010 beschlossen:

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 19. März 2010, Az.: 4 F 146/10 (EAUB), wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2 nach einem Verfahrenswert von 1.000,-- €.



Gründe


I.

Das Amtsgericht Quedlinburg hat mit Beschluss vom 19. März 2010 im Wege einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Unterbringung des Jugendlichen P. L. , geboren am 18. Mai 1993, für die Dauer von drei Wochen familiengerichtlich genehmigt (Bl. 4 ff. d. A.). Nach persönlicher Anhörung des Betroffenen ist der Beschluss mit Datum vom gleichen Tage aufrechterhalten worden (Bl. 16 f. d. A.).

Gleichzeitig sind der Beschwerdeführerin in einem Parallelverfahren vor dem Amtsgericht Quedlinburg, Az.: 4 F 145/10 (EASO), als Vormund des betroffenen Jugendlichen vorläufig die Aufgabenkreise Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und auf das Jugendamt des Landkreises H. als Amtspfleger übertragen worden.

Die Beschwerdeführerin wendet sich nunmehr mit ihrer Beschwerde vom 07. April 2010 (Bl. 44 ff. d. A.) gegen die familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung. Am 09. April 2010 ist der betroffene Jugendliche P. aus dem Klinikum Hn. entlassen worden.


II.

Das vorliegende Verfahren ist nach dem am 01. September 2009 in Kraft getretenen FamFG zu behandeln, denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist erst nach diesem Zeitpunkt anhängig geworden (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-Reformgesetz).

Die Beschwerde ist zwar statthaft.

Trotzdem aber war sie als unzulässig zu verwerfen, da die Beschwerdeführerin nicht beschwerdeberechtigt ist.

Gemäß § 151 Nr. 6 FamFG handelt es sich bei der vorliegenden Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen um eine Kindschaftssache und damit gemäß § 111 Nr. 2 FamFG um eine Familiensache. Daraus wird teilweise hergeleitet, dass § 57 Satz 1 FamFG die Beschwerde gegen eine diesbezügliche Entscheidung ausschließe (OLG Koblenz, Az.: 11 UF 766/09, Beschluss vom 14. Dezember 2009, zitiert nach juris).

Gegen einstweilige Anordnungen über die Genehmigung der Unterbringung Minderjähriger ist die Beschwerde jedoch gemäß § 58 Abs. 1 FamFG ohne weiteres statthaft. § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG erklärt in Verfahren nach § 151 Nr. 6 FamFG ausdrücklich die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 1 geltenden Vorschriften (insgesamt) für anwendbar; in derartigen Unterbringungssachen ist aber auch gegenüber einstweiligen Anordnungen, bei denen es sich nach den §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG um Endentscheidungen handelt, unmittelbar die Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG eröffnet. Das Verständnis, dass die umfassende Verweisung für die Verfahrensvorschriften in § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG eine Geltung der Beschwerdeeröffnung in Unterbringungssachen betreffend Erwachsene auch für die entsprechenden Unterbringungssachen betreffend Minderjähriger eröffnet, ist dabei schon aus dem Gesichtspunkt verfassungskonformer Auslegung geboten. Denn es ist kein nachvollziehbarer tragfähiger Grund dafür ersichtlich oder geltend gemacht worden, bei Minderjährigen in dem durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG besonders geschützten Bereich der persönlichen Freiheit bei im Übrigen ausdrücklich identischer Regelung des Verfahrens allein auf Grund der formalen Bezeichnung als „Familiensache“ einen wesentlich geringeren Rechtsschutz zu eröffnen als dies bei Volljährigen der Fall ist (OLG Celle, Az.: 10 UF 48/10, Beschluss vom 24. März 2010 zitiert nach juris).

Allerdings ist die Beschwerdeführerin mangels eigener Rechtsbeeinträchtigung nicht beschwerdeberechtigt im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG. Ihr sind durch Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 19. März 2010, Az.: 4 F 145/10 (EASO), als Vormund die Aufgabenkreise Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig entzogen und auf das Jugendamt des Landkreises H. übertragen worden. Daher war zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde keiner ihrer Aufgabenkreise als Vormund betroffen.

Im Übrigen ist das Verfahren auch durch die Entlassung des betroffenen Jugendlichen aus der geschlossenen Einrichtung erledigt. Eine Entscheidung nach § 62 Abs. 1 FamFG, sofern überhaupt bei einer einstweiligen Anordnung anwendbar, ist jedoch nicht beantragt worden.

Nach alledem war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.


III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Der Verfahrenswert ist gemäß den §§ 55 Abs. 2, 40, 41, 42 Abs. 2 FamFG festgesetzt worden.

gez. Dr. Deppe-Hilgenberg gez. Rüge gez. Tauscher
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